Aussenpolitik

Autoren: Roland Marxer, Roland Hilti | Stand: 31.12.2011

Liechtenstein stellen sich in der Aussenpolitik grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie anderen souveränen Staaten. Es handelt sich dabei v.a. um die Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes, die Ordnung seiner völkerrechtlichen Beziehungen, den Verkehr mit anderen Staaten und mit den internationalen Organisationen, die Wahrnehmung der eigenen Staatsinteressen und den Schutz der Landesangehörigen im Ausland sowie die Mitarbeit in der internationalen Staatengemeinschaft. Die besonderen Strukturbedingungen des Landes – seine Kleinheit, sein wirtschaftliches Potenzial, die staatliche Infrastruktur – haben es für Liechtenstein in seiner rund 200-jährigen Existenz als souveräner Staat stets erforderlich gemacht, Anlehnung an Nachbarstaaten und Einbettung in grössere politische und wirtschaftliche Einheiten zu suchen. Die liechtensteinische Aussenpolitik ist daher immer auch Integrationspolitik gewesen. Liechtenstein versuchte und war darauf angewiesen, staatliche Aufgaben nach aussen zu delegieren. Neben einer Entlastung von Staatsaufgaben, die nur schwer hätten selbständig wahrgenommen werden können, wurden auch Sicherheit und Anerkennung gesucht und erreicht. Durch die bilaterale und multilaterale Integrationspolitik konnte ausserdem der wirtschaftliche Zugang zu grösseren Räumen und Märkten sichergestellt werden. Dies war für die Entwicklung Liechtensteins vom Agrar- zum Industrie- und Dienstleistungsstaat von grosser Bedeutung. Die geografische Lage an einem wichtigen europäischen Nord-Süd-Verbindungsweg und die wechselnden Geschicke seiner Nachbarländer Schweiz und Österreich haben die aussenpolitische Stellung Liechtensteins ebenfalls stark beeinflusst.
Roland Marxer

Vom Spätmittelalter bis zur Souveränität

Bis Anfang 19. Jahrhundert ist eine eigene liechtensteinische Aussenpolitik nur in Ansätzen zu erkennen: Als Glieder des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation waren die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg dem Schwäbischen Kreis zugeteilt. Die seit dem 14. Jahrhundert bestehende Reichsunmittelbarkeit konnte trotz der schwierigen Lage zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Habsburgerreich gewahrt werden. Die Anlehnung der Landesherren an das Haus Habsburg verunmöglichte im Schwabenkrieg 1499 und im Dreissigjährigen Krieg 1618–48 eine neutrale Haltung. Nach dem Kauf von Schellenberg (1699) und Vaduz (1712) bestimmte das eng mit Habsburg verbundene Haus Liechtenstein die politische Entwicklung. Der regierende Fürst schickte meist seinen Landvogt oder einen eigens beauftragten Stimmvertreter an die Kreisversammlungen. Die Mediatisierung infolge des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 überstand Liechtenstein unbeschadet.

Von der Souveränität bis zum Zollanschlussvertrag mit der Schweiz

Nach der Auflösung des römisch-deutschen Reichs 1806 wurde Liechtenstein auf Wunsch Napoleons, aber ohne Wissen Fürst Johanns I., in den Rheinbund aufgenommen, wodurch das Reichsfürstentum ohne eigenes Zutun zu einem souveränen Staatswesen wurde (→ Souveränität). Aufgrund der Rheinbundakte war Liechtenstein verpflichtet, einen Gesandten an den Bundestag in Frankfurt zu schicken und ein Militärkontingent von 40 Mann zu stellen. Am 12.10.1806 schloss Liechtenstein einen Militärvertrag mit dem Herzogtum Nassau, welches die von Liechtenstein geforderten Soldaten gegen eine finanzielle Entschädigung stellte. Der Fürst besass in der Aussenpolitik volle Freiheit: Er ernannte Gesandte, schloss Verträge, verkehrte mit den Höfen, bestimmte über Krieg und Frieden. Jedoch fielen die fürstlichen Entscheidungen in der Aussenpolitik meist nach Rücksprache mit der Hofkanzlei in Wien, die ihrerseits Erkundigungen beim Landvogt in Vaduz einholte. Kurz vor der Auflösung des Rheinbunds sicherte der Vertrag von Teplitz vom 9.9.1813 den Rheinbundfürsten die Souveränität zu. Auf dem Wiener Kongress wurde am 8.6.1815 die liechtensteinische Souveränität nochmals anerkannt und Liechtenstein in den Deutschen Bund aufgenommen. Verschiedene weitere multilaterale Abkommen, darunter der Beitritt zur Hl. Allianz, stärkten die Position Liechtensteins. Als Mitglied des bis 1866 bestehenden Deutschen Bunds musste Liechtenstein einen Gesandten nach Frankfurt entsenden, eine unabhängige oberste Gerichtsinstanz bestimmen und ein Bundeskontingent von 80 Mann unterhalten. Das liechtensteinische Militär rückte 1866 zum letzten Mal aus und wurde 1868 aufgelöst.

