Bürgergenossenschaft

Autor: Bernd Marquardt | Stand: 31.12.2011

Nach vergeblichen Versuchen 1849 und 1926 gelang es mit dem Gesetz über die Bürgergenossenschaft vom 20.3.1996 erstmals, die Abtrennung einer die Nutzungsberechtigten am Gemeindeboden umfassenden Körperschaft von der politischen Gemeinde zu ermöglichen. Aufgedrängt hatte sich diese Regelung durch den Umstand, dass die nicht am Gemeindenutzen beteiligten Einwohner einer Gemeinde wegen der unklaren Trennung des Gemeindevermögens und des Vermögens der Nutzergemeinschaft an Letztere Leistungen erbrachten, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Den Gemeinden wurde eine Frist bis 2004 gesetzt, den Gemeindeboden in das Eigentum besonderer Nutzergenossenschaften, der Bürgergenossenschaften, zu überführen. Diese sollten in Fortführung der alten Rechte das Genossenschaftsgut verwalten und pflegen sowie den Mitgliedern Anteile an der Nutzung gewähren. Im Fall nicht fristgemässer Einrichtung würde das Gemeinschaftsland jedoch in ein reines Gemeindevermögen ohne Nutzungsrechte der Gemeindebürger umgewandelt werden. Tatsächlich haben bis 2004 nur Balzers, Triesen, Eschen und Mauren Bürgergenossenschaften gegründet; Vaduz erst 2010.

Quellen

Literatur

  • Herbert Wille: Die Bürgergenossenschaft, in: Balzner Neujahrsblätter 1999, Jg. 5 (1998), S. 19–22.
  • Information zur Gemeindegesetzrevision. Darstellung der Grundsatzfragen samt Beilagen, hg. von der fürstlichen Regierung, Manuskript 1985 [LBFL].

Zitierweise

<<Autor>>, «Bürgergenossenschaft», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.