Allmende

Autor: Bernd Marquardt | Stand: 31.12.2011

Das Wort Allmende ist sprachlich mit «allgemein» verwandt. Es bezeichnet land- oder forstwirtschaftlich genutzten Boden, der nicht einem einzelnen Privatbesitzer, sondern einer in einem Siedlungsverband ansässigen Nutzergenossenschaft (→ Genossenschaft) gehört. Dieser Boden oder ein Teil davon kann als Allgemeingut allen Mitgliedern der Nutzungsgenossenschaft zur Verfügung stehen oder einem einzelnen Mitglied zur alleinigen Nutzung übergeben sein. Grundstücke, die als Allgemeingut dienen, tragen oft die Bezeichnung Allmende, in Liechtenstein ist die Variante «Allmein» üblich.

Im Rahmen der vom Hochmittelalter bis ins frühe 19. Jahrhundert vorherrschenden herrschaftlich-genossenschaftlichen Agrarverfassung stand im Gegensatz zu heute dem Individuum kein absolutes Verfügungsrecht über den von ihm genutzten Boden zu. An den Landnutzungsrechten hatten noch folgende Instanzen Anteil: 1. Adel und Klöster als Inhaber der Grundherrschaft, 2. die Gemeinde und 3. die Familie und die Verwandtschaft. Somit war aller Boden in einem gewissen Sinn Allmende. Dieser Umstand lässt es als berechtigt erscheinen, Allmende für diese Epoche nicht nur als Bezeichnung für Boden zu verwenden, sondern als grundlegendes Umweltnutzungs- und Eigentumsmodell zu betrachten.

Umstritten waren lange Zeit die Ursprünge der Allmende. Die ältere Theorie der Markgenossenschaft meinte uralte Wurzeln in germanischen Stammesverbänden erkennen zu können, während die jüngere Agrar- und Umweltgeschichtsforschung die Entstehung auf den Rodungs-, Siedlungs- und Erschliessungsschub des hohen Mittelalters zurückführt. Heute ist anerkannt, dass die Allmende erst die Nutzungsform einer voll entwickelten Agrarzivilisation war bzw. ist.

Je nach Teilökosystem gab es in Bezug auf die Allmende unterschiedliche Mischungsverhältnisse kollektiver und individueller Rechte: Wälder und Weiden samt Alpen waren regelmässig als ungeteilte Gesamtfläche der örtlichen «Allgemeinheit» zugeordnet. Hingegen waren die Anbauflächen für das Brotgetreide stärker individualisiert. Dort gab es dauerhafte Zuordnungsverhältnisse zwischen einzelnen Hausgemeinschaften und konkreten Landparzellen. Aber auch diese Grundstücke waren in genossenschaftliche Entscheidungsprozesse über die Bodennutzung eingebunden, indem sie im Rahmen des Atzungsrechts zu gewissen Zeiten einer allgemeinen Nutzung als Viehweide offen standen. Auch konnte die Gemeinde ausgelaugte Anbauflächen in den kollektiven Weidebereich zurücknehmen, wofür sie den betreffenden Gemeindemitgliedern an anderen Orten Landparzellen, sogenannte «Gemeindsteilungen», zu Anbauzwecken zuwies. Hatte eine Witwe keine Söhne, so durfte sie entsprechend ihrem geringeren Bedarf nur die halbe «Gemeindsteilung» behalten. Am stärksten trat die individuelle Komponente bei den Gärten im Siedlungsbereich hervor, wo Sonderkulturen pflanzlicher Nahrung wie Obst, Gemüse und Reben angebaut wurden.

Allmendeeigentum bedeutete nicht, dass sich jeder nehmen konnte, was und wie es ihm beliebte. Es wurde durch öffentliche Normensysteme ergänzt, die das Gemeinschaftsinteresse an der Sicherung der Existenzgrundlagen und an der Minimierung ökologischer Risiken gewährleisten sollten. Es handelte sich um ein nachhaltigkeitsorientiertes Umweltrecht, das durch eine systematische Mengensteuerung, besonders über die Definition von Obergrenzen und eine anteilsmässige Verteilung, dem Ziel der präventiven Vermeidung von Übernutzung dienen sollte (→ Wald, → Rindviehhaltung). Genutzt werden durfte die Allmende nur zur Eigenversorgung, während individuelle Entnahmen von z.B. Holz zu Verkaufszwecken unter Strafe standen, so etwa in der Holzordnung der Dörfer Schaan und Vaduz von 1559.

Das Allmendemodell funktionierte nur, wenn die Zahl der Nutzungsberechtigten dessen Tragfähigkeit nicht überschritt. Nach innen gewendet folgten die Lokalrechte häufig der Strategie, die Fortpflanzungsberechtigung (Ehe) an die Übernahme einer ernährungstragenden Stelle zu koppeln. Liechtenstein unterband allerdings nicht generell die erbrechtliche Vermehrung der Hofstellen, sondern liess die Realteilung zu, sofern die Bruchteilsstelle lebensfähig war. Nach aussen schützte man den Allmendebestand durch die Erschwerung des Zuzugs. Grundsätzlich waren nur die alteingesessenen Familien teilhabeberechtigt, während Fremde einem Zustimmungserfordernis der Gemeinde samt hohen Einkaufsgebühren unterworfen waren. Letztlich erwies sich die tragfähigkeitsorientierte Bevölkerungsgrössensteuerung als das schwächste Element des Allmendemodells: Spätestens in den 1780er Jahren liess sich eine markante Zunahme der Einwohnerzahl feststellen.

Infrage gestellt wurde das Eigentumsmodell der Allmende von den physiokratisch-liberalen Wirtschaftstheorien der Aufklärung, die um 1800 ein europaweites Klima der Umwandlung der Allmenden in individuell genutzte Privatgrundstücke entstehen liessen. Davon beeinflusst machte sich in Liechtenstein die Obrigkeit ab 1808 an die Privatisierung der Allmenden. In einigen Gemeinden, wie Vaduz und Ruggell, wurde praktisch sämtlicher Gemeinbesitz privatisiert, doch waren die meisten der um ihren Konsens ersuchten liechtensteinische Gemeinden analog zur benachbarten Schweiz darin erfolgreich, eine vollständige Aufteilung der Allmenden in Einzelgrundstücke zu verhindern. Mit dem Gemeindegesetz von 1864 endeten die Privatisierungsbemühungen wieder. Das 1812 in Liechtenstein übernommene österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch kannte im Paragrafen 288 eine Unterscheidung zwischen dem Gemeindevermögen, das den öffentlichen Gemeindefunktionen dienen sollte, sowie dem Gemeindegut, das der Nutzung durch die Gemeindemitglieder gewidmet war (→ Gemeindeboden, → Gemeindenutzen). Nach mannigfaltigen Versuchen der Entflechtung von öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Sphäre wurde 1996 die Trennung von politischer Gemeinde und Nutzungsgenossenschaft in die Wege geleitet (→ Bürgergenossenschaft).

Literatur

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

  • Bernd Schildt: Allmende, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Bd. 1 (2008), S. 170–179.

Zitierweise

<<Autor>>, «Allmende», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 17.2.2025.

Medien

Balzner Allmein, 1999 (Gemeinde Balzers). Die östlich des Dorfs Balzers zwischen der Siedlung und dem Waldgebiet gelegene Balzner Allmein («Allmein» = Allmende) hat ihre ursprüngliche Funktion bewahrt und wird heute noch als kollektive Viehweide genutzt.