In der Revolution von 1848 – Liechtensteins Vertreter in der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt arbeiteten an der Schaffung einer deutschen Reichsverfassung mit – begann mit aussenpolitischen Forderungen des Volks eine Verschiebung der Aussenpolitik vom Fürsten in Richtung Regierung, Volksvertretung und Volk. Gemäss der konstitutionellen Verfassung von 1862 vertrat der Fürst den Staat in all seinen Verhältnissen gegenüber auswärtigen Staaten, der Landtag erhielt jedoch insofern ein Mitbestimmungsrecht in der Aussenpolitik, als Staatsverträge, die das Staatsgebiet oder die Hoheitsrechte betrafen oder die dem Land neue Lasten brachten, nun von ihm bewilligt werden mussten.

Der Zoll- und Steuereinigungsvertrag mit Österreich beendete ab 1852 die wirtschaftliche Isolation Liechtensteins (→ Zollwesen). Trotz der vordergründigen Souveränitätsminderung bedeutete er einen weiteren Schritt zur staatlichen Konsolidierung. Ab 1880 übernahm Österreich-Ungarn die diplomatische Vertretung Liechtensteins im Ausland; 1911 wurde ein Übereinkommen betr. die Verwaltung des Post-, Telegrafen- und Telefondienstes im Fürstentum Liechtenstein geschlossen. Auch war die grosse Monarchie in Verfassungs- und Verwaltungsfragen Vorbild für die kleine Monarchie; ab 1812 übernahm Liechtenstein viele österreichische Gesetze (→ Rechtswesen). In erster Linie waren die aussenpolitischen Beziehungen auf den Partner Österreich ausgerichtet. Vermehrt wurde aber auch eine Annäherung an die Schweiz gesucht, was sich in verschiedenen Abkommen niederschlug, z.B. einer Vereinbarung über die Rheinkorrektion (1837) und einem Niederlassungsvertrag (1874). Der Erste Weltkrieg und seine Folgen liessen die völkerrechtliche Stellung Liechtensteins zu einer internationalen Frage werden. Die von Liechtenstein beim Kriegsbeginn nicht formell erklärte Neutralität wurde nur zögernd anerkannt, die Souveränität von einigen europäischen Ländern angezweifelt. Der Friedensvertrag von Saint Germain-en-Laye vom 10.9.1919 beliess die österreichisch-liechtensteinische Grenze unverändert und anerkannte Liechtenstein damit als souveränen Staat. Der Völkerbund aber lehnte 1920 ein liechtensteinisches Beitrittsgesuch ab, was die multilateralen Bemühungen Liechtensteins für Jahrzehnte zurückband. Die Errichtung liechtensteinischer Gesandtschaften 1919 in Wien (bis 1923) und Bern (bis 1933) bezweckte eine Stärkung der liechtensteinischen Stellung.

Im Landtag bestand seit 1914 eine Gruppe von Abgeordneten, die unter der Führung von Wilhelm Beck eine proschweizerische Haltung vertrat. Die angestrebte Umorientierung von Österreich zur Schweiz wird in der Kündigung des österreichischen Zollvertrags durch Liechtenstein im August 1919 deutlich. Im gleichen Jahr beschloss der Schweizer Bundesrat, die von Liechtenstein gewünschte diplomatische und konsularische Vertretung zu übernehmen. 1921 trat der Vertrag mit der Schweiz betr. den Post-, Telegrafen- und Telefondienst in Kraft. Am 29.3.1923 wurde der Vertrag über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet unterzeichnet; der Zollanschlussvertrag markierte wie kaum ein anderer Vertrag die Neuorientierung der Politik.

