
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Autor: Hilmar Hoch | Stand: 31.12.2011
Die 1970 eingeführte, für alle Arbeitnehmer obligatorische ALV bietet Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Sie ist eine dem Amt für Volkswirtschaft angegliederte unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
1895 kam es seitens der Regierung zu ersten, folgenlosen Abklärungen zur Schaffung einer ALV. Nach der Einführung einer schweizerischen Arbeitslosenunterstützung auf Bundesebene 1919 gewährte Liechtenstein im Interesse der zahlreichen in der Schweiz arbeitenden Liechtensteiner ab 1921 Gegenrecht. Für die in Liechtenstein beschäftigten einheimischen Arbeiter gab es keine entsprechenden Massnahmen. Eine vom Arbeiterverband und vom Liechtensteiner Verein in Zürich initiierte ALV-Vorlage wurde 1931 vom Volk wuchtig verworfen (653 Ja, 1152 Nein). Entsprechend kam während der Weltwirtschaftskrise der staatlichen Arbeitsbeschaffung vorrangige Bedeutung zu. Zudem zahlte die Regierung ab 1931 Arbeitslosenfürsorgegelder aus.
1956 beschloss der Landtag auf Initiative des Arbeiterverbands eine staatliche Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter. Eine ALV war aufgrund des Nachkriegsbooms sowie ideologischer Vorbehalte konservativer Kreise noch nicht realisierbar. Erst 1964 führte ein Vorstoss des Arbeiterverbandspräsidenten Johann Beck zur Ausarbeitung eines ALV-Gesetzes, das 1969 verabschiedet und 1970 in Kraft gesetzt wurde. Es ist besonders unter dem Eindruck des Konjunkturrückgangs in den 1970er Jahren mehrfach revidiert worden. Die wichtigste Neuerung war die massive Anhebung des anfänglich bescheidenen jährlichen Bezugsmaximums. Seit 1984 wird bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eine sogenannte Insolvenzentschädigung geleistet.
Finanziert wird die ALV durch je zur Hälfte von Arbeitnehmern und -gebern aufzubringende Beiträge in der Höhe von 0,5 % des beitragspflichtigen Lohns (ursprünglich 1 %), staatliche Beiträge und Kapitalerträge. Die nach Alter und Familienverhältnissen abgestuften Leistungen bestehen in max. 250–500 Taggeldern innert zwei Jahren (ursprünglich 60–100 pro Jahr) in der Höhe von 70–80 % (ursprünglich 60–70 %) des massgeblichen Tagesverdienstes.
Literatur
- Isabel Frommelt: Analyse Sozialstaat Liechtenstein. Basierend auf der Entwicklung der Sozialausgaben des Landes 1995 bis 2004, hg. von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2005, bes. S. 84–91, 133–138.
- Peter Geiger: Krisenzeit. Liechtenstein in den Dreissigerjahren 1928–1939, Vaduz/Zürich 1997, 22000, Bd. 1, S. 287–290.
- Hilmar Hoch: Geschichte des Liechtensteinischen Sozialversicherungsrechts, hg. von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Vaduz 1991, S. 66–75, 211–214, 236–238.
Zitierweise
<<Autor>>, «Arbeitslosenversicherung (ALV)», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 9.2.2025.
Medien
ZUR VERTIEFUNG
Einführung der Arbeitslosenversicherung, 1969