Aufenthalts- und Niederlassungsrecht

Autoren: Brigitte Haas, Karl Heinz Burmeister | Stand: 31.12.2011

Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht regelt die Voraussetzungen, unter denen ausländische Staatsangehörige im Inland Wohnsitz nehmen können. Zu unterscheiden sind in neuerer Zeit die befristete Aufenthaltsbewilligung, die nach Ablauf der Frist verlängert werden kann, sowie die unbefristete Niederlassungsbewilligung, die erst nach einer gewissen Aufenthaltszeit erlangt werden kann. Die Niederlassungsfreiheit umfasst auch das Recht aller Staatsangehörigen, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen und es jederzeit zu verlassen oder zu betreten.

Vom Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert

Im Früh- und Hochmittelalter war die Freizügigkeit grosser Teile der Bevölkerung stark eingeschränkt. Als Leibeigene waren sie «an die Scholle gebunden» und durften den von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden nicht verlassen. Nach churrätischem Gewohnheitsrecht verfielen Einwanderer («Landzüglinge») der Leibeigenschaft. Der Übergang von der frühmittelalterlichen Meierhofwirtschaft zur Rentengrundherrschaft (→ Grundherrschaft) führte im Hoch-/Spätmittelalter zu einer Lockerung der Schollenbindung. Die Grundherren suchten jedoch die Abwanderung zu verhindern, indem sie diese u.a. an die Entrichtung eines Abzugsgelds (Nachsteuer) banden. Solche Beschränkungen der Auswanderung bestanden in Liechtenstein bis ins 19. Jahrhundert Daneben wurde der Zuzug durch Städte und Dorfgemeinden eingeschränkt. Für die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg bestimmte Ludwig von Brandis 1496, dass zuziehende Leute der Herrschaft und der Gemeinde Einzugsgeld zahlen mussten (→ Abzugs- und Einzugsrecht). Nur zwischen der Herrschaft Schellenberg und der Grafschaft Feldkirch mit dem Gericht Rankweil-Sulz bestand ab 1513 Freizügigkeit.

Das liechtensteinische Aufenthalts- und Niederlassungsrecht war bis ins 19. Jahrhundert von zwei widerstrebenden Kräften geprägt: Dem liberalen staatlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrecht stand die restriktive Haltung der Gemeinden gegenüber. Seitens des Staats erhielten Ausländer ohne Weiteres den Aufenthalt «auf Wohlverhalten». Für die Niederlassung hatten sie ein jährliches «Landesschutz- oder Hintersässgeld» von 1½ Gulden im Oberland und 2 Gulden im Unterland zu entrichten. Gegen eine Gebühr von 25 Gulden konnte zudem jedermann in den liechtensteinischen Untertanenverband aufgenommen werden; ab 1809 wurden dafür auch ein guter Leumund und ein Minimalvermögen gefordert. Das 1812 übernommene österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) gewährte zuziehenden Fremden, die in den öffentlichen Dienst eintraten oder ein Ansässigkeit bedingendes Gewerbe ausübten, nicht nur die Niederlassung, sondern gleich auch die Staatsbürgerschaft (→ Bürgerrecht). Letztere wurde auch durch zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz in Liechtenstein erlangt. Die Verordnung betr. die Aufnahme von Ausländern in den Untertanenverband von 1843 bestätigte diese Praxis; Aufnahmegebühren waren nur fällig, wenn das Herkunftsland im Gegenrecht solche verlangte; auf das «Hintersässgeld» wurde verzichtet.

