
Bürgerrecht
Autoren: Karl Heinz Burmeister, Ralph Wanger, Bernd Marquardt | Stand: 31.12.2011
Unter dem Begriff Bürgerrecht wird das Landes-, das Gemeinde- und das Ehrenbürgerrecht verstanden. Das Landesbürgerrecht, synonym auch Staatsbürgerschaftsrecht, seit 1864 mit dem Gemeindebürgerrecht gekoppelt, verleiht dem Bürger eine Vielzahl von Rechten, wie das Niederlassungsrecht, politische Rechte und diplomatischer Schutz, sowie Pflichten (Steuern, Wehrpflicht).
Landesbürgerrecht bis 1812
Vor 1812 war eine Staatsbürgerschaft im heutigen Sinn unbekannt. In Ermangelung von Städten kennen die liechtensteinischen Quellen den Begriff Bürger im Sinn des lateinischen civis (Stadtbürger) nicht, wohl wird Bürger im Sinn von lateinisch incola (Bewohner) gebraucht. Im 15. Jahrhundert wurde erstmals ein Landesbürgerrecht im Rahmen der Freiheit von fremden Gerichten umschrieben, die der Landesherr «für sich, jro vögt, vrtelsprecher, täglicher diener, märckht, dörffer, búrger, vnderthannen vndt gemeinde» beanspruchte. Massgebend für das Landesbürgerrecht war die Zugehörigkeit zu einem bestimmten herrschaftlichen Verband. Dieser beruhte zunächst auf personalen Beziehungen zwischen Herr und Untertan, erst seit der Ausbildung der Landesherrschaft ist er territorial definiert. Im Sinn dieser Gebietshoheit waren alle im Land sesshaften Personen der Herrschaft des Landesherrn unterworfen (→Leibeigene). Die Aufnahme erfolgte durch die «haushäbliche» Niederlassung, für die dem Landesherrn und der Gemeinde ein Einkaufsgeld zu zahlen war, entsprechend für die Entlassung aus dem Untertanenverband ein Abzugsgeld (→Abzugs- und Einzugsrecht). Der klassische Untertan tritt uns z.B. in der Musterrolle und im Bürgerregister von 1718 entgegen, wo für die Grafschaft Vaduz 570, für die Herrschaft Schellenberg 287 Männer verzeichnet sind. Die politischen Rechte kamen allen Männern im Alter von 15–60 Jahren zu, soweit sie nicht ehr- oder wehrlos waren. Die Bindung an die Herrschaft wies graduelle Unterschiede auf. Sie war bei den herrschaftlichen Beamten oder Dienern stärker ausgeprägt. Die Inhaber herrschaftlicher Lehen bedurften bei der Auswanderung über das Abzugsgeld hinaus einer Manumission durch den Landesherrn (Urkunde über die Entlassung aus der Leibeigenschaft). Die grösste Freiheit (→Freizügigkeit) kam den auf der untersten Stufe stehenden Hintersassen zu. Ganz ohne Rechte blieben die ausländischen Bettler. Für im Land lebende auswärtige Untertanen bzw. ausserhalb des Landes lebende liechtensteinische Untertanen (z.B. Gnossleute im Eschnerberg und in Rankweil) wurde das Territorialprinzip auf Gegenseitigkeit angewandt oder auch der Einkauf erleichtert.
Karl Heinz Burmeister
Landesbürgerrecht seit 1812
Mit zunehmender Mobilität der Bevölkerung entschloss sich die Obrigkeit, die Staatsangehörigkeit nicht mehr allein aufgrund der Niederlassung zu erteilen, sondern diese lediglich als Voraussetzung zur Naturalisation gelten zu lassen. So verschwand in der Gesetzgebung der Erwerbsgrund der Niederlassung im Untertanengebiet, an seine Stelle trat am 18.2.1812 mit der Rezeption des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs derjenige der Bürgeraufnahme. Erworben werden konnte die Staatsbürgerschaft nun durch Abstammung, Eintritt in den öffentlichen Dienst, Antritt eines Gewerbes, zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz und durch Verleihung. Damit wurde gleichzeitig die Geltung des Abstammungsprinzips übernommen.
