
Abolition
Autor: Andreas Kley | Stand: 31.12.2011
Abolition bedeutet die Befugnis des Staatsoberhauptes, ein eröffnetes Strafuntersuchungsverfahren der Justiz gegen den Beschuldigten einstellen zu lassen, d.h. niederzuschlagen. In Liechtenstein steht die Abolition dem Fürsten zu. Es handelt sich um eine ursprünglich absolutistische Kompetenz der Monarchen, die im 19. Jahrhundert durch die Amtsinstruktion zur Konstitutionellen Verfassung von 1862 Eingang in die liechtensteinische Rechtsordnung fand. Sie wurde in die Verfassung von 1921 überführt (Art. 12) und ist heute in der Strafprozessordnung geregelt. Die Fürsten haben von der Abolition mehrfach Gebrauch gemacht, so zuletzt 1987, als der damalige Erbprinz Hans-Adam eine Strafuntersuchung gegen den Diners Club wegen Übertretung des Wappengesetzes niederschlug. Die Abolition wirkt auf die Justiz ein, berührt ihre Unabhängigkeit und die gleichmässige Anwendung der Gesetze. Sie darf nur äusserst zurückhaltend angewandt werden.
Literatur
- Peter Bussjäger: Art. 12 LV, in: Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, hg. vom Liechtenstein-Institut, Bendern 2016.
- Karl Kohlegger: Das Gnadenrecht des Landesfürsten, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung, Jg. 7 (1986), S. 139–144.
- Gregor Steger: Fürst und Landtag nach liechtensteinischem Recht, Vaduz 1950, S. 89–96.
Zitierweise
<<Autor>>, «Abolition», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 8.2.2025.