Bauernbefreiung

Autor: Alois Ospelt | Stand: 31.12.2011

Mit dem von der Geschichtswissenschaften geschaffenen Begriff Bauernbefreiung werden alle Reformmassnahmen umschrieben, die in den europäischen Ländern seit der Mitte des 18. Jahrhunderts durchgeführt wurden, um die altüberkommene Agrarverfassung im Sinn der neuen liberalen Idee umzuwandeln. Bauernbefreiung umfasst einerseits die Auflösung aller auf den verschiedenen Formen von mittelalterlichen Herrschaftsrechten fussenden, vielfältigen bäuerlichen Lasten, andererseits die Beseitigung oder Lockerung von genossenschaftlichen Bindungen. Die neue Vorstellung von Freiheit schloss sowohl Herrschaft als auch Einordnung in eine Genossenschaft aus. Bauernbefreiung ist nicht nur ein Bündel von besonderen agrarpolitischen Massnahmen, sondern eine Umwälzung der wirtschaftlichen Ordnung und eine Umformung der gesamten gesellschaftlichen Struktur. Aufklärung, Rationalismus und Liberalismus waren die Triebkräfte eines neuen Zeitalters, das sich langsam gegen die alte, auf ständischen Wertkategorien beruhende Ordnung durchsetzte. Vorwiegend rationalwirtschaftliche Gesichtspunkte verdrängten überkommene Gewohnheiten und Rechtsverhältnisse.

Die Bauernbefreiung setzte in Liechtenstein vergleichsweise spät ein. War in Österreich die Leibeigenschaft schon 1781 aufgehoben worden, so beseitigte in Liechtenstein das Freizügigkeitsgesetz von 1810 nur die Bindung der Untertanen an das Territorium des Landesherrn, nicht aber die ihm gegenüber bestehende Pflicht zur Leistung von Fronen und Abgaben (→Steuern und Abgaben). Dennoch war dieses Gesetz der erste obrigkeitliche Schritt zu einer allgemeinen Bauernbefreiung.

1836 erklärte die fürstliche Hofkanzlei aus der Lehensherrschaft (→Lehen) stammende unablösbare und unveränderbare Bodenzinse (Erblehens- und Grundzinse, Gült- oder Pfundzinse, Hubsteuer) durch Kapitalisierung zu einem Satz von 5 % als ablösbar. 1848 wurde die Ablösung der Grundzinsen und des Ehrschatzes (Laudemium), die auf den 1842 verkauften fürstlichen Schublehensgütern im Unterland noch hafteten, gegen Entgelt ebenfalls freigestellt. 1859 bewilligte der Fürst schliesslich die Ablösung aller ihm zustehenden Grund- und Erblehenszinse. Damit war ein entscheidender Schritt zur Bodenentlastung getan. Die Ablösung sämtlicher auf dem alten Lehensverband beruhenden Grundlasten wurde in Liechtenstein nie förmlich verfügt. Sie erfolgte nicht auf gesetzlichen Weg, sondern durch Vergleich zwischen Lehenszinsberechtigten und -verpflichteten und war bis Ende der 1860er Jahre im Wesentlichen abgeschlossen.

Während der Revolution 1848 wurde die unentgeltliche Aufhebung aller noch bestehenden Feudallasten gefordert. Darunter wurden Abgaben und Leistungen verstanden, die nicht nur in der Lehensherrschaft, sondern auch in der Leibeigenschaft und der Gerichtsherrschaft wurzelten: Fronen, Fasnachtshennen, «Schäfhaber», Vogelmolken, Laudemien, Neugereut- oder Novalzinsen (Neugutschilling), Pleuelgeld und Mühlenzwang. Der Fürst erklärte ab 1.7.1848 alle Fronen als abgeschafft und verzichtete zugunsten des Landes auf den Bezug der anderen Abgaben. Diese wurden erst in den 1860er Jahren per Gesetz entweder unentgeltlich aufgehoben oder als ablösbar erklärt.

Auch die Befreiung von den in der Kirchenherrschaft wurzelnden Zehnten gehörte zu den Forderungen von 1848. Der Noval- oder Neubruchzehnt wurde noch im gleichen Jahr aufgehoben. Die Ablösung von Gross- und Kleinzehnten hingegen war erst ab 1864 gesetzlich möglich. Die Ablösungssumme betrug total 102 107 Gulden.

Die Befreiung von kollektiven Bindungen erfolgte in einem ersten Schritt um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert durch die Überführung ausgedehnten Gemeinbesitzes von Agrarland in privates Eigentum oder Nutzungseigentum (→Gemeindeboden). Der so verteilte Boden war jedoch im Frühjahr und Herbst für den allgemeinen Viehtrieb offen zu halten. In einem weiteren Schritt wurde dieses Atzungsrecht («Trattrecht») am 1.1.1844 aufgehoben bzw. abgelöst. Durch die Aufhebung dieser bedeutendsten genossenschaftlichen Grundlast wurden insgesamt rund 1079 ha Agrarland einer rationelleren, allein individuellen Bewirtschaftung zugeführt und rund 719 ha Weideland der gemeinsamen Nutzung entzogen. Die gesamte den Gemeinden zukommende «Trattrecht»-Ablösungssumme betrug 76 403 Gulden.

Durch die Bauernbefreiung wurden die liechtensteinischen Bauern von einer Vielzahl zum Teil zwar kleiner, in ihrer Gesamtheit aber einen wesentlichen Teil des Güterertrags und der Arbeitszeit verschlingender Lasten befreit. Sie schuf die Voraussetzungen für die Anwendung neuer Wirtschaftsmethoden, für intensivere Bodennutzung, gesteigerte Produktion und erhöhte Rentabilität in der Landwirtschaft.

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Bauernbefreiung», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.