Die Betonung der Souveränität zog sich ab 1806 als roter Faden durch die Geschichte der liechtensteinischen Aussenpolitik. Ausserdem waren das Ansehen des Fürsten und die Kleinheit des armen Landes Konstanten der aussenpolitischen Situation.
Roland Hilti

Seit dem Zollanschlussvertrag mit der Schweiz

Die neue Verfassung von 1921 sah das Zusammenwirken des Landesfürsten und der Regierung in aussenpolitischen Angelegenheiten vor. Das Aussenministerium, in Liechtenstein Ressort Äusseres genannt, steht unter der Leitung eines Regierungsmitglieds. Die aussenpolitischen Agenden werden von einem kleinen Mitarbeiterstab im Amt für Auswärtige Angelegenheiten – der Zentrale der liechtensteinischen Aussenpolitik – und von den Auslandsvertretungen Liechtensteins wahrgenommen. Die Verfassung von 1921 übernahm das 1862 eingeführte Zustimmungserfordernis des Landtags beim Abschluss von Staatsverträgen. Seit 1992 unterliegt zudem jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag zum Gegenstand hat, dem fakultativen Referendum, womit den liechtensteinischen Stimmberechtigten eine Mitsprache in aussenpolitischen Angelegenheiten gesichert ist.

Seit den 1920er Jahren belastet ein gespanntes Verhältnis zur Tschechoslowakei bzw. zu ihren Nachfolgestaaten die liechtensteinische Aussenpolitik: Die Tschechoslowakei anerkannte nach dem Ersten Weltkrieg die liechtensteinische Souveränität nicht und enteignete 1918–38 sowie nach 1945 (Beneš-Dekrete) einen Grossteil der Besitzungen der Fürsten von Liechtenstein. Besonders schwierig war die Aussenpolitik in der Krisen- und Kriegszeit 1933–45. Dem drohenden Anschluss an NS-Deutschland begegnete die Regierung einerseits mit dem nach aussen klar kommunizierten Willen zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit und der Verträge mit der Schweiz, andererseits mit einer Politik der Nichtprovokation Deutschlands. Im Zweiten Weltkrieg blieb Liechtenstein neutral und lehnte sich eng an die Schweiz an, v.a. kriegswirtschaftlich. Ab 1942 wurden zugleich diskret Kontakte zu den Alliierten aufgenommen. Die Schweiz stützte Liechtensteins Selbständigkeit, ohne es militärisch zu schützen. Zugleich verstärkte sie die Kontrolle gegenüber Liechtenstein in fremdenpolizeilicher und wirtschaftlicher Hinsicht.

In den 1950er und 60er Jahren arbeitete Liechtenstein auf eine multilaterale Ausweitung seiner Aussenpolitik hin, die v.a. in den 1970er–90er Jahren umgesetzt werden konnte. Von zwei neutralen Nachbarn umgeben, verfolgt Liechtenstein eine mit der Neutralität im Einklang stehende Aussenpolitik, wobei sich die Verantwortlichen v.a. beim Einsatz für das Völkerrecht, die Menschenrechte und die internationale Solidarität (→ Entwicklungszusammenarbeit) zu einer klaren Positionierung verpflichtet fühlen. In jüngerer Zeit hat die Wahrnehmung der Interessen des liechtensteinischen Finanzplatzes starke Bedeutung gewonnen.