Mit dem Gemeindegesetz vom 24.5.1864 kam die Verbindung von Gemeinde- und Landesbürgerrecht, indem das Landesbürgerrecht nurmehr durch Erwerb des Gemeindebürgerrechts zu erlangen war. Ausserdem verschwand der Ausdruck «Unterthan» aus dem Gesetz, und den Hintersassen wurde die Möglichkeit zur Einbürgerung in einer Gemeinde zugestanden. Das Gesetz über die Erwerbung und über den Verlust der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft vom 28.3.1864 leitete eine Neugestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts ein. Neu waren Erwerbsgründe für das Landesbürgerrecht die Geburt, die Verehelichung mit einem Liechtensteiner und die Aufnahme durch den Landesfürsten. Nicht mehr erworben werden konnte das Landesbürgerrecht durch Antritt eines Gewerbes oder durch Eintritt in den öffentlichen Dienst.
Das Gesetz vom 27.7.1920 führte u.a. die Erhebung einer Landestaxe bei Einbürgerungen ein, was dem Land und den Gemeinden in den folgenden Jahren eine wichtige Einnahmequelle erschloss. Durch die sogenannten Finanzeinbürgerungen wurden von 1933 bis 1940 infolge der Bedrohung durch das NS-Regime mehrheitlich Juden oder Personen jüdischer Abstammung in das Landesbürgerrecht aufgenommen. Unter dem Druck Hitlerdeutschlands kam das Bürgerrechtsgesetz vom 4.1.1934 zustande, das neu ein zeitliches Wohnsitzerfordernis von drei Jahren enthielt. Davon konnte indes in besonderen Fällen abgesehen werden, was in der Praxis der 1930er Jahre ausnahmslos geschah.
1960 wurde das Bürgerrechtsgesetz von 1934 in ergänzter und abgeänderter Form neu verlautbart. Wichtigste Änderung war dabei die Einführung einer zwingenden Fünfjahreswohnsitzfrist für die Einbürgerung. Seit 1960 wurde das Gesetz diversen Revisionen unterworfen: 1974 «Liechtensteinerin bleiben» (bisher hatte eine Liechtensteinerin durch die Ehe mit einem Ausländer ihr Bürgerrecht verloren), 1984 Einführung der Karenzfrist für eingeheiratete Ausländerinnen, 1986 erleichterte Einbürgerung ausländischer Kinder liechtensteinischer Mütter, 1996 Gleichberechtigungsrevision, 2000 erleichterte Einbürgerung alteingesessener Ausländer.
Ralph Wanger
Gemeindebürgerrecht
Im Zeitalter des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation (10. Jahrhundert bis 1806) definierte sich der politisch-juristische Status des Menschen von der kleinsten Einheit, der Gerichtsgemeinde (→Gemeinde) her. In diesem lokalen Rahmen waren das Gemeindebürgerrecht und das Untertanenverhältnis zum Herrn von Vaduz bzw. Schellenberg zwei Facetten derselben nach dem Abstammungsprinzip vermittelten Zugehörigkeit. Zu beachten bleibt, dass Gemeindebürgerrecht kein Quellenbegriff für die Untertanen ist, da der Bürgerbegriff städtische Zugehörigkeiten vorbehalten war. Verknüpft war das Gemeindebürgerrecht in Gerichtsgemeinde und Nachbarschaft mit Teilhaberechten an der Allmende und einer Reihe politischen Rechte, etwa bei Versammlungen und Wahlen. Von den Zugehörigen waren die Hintersassen abzugrenzen: Sie galten nicht als Fremde, blieben aber hinsichtlich der politischen und ökonomischen Teilhabe stark minderberechtigt. Eine weitere Gruppe mit eigenem Status ausserhalb des vollen Gemeindebürgerrechts stellten die zwischen 1637 und 1651 in Mauren lebenden ca. 100 Juden dar. Aussenstehende konnten das Vollrecht nur durch Konsens von Herrschaft und Gemeinde gegen Entrichtung einer Einzugsgebühr erwerben.