Trotz diesem einfachen Zugang zum Landesbürgerrecht, mit dem auch das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht verbunden war, wurde die effektive Niederlassungsfreiheit durch das im Spätmittelalter wurzelnde Recht der Gemeinden stark behindert, den Zuzug von Fremden und deren Beteiligung am Gemeindenutzen durch die restriktive Vergabe ihres Bürgerrechts zu begrenzen. Davon betroffen waren sowohl ausländische Fremde als auch Bürger anderer liechtensteinischer Gemeinden. Wer sich nicht in das Gemeindebürgerrecht einkaufte, galt als Bei- oder Hintersasse und hatte keinen oder nur begrenzten Anteil am Gemeindenutzen, ohne den die wirtschaftliche Existenz der meisten Landesbewohner bis weit ins 19. Jahrhundert prekär war. Die Gemeinden setzten ihre Einkaufstaxen meist abschreckend hoch fest: In Balzers wurde z.B. 1660 eine Einkaufstaxe von 80 Gulden gezahlt und die Taxe für den Einkauf zuheiratender Frauen («Weibereinkauf») 1693 auf 100 Gulden festgesetzt. Im 18. Jahrhundert verlangten die Gemeinden als Einkaufsgeld bis zu 300 Gulden und mehr. Zudem mussten die Neubürger beim Einkauf oft einen kostspieligen Trunk spenden.

Das Freizügigkeitsgesetz von 1810 sah die freie Niederlassung der Landesbürger in allen Gemeinden inklusive des einkaufsfreien Genusses der Gemeindegüter vor; aufgrund des Widerstands der Gemeinden kam es jedoch nie richtig zur Ausführung. Das Gemeindegesetz von 1842 bestätigte die Freizügigkeit im Landesinnern, verlangte für die volle Beteiligung am Gemeindenutzen aber wieder den Einkauf ins Bürgerrecht. Mit dem Wandel der Landwirtschaft und dem beginnenden Aufschwung von Gewerbe und Industrie in der zweiten Jahrhunderthälfte verloren jedoch der Gemeindenutzen und damit der Einkauf an Bedeutung. Mit zwei Gesetzen von 1864 (Gemeindegesetz und Gesetz über das Staatsbürgerrecht) erhielten alle Landesbürger und Hintersassen das Gemeindebürgerrecht ihrer Wohngemeinde, bei einem Wohnsitz von weniger als 30 Jahren allerdings nach wie vor nur gegen ein Einkaufsgeld.

Wurden der Zuzug und die Niederlassung durch die Politik der Gemeinden gebremst, blieb der Staat seiner liberalen Ausländerpolitik bis ins 20. Jahrhundert treu. Einwanderer, v.a. solche mit ausreichendem Vermögen, waren stets willkommen. Gegenüber den Rheinbund-Staaten bestand ab 1808/10 allgemeine Freizügigkeit, sofern die Gegenseitigkeit galt. Die auch für Liechtenstein geltende deutsche Bundesakte von 1815 sicherte den Untertanen den freien Wechsel von einem deutschen Bundesstaat in den anderen zu. Freizügigkeitsverträge mit dem Kanton Graubünden (1821), dem Kanton St. Gallen (1835) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1838) sowie der liechtensteinisch-schweizerische Niederlassungsvertrag von 1874 erleichterten die Niederlassung von Schweizern in Liechtenstein

Karl Heinz Burmeister

Ab 1924

Aufgrund des Zollanschlussvertrags und der fremdenpolizeilichen Vereinbarungen mit der Schweiz galt in Liechtenstein von 1924 bis zum Inkrafttreten des Ausländergesetzes 2009 bzw. des Personenfreizügigkeitsgesetzes für EWR- und Schweizer Staatsangehörige 2010 in wesentlichen Teilen das schweizerische Ausländerrecht. Trotz der Übernahme der Schweizer Ausländergesetzgebung 1924 blieb Liechtenstein anfangs in einem wichtigen Bereich autonom: der Erteilung von Einreise-, Aufenthalts-, Niederlassungs- und Toleranzbewilligungen (jener jederzeit widerrufbaren Bewilligungsart, die u.a. politisch Verfolgte erlangen konnten, was wenigen jüdischen Flüchtlingen in den 1930er und 40er Jahren zugute kam).

