Beamtenrecht

Autor: Michael Ritter | Stand: 31.12.2011

Das Berufsbeamtentum ist eine Schöpfung des Absolutismus. Den Beamten, die als «Fürstendiener» in einem persönlichen Treueverhältnis zum Monarchen standen, kam bei der Durchsetzung des landesherrlichen Machtanspruchs eine entscheidende Rolle zu. Ihre rechtliche Stellung war bis ins 19. Jahrhundert nicht normiert. Die Beamten, d.h. die Mitglieder des Oberamts (Landvogt, Landschreiber und Rentmeister), und die «Diener», wie etwa Kellermeister, Forstknechte, Torwärter usw., wurden vom Fürsten bzw. der Hofkanzlei in Wien nach freiem Ermessen bestellt. Die landschaftlich-kommunalen Amtsträger wie Landammänner und Gerichtsleute waren keine Beamten; ihre Bestellung erfolgte bis zur Abschaffung der Landschaften 1809 im Zusammenwirken der Obrigkeit und der wahlberechtigten Teile der Bevölkerung.

Auch unter der konstitutionellen Verfassung von 1862 blieb die Abhängigkeit der Beamten vom Fürsten bestehen. Dieser konnte frei über Anstellung, Beförderung und Entlassung entscheiden. Gemäss Amtsinstruktion von 1862 galten nun aber bestimmte Beamte als «bleibend angestellt», d.h. sie hatten einen unkündbaren Status. 1888 wurden die Besoldungs- und Pensionsansprüche der öffentlichen Bediensteten erstmals gesetzlich fixiert.

Die an Rechtsstaat, Gesetzmässigkeit und Grundrechten orientierte Verfassung von 1921 bildete die Voraussetzung für eine weitere Verrechtlichung des Beamtenverhältnisses. Das Beamtenernennungsrecht des Fürsten (Art. 11 LV) wurde zwar beibehalten, aber an einen Vorschlag der Regierung geknüpft und damit verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen (→Ernennung). Die Schaffung neuer Staatsstellen und die Anstellung von Ausländern erforderte nun die Zustimmung des Landtags. Die Beamten wurden der Regierung unterstellt.

Mit dem Beamtengesetz von 1938 erfolgte eine Regelung des öffentlichen Dienstrechts. Liechtensteinische Beamte und Staatsangestellte wurden auf Dauer bestellt. Das Gesetz kannte keine eindeutige Unterscheidung dieser Begriffe, was zunehmend zu Problemen führte. Nach 1968 wurden keine Beamten mehr ernannt, sodass faktisch alle Staatsangestellten den gleichen Anstellungsstatus hatten.

1988 scheiterte eine Totalrevision vorerst, da mit dem Fürsten keine Einigung über eine Neuregelung der Beamtenernennung und die damit verquickte Frage der Richterbestellung erzielt werden konnte. Im Rahmen von Teilrevisionen wurden darauf einzelne Teile novelliert. Das Besoldungsgesetz (1990) war ein erster Meilenstein. Das Institut der administrativen Entlassung (1998) ermöglichte unter gewissen Voraussetzungen eine Aufhebung von Dienstverhältnissen.

Nach der Verfassungsrevision von 2003, mit der das Ernennungsrecht im Sinn des Fürsten geregelt wurde, war der Weg frei für ein neues Staatspersonalgesetz (2008), das in Anlehnung an das schweizerische Bundespersonalgesetz die Anstellung und Entlassung sowie die Pflichten und Rechte der Angestellten regelt. Der Beamtenstatus wurde abgeschafft. Die Rechte des Landtags bei der