
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Autoren: Hilmar Hoch, Walter Kaufmann | Stand: 31.12.2011
Die seit 1954 bestehende liechtensteinische AHV ist eine obligatorische Versicherung gegen das mit Alter oder Tod des Versorgers einhergehende wirtschaftliche Risiko. Der AHV gehören alle in Liechtenstein erwerbstätigen Personen und alle in Liechtenstein wohnhaften nichterwerbstätigen Personen an. In diesem solidarischen Werk zwischen Jung und Alt, Arm und Reich finanzieren die Personen im erwerbsfähigen Alter mit ihren Beiträgen im Umlageverfahren die laufenden Altersrenten der älteren Generation («Generationenvertrag»). Die Hinterlassenenrenten sollen eine finanzielle Notlage beim Tod eines Elternteils oder Ehegatten verhindern.
Die Verfassung von 1921 sah die staatliche Förderung der Sozialversicherung einschliesslich der Altersversicherung vor. Entsprechende Projekte scheiterten jedoch 1922 und 1938; im Hinblick auf eine zukünftige Sozialversicherung wurde aber 1923 ein staatlicher Kranken-, Alters- und Invalidenfonds geschaffen.
Die Einführung der AHV in der Schweiz 1948 gab in Liechtenstein den Anstoss für einen erneuten Anlauf. Aufgrund des massiven Widerstands aus Bauern- und Gewerbekreisen wurde die liechtensteinische AHV in der Volksabstimmung vom 14.12.1952 nur knapp angenommen (1574 Ja, 1366 Nein). Nach heftigen parteipolitischen Auseinandersetzungen um die Mehrheit im Verwaltungsrat der neu geschaffenen AHV-Anstalt, einer dadurch verursachten Regierungskrise und vorgezogenen Neuwahlen konnte das AHV-Gesetz auf den 1.1.1954 in Kraft gesetzt werden. 1960 folgte die Invalidenversicherung (IV).
Mit dem enormen Wirtschaftswachstum erlebte die liechtensteinische AHV/IV eine imposante Entwicklung. In zahlreichen Revisionen wurde das Leistungsniveau stark verbessert. In Übernahme des Drei-Säulen-Konzepts der Schweiz mit der AHV als 1. Säule führte Liechtenstein 1966 mit separatem Gesetz einkommensabhängige Ergänzungsleistungen für wirtschaftlich bedürftige Rentner ein. Durch die Rentenverdoppelung 1973–75 (5. AHV-Revision) vollzog Liechtenstein implizit den schweizerischen Übergang zum modifizierten Drei-Säulen-Konzept nach.
Auch die weiteren AHV-Revisionen übernahm Liechtenstein vom schweizerischen Vorbild, in den letzten Jahren jedoch z.T. mit massiven Abweichungen. Beispiel dafür ist die Einführung des Weihnachtsgelds 1992 in Form einer zusätzlichen Zahlung von 25 % zur Dezemberrente (1994 auf 50 % und 1998 auf 100 % erhöht). Auch bei der 1997 in Kraft getretenen Revision zur «Gleichberechtigung von Mann und Frau» wurde mit dem Systemwechsel von der Ehepaar- zur Individualrente und dem sogenannten Renten-Splitting das schweizerische Konzept übernommen. Im Unterschied zur Schweiz zog Liechtenstein die Gleichberechtigungsrevision jedoch uneingeschränkt durch: Wegfall des Rentenplafonds für Ehepaare, Angleichung des Rentenalters (64 Jahre für Frauen und Männer nach Ablauf von Übergangsfristen), Gleichbehandlung bei den Witwen- und Witwerrenten.
Seit 1997 kann die Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden. Auch hier lehnte sich Liechtenstein an die Schweiz an, bereits 2001 aber wurden in Liechtenstein unabhängig von der Schweiz entscheidende Verbesserungen der Vorbezugsmöglichkeiten eingeführt (Rentenvorbezug ab Alter 60, milde Kürzungsansätze, Vorbezugsrente auf jeden Monat hin abrufbar, Vorbezug von Teilrenten). Dies ermöglicht einen gleitenden Ausstieg aus dem Erwerbsleben.
Literatur
- Isabel Frommelt: Analyse Sozialstaat Liechtenstein. Basierend auf der Entwicklung der Sozialausgaben des Landes 1995 bis 2004, hg. von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2005.
- 50 Jahre AHV 2004. Soziale Verantwortung – gestern – heute – morgen. AHV in Liechtenstein 1954–2004, hg. von den Liechtensteinische AHV/IV/FAK-Anstalten, Redaktion: Norbert Jansen et al., Vaduz 2004.
- Alterssicherung in Europa, hg. vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 2001 (= MISSOC-info 01/2001), bes. S. 53–59.
- Hilmar Hoch: Geschichte des liechtensteinischen Sozialversicherungsrechts, hg. von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Vaduz 1991, S. 76–162, 214–216.
Zitierweise
<<Autor>>, «Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 17.2.2025.