Von 1924 bis 1941 wurden alle Ausländer grundsätzlich gleich behandelt. 1941 brachte eine auf dem schweizerischen Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) beruhende Vereinbarung erstmals die völlige Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Gleichzeitig verlor Liechtenstein die Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen und benötigte bis 1963 die Zustimmung der Schweiz für länger dauernde Bewilligungen; die Schweiz wollte dadurch ihre Industrie vor der liechtensteinischen Konkurrenz schützen, welche auf ausländische Führungs- und Fachkräfte angewiesen war. 1981 wurde die Freizügigkeit gegenüber der Schweiz wegen der starken Zuwanderung von schweizerischen Staatsangehörigen aufgehoben.
In Liechtenstein herrscht seit Jahrzehnten das Prinzip der kontrollierten Zuwanderung, was sich ab 1963 in verschiedenen Begrenzungsverordnungen zeigt. Der Familiennachzug wurde äusserst restriktiv gehandhabt und erhielt erstmals 1968 eine umfassende, aber immer noch restriktive Regelung. Frauen hatten bis 1989 kein generelles Recht auf Familiennachzug. Seit dem EWR-Beitritt Liechtensteins 1995 gilt im Verhältnis zu EWR-Staatsangehörigen nicht mehr das schweizerische Ausländer-, sondern EWR-Recht. Trotz des Grundsatzes der Personenfreizügigkeit innerhalb des EWR hat Liechtenstein eine Kontingentierungsmöglichkeit von derzeit (2010) 72 Aufenthaltsbewilligungen für EWR-Staatsangehörige pro Jahr, wobei die Hälfte der Bewilligungen ausgelost wird. Für die Schweiz ist seit 2005 ebenfalls ein Kontingent festgelegt (mind. 17 Aufenthaltsbewilligungen jährlich).

Die Personenverkehrsverordnung auf der Grundlage des schweizerischen ANAG regelte bis Ende 2008 den Aufenthalt und die Niederlassung für Schweizer, EWR- und Drittstaatsangehörige, wobei für die drei Staatsangehörigkeitskategorien unterschiedliche Bedingungen und Fristen zur Erlangung von Aufenthalt und Niederlassung galten.

2008 trat in der Schweiz ein neues Ausländergesetz in Kraft. Liechtenstein nahm dies zum Anlass, erstmals seit 1924 eigene Gesetze für den Aufenthalt und die Niederlassung ausländischer Staatsangehöriger zu erlassen. 2009 trat das Ausländergesetz in Kraft. Es gilt für Drittstaatsangehörige (ohne EWR- und Schweizer Staatsangehörige) und legt einen Schwerpunkt auf soziale Integration. Drittstaatsangehörige sind verpflichtet, Grundkenntnisse der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus von Liechtenstein zu erwerben (Staatskundetest) sowie Deutsch zu lernen, was mittels einer Integrationsvereinbarung, die das Ausländer- und Passamt mit Ausländern bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abschliesst, vertraglich festgelegt wird. Die jährliche Aufenthaltsgenehmigung wird nur verlängert, wenn die Integrationsvereinbarung eingehalten wird. Die Niederlassung kann nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts erteilt werden. Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige werden äusserst restriktiv vergeben.

2010 kam das Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige hinzu, das die jeweiligen Staatsangehörigen in fast allen Bereichen gleichgestellt. EWR-Staatsangehörige erhalten nach fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt in Liechtenstein eine Daueraufenthaltsbewilligung. Schweizer Staatsangehörige bekommen nach fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung die unbefristete Niederlassung. Mit der Daueraufenthaltsbewilligung ist 2010 aufgrund einer EWR-Vorgabe eine neue Bewilligungsart eingeführt worden, die sich von der Niederlassungsbewilligung v.a. in Bezug auf den Beibehalt bei bzw. die Wiedererteilung nach einem Auslandsaufenthalt unterscheidet.

Brigitte Haas

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Aufenthalts- und Niederlassungsrecht», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.