Der 1808 eingeleitete Umbau der Landesverfassung schuf Einheitsgemeinden als Bezugsräume des Gemeindebürgerrechts. Es beinhaltete zunächst ein deutliches Weniger an politischen Rechten. Das Freizügigkeitspatent von 1810 postulierte zwar, dass jeder Liechtensteiner einzugsgeldfrei in eine andere Gemeinde ziehen konnte, doch blieb es weitgehend unrealisiert. Erst das Gemeindegesetz von 1842 gab dem Gemeindebürgerrecht einen einheitlichen Rahmen, wenn auch ohne an der Zweiklassengesellschaft zu rütteln. Die Gemeinde- und Staatsbürgergesetze von 1864 etablierten dann die in den Grundzügen bis heute massgebliche Lösung. Sie betonten die Gleichheit, indem die Hintersassen gegen Entrichtung eines mässigen Einkaufsgelds das Gemeindebürgerrecht erhielten. Zudem wurden die dem Gemeindebürgerrecht anhaftenden politischen Rechte aufgewertet. Ferner wurden Gemeinde- und Landesbürgerrecht verkoppelt.
Ab den 1920er Jahren brachte der Erwerb des Gemeindebürgerrechts nicht mehr eine Teilhabe am Gemeindenutzen mit sich. Die vermehrte Binnenwanderung nach 1950 hatte zur Folge, dass der Anteil der Gemeindebewohner ohne Gemeindebürgerrecht stark zunahm.
Bernd Marquardt
Ehrenbürgerrecht
Mit der Neuregelung des Landesbürgerrechts im 19. Jahrhundert wurde 1864 für Ausländer (v.a. Beamte) das Ehrenstaatsbürgerrecht als Recht zur Wahl und Wählbarkeit in den Landtag geschaffen. Die Gemeinden erhielten 1864 das Recht, das Gemeindeehrenbürgerrecht zu verleihen. Mit dem Personen- und Gesellschaftsrecht von 1926 bzw. dem Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts von 1934 wurde die Möglichkeit geschaffen, Personen ohne Bürgerrecht, die sich u.a. durch Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Interessen des Staats oder einer Gemeinde Verdienste erworben hatten, durch ein Landes- oder Gemeindeehrenbürgerrecht auszuzeichnen.
Mit dem nur höchstpersönlich verliehenen Landesehrenbürgerrecht werden mit der Ablegung des Bürgereids alle staatsbürgerlichen Rechte eines liechtensteinischen Staatsbürgers (mit Ausschluss eines Gemeindebürgerrechts) erworben. Dem Gemeindeehrenbürger kommt das Recht zu, in der Gemeinde seinen Wohnsitz zu nehmen und die politischen Rechte in Gemeindeangelegenheiten auszuüben. Nachdem früher der Landtag auf Antrag des Präsidenten das Ehrenstaatsbürgerrecht verliehen hat, so beispielsweise 1869 an den Landesverweser von Hausen, wird seit 1934 das Landesehrenbürgerrecht über Antrag der Regierung durch den Landesfürsten verliehen. Das Gemeindeehrenbürgerrecht wird seit 1864 nach dem Gemeindegesetz durch die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger verliehen.
Karl Heinz Burmeister
Quellen
- LGBl. 1926 Nr. 4, 1934 Nr. 1, 1960 Nr. 23, 1996 Nr. 76.
Literatur
- Ralph Wanger: Das liechtensteinische Landesbürgerrecht, Vaduz 1997.
- Alois Ospelt: Das Bürgerrecht im Wandel der Zeit, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung, Jg. 7 (1986), S. 147–155.
- Information zur Gemeindegesetzrevision, Ms. 1985 [LBFL], S. 6–14, 23–25, 46–52.
- Liechtensteinisches Urkundenbuch, Teil I: Von den Anfängen bis zum Tod Bischof Hartmanns von Werdenberg-Sargans-Vaduz 1416, Bd. 4: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 1975 (LUBI/4), S. 461.
- Josef Büchel: Der Gemeindenutzen im Fürstentum Liechtenstein (unter besonderer Berücksichtigung des Gemeindebodens), Manuskript, Triesen 1953, S. 61–73, 103f.
Von der Redaktion nachträglich ergänzt
- Ralph Wanger: Staatsangehörigkeit, in: Grundrechtspraxis in Liechtenstein, hg. von Andreas Kley und Klaus A. Vallender, Vaduz 2012 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 52), S. 621–635.
Zitierweise
<<Autor>>, «Bürgerrecht», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 14.2.2025.