
Absolutismus
Autorin: Brigitte Mazohl | Stand: 31.12.2011
Seit Mitte des 19. Jahrhunderts gebräuchlicher Begriff der politisch-historischen Sprache (vereinzelt im englischen und französischen Sprachgebrauch auch früher feststellbar) zur Bezeichnung einer an sich älteren, für die europäische Neuzeit charakteristischen Form der Monarchie, in welcher der Monarch die alleinige Herrschaftsgewalt – unter Ausschaltung autonomer Körperschaften (Stände) – beansprucht und durchsetzt. Der Begriff wird des Weiteren auch als Epochenbezeichnung für die Zeit zwischen dem Ende des Dreissigjährigen Kriegs (1648) und der Französischen Revolution (1789) verwendet, in welcher Formen des Absolutismus besonders stark ausgeprägt waren. Da sich aber nirgendwo in Europa Absolutismus in idealtypischer Form findet, wird der Begriff (v.a. als Epochenbezeichnung) durch die neuere historische Forschung z.T. infrage gestellt.
Im Rechtsbereich des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation konnte wegen der dualistischen Reichsverfassung, welche den Kaiser an die Zustimmung der Reichsstände band, monarchischer Absolutismus weder entstehen noch durchgesetzt werden. Absolutistische Bestrebungen der Fürsten verlagerten sich daher auf die Ebene der (Erb-)Länder, wo ihnen seit dem Westfälischen Frieden (1648) zwar nicht uneingeschränkte Souveränität, aber «Landeshoheit» zustand.
In Liechtenstein setzten die regierenden Fürsten im 18. Jahrhundert durch die schrittweise Reduzierung traditioneller Volksrechte (administrativ-territoriale Neuordnung, Ausbau der obrigkeitlichen Rechte durch das landesfürstliche Oberamt, Reduzierung der Landammannverfassung) Frühformen absolutistischer Herrschaft durch. Der entscheidende absolutistische «Umsturz» (Malin) vollzog sich allerdings erst – auf der Grundlage der 1806 errungenen Souveränität – durch die Dienstinstruktionen von 1808. Als Mitglied des Deutschen Bunds erhielt Liechtenstein 1818 eine landständische Verfassung aufoktroyiert, die noch weitgehend auf dem Boden des Absolutismus stand und dem Landtag weder Mitwirkung an der Gesetzgebung noch Kontrolle über die Verwaltung einräumte. Die Revolution 1848 führte bereits in den Jahren 1849–52 durch eine provisorische Verfassung, die konstitutionelle Verfassung von 1862 dann endgültig zur parlamentarischen Verfassungsform und damit zur Beschneidung des fürstlichen Absolutismus.
Literatur
- Dagmar Freist: Absolutismus. Kontroversen um die Geschichte, Darmstadt 2008.
- Der Absolutismus – ein Mythos?, hg. von Ronald Gregor Asch und Heinz Duchhardt, Köln/Wien 1996.
- Heinz Duchhardt: Absolutismus – Abschied von einem Epochenbegriff?, in: Historische Zeitschrift 258 (1994), S. 113–122.
- Paul Vogt: Verwaltungsstruktur und Verwaltungsreformen im Fürstentum Liechtenstein in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 92 (1994), S. 37–148, hier S. 50–56.
- Absolutismus, hg. von Ernst Hinrichs, Frankfurt am Main 1986.
- Peter Geiger: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 1848 bis 1866, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 70 (1970), S. 5–418.
- Rupert Quaderer: Politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von 1815 bis 1848, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 69 (1969), S. 5–241.
- Georg Malin: Die politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein in den Jahren 1800-1815, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 53 (1953), S. 5–178, hier S. 13–58.
Zitierweise
<<Autor>>, «Absolutismus», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.