Bei den bilateralen Beziehungen nimmt die Verbindung mit der Schweiz einen besonderen Platz ein. Sie beruht in erster Linie auf dem Zollanschlussvertrag von 1923 und auf der Einführung des Schweizer Frankens als gesetzliche Währung in Liechtenstein 1924. Es entstand damit ein einheitliches Zoll- und Währungsgebiet zwischen Liechtenstein und der Schweiz. 1981 trat ein Währungsvertrag zwischen den beiden Staaten in Kraft. Über den Patentschutzvertrag aus dem Jahr 1978 bilden Liechtenstein und die Schweiz ein gemeinsames Gebiet im Bereich der Erfindungspatente. Der 1978 revidierte Postvertrag von 1921 wurde aufgrund der eingetretenen generellen Liberalisierung im gegenseitigen Einvernehmen 1999 aufgelöst. Mit Österreich, seinem ehemaligen Zollvertragspartner, unterhält Liechtenstein ebenfalls vielfältige Beziehungen. Zwischen beiden Ländern sind verschiedene bilaterale Abkommen auf Gebieten wie der Doppelbesteuerung, der justiziellen Zusammenarbeit und des Bildungs- und Sozialwesens in Kraft. Die traditionell engen Beziehungen zu Österreich haben durch die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union (EU) und Liechtensteins im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine neue Dimension erhalten. Auch mit einer Anzahl von anderen Staaten hat Liechtenstein im Lauf der Jahre bilaterale Verträge abgeschlossen. Zudem wurden die Beziehungen zu Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika in jüngster Zeit durch die Einrichtung von Botschaften ausgebaut.

Zu einer Wende in der multilateralen Aussenpolitik Liechtensteins kam es (30 Jahre nach der Ablehnung seines Beitrittsgesuchs durch den Völkerbund), als Liechtenstein durch eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1950 ermächtigt wurde, dem Statut des Internationalen Gerichtshofs beizutreten. Eine besondere Gelegenheit zur Profilierung auf internationaler Ebene stellte die Unterzeichnung der KSZE-Schlussakte von Helsinki 1975 dar, als Liechtenstein das Präsidium für den Schlusstag der Eröffnungskonferenz zufiel (→ Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa). Mit dem Beitritt zum Europarat 1978 und zur Europäischen Menschenrechtskonvention 1982 vollzog Liechtenstein einen weiteren wichtigen Schritt im Hinblick auf seine künftige Mitgliedschaft in anderen internationalen Organisationen. Seine Fähigkeit, die Aufgaben eines Vollmitglieds zu übernehmen, wurde nicht mehr infrage gestellt. 1990 trat Liechtenstein als einer der kleinsten Staaten den Vereinten Nationen (UNO) bei. Mit dieser Mitgliedschaft konnte es einen effizienten Zugang zur internationalen Diplomatie erschliessen. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum EWR-Abkommen, dessen Inhalte den Rahmen des Zollanschlussvertrags mit der Schweiz bei Weitem überstiegen, zeichnete sich Schritt für Schritt eine Emanzipation Liechtensteins von der einseitigen bilateralen Anlehnung an den schweizerischen Wirtschafts- und Rechtsraum ab. 1991 wurde Liechtenstein Vollmitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), wobei der Zollanschlussvertrag entsprechend geändert werden musste. Nach zwei positiv verlaufenen Volksabstimmungen trat Liechtenstein 1995 dem EWR-Abkommen bei, nachdem dieses Vorhaben in der Schweiz in der Volksabstimmung von 1992 gescheitert war. Liechtenstein ist seither Teil von zwei Integrationsräumen, der Zollunion mit der Schweiz und des EWR. Dies war freilich erst nach einer weiteren Revision des Zollanschlussvertrags mit der Schweiz möglich. Ebenfalls 1995 trat Liechtenstein der Welthandelsorganisation (WTO) bei.

Die multilateralen Übereinkommen, denen Liechtenstein beigetreten ist, betreffen Fragen des Rechts, der Wirtschaft, der Kultur, der Bildung, des Umweltschutzes, des Gesundheitswesens, des Verkehrs, des Schutzes geistiger Eigentumsrechte, des Fernmeldewesens usw. Liechtenstein ist auch Vertragspartei der internationalen Flüchtlingsabkommen und der sogenannten Genfer Konventionen von 1947 und der Protokolle von 1977 zum Schutz der Kriegsopfer. Eines der Kriterien für die Beteiligung an multilateralen Übereinkommen besteht darin, dass die liechtensteinische Aussenpolitik – angesichts ihrer beschränkten Möglichkeiten – auf diesem Weg auf den Abschluss zahlreicher bilateraler Abkommen mit anderen Staaten verzichten und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf der Basis von multilateralen Verträgen gewährleisten kann. Zu den multilateralen aussenpolitischen Aktivitäten Liechtensteins gehört ausserdem die Teilnahme und die Mitarbeit an wichtigen internationalen Konferenzen über Gegenstände wie internationales Vertragsrecht, humanitäres Völkerrecht, kulturelle Zusammenarbeit, Fernmeldewesen, Bildungsfragen, Schutz des geistigen Eigentums, Drogenfragen, internationale Verbrechensbekämpfung, Umweltschutz und Verkehrswesen. Die eigenständige Mitarbeit an diesen Konferenzen gestattet es Liechtenstein, seine Interessen in spezifischen Bereichen wahrzunehmen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Solidarität unter Beweis zu stellen.
Roland Marxer

Quellen

Literatur

  • Ziele und Prioritäten der liechtensteinischen Aussenpolitik, hg. von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2008.
  • David Beattie: Liechtenstein. Geschichte & Gegenwart, Triesen 2005.
  • Peter Geiger: Krisenzeit. Liechtenstein in den Dreissigerjahren 1928–1939, 2 Bände, Vaduz/Zürich 1997, 22000.
  • Schwerpunkte und Verwirklichung liechtensteinischer Aussenpolitik, hg. vom Liechtenstein-Institut, Bendern 1996 (= Beiträge Liechtenstein-Institut, Nr. 11).
  • Rupert Quaderer: Neutralitäts- und Souveränitätsprobleme Liechtensteins im Umfeld des Ersten Weltkrieges, in: Kleinstaat und Menschenrechte. Festgabe für Gerard Batliner zum 65. Geburtstag, Basel/Frankfurt am Main 1993, S. 43–61.
  • Peter Geiger: Geschichtliche Grundzüge der liechtensteinischen Aussenbeziehungen, in: Kleinstaat. Grundsätzliche und aktuelle Probleme, Symposium des Liechtenstein-Instituts 26.–28. September 1991, hg. von Arno Waschkuhn, Vaduz 1993 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 16), S. 321–340.
  • Roland Hilti: Geschichte Liechtensteins um die Jahrhundertwende (19./20. Jahrhundert), unpublizierte Lizentiatsarbeit Universität Zürich, Schaan 1988.
  • Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik, hg. zum 50jährigen Bestehen des liechtensteinisch-schweizerischen Zollvertrags, Vaduz 1973 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 2).
  • Fragen an Liechtenstein. Vorträge, Vaduz 1972 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 1).
  • Peter Geiger: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 1848 bis 1866, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 70 (1970), S. 5–418.
  • Rupert Quaderer: Politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von 1815 bis 1848, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 69 (1969), S. 5–242.
  • Georg Malin: Die politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein in den Jahren 1800–1815, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 53 (1953), S. 5–178.

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

Zitierweise

<<Autor>>, «Aussenpolitik», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 12.2.2025.

Medien

Liechtenstein präsidiert den Schlusstag der Eröffnungskonferenz der KSZE in Helsinki, 1.8.1975 (LI LA). Untere Reihe von links nach rechts: Vorsitzender Regierungschef Walter Kieber, Anton Graf Gerliczy-Burian, Mario Graf von Ledebur, Botschafter Prinz Heinrich.
Aufnahme Liechtensteins in den Europarat: Europarat-Generalsekretär Georg Kahn-Ackermann (l.) und Gerard Batliner, Leiter der liechtensteinischen Beobachterdelegation, nach der Abstimmung in der Parlamentarischen Versammlung, 23. November 1978 (Liechtensteinisches Landesarchiv, B 253/1/001/023; Foto: Xaver Jehle, Schaan).
Liechtensteins Aufnahme in die EFTA in Wien, v.l.: Regierungschef Hans Brunhart, Prinz Nikolaus von Liechtenstein und Andrea Willi, Botschafterin bei der EFTA in Genf, 22. Mai 1991 (Liechtensteinisches Landesarchiv, B 253/5/009/003).
UNO-Generalsekretär Kofi Annan und Fürst Hans-Adam II. in New York, 27. Juni 1997 (Liechtensteinisches Landesarchiv, B 253/3/023(002; Foto: Milton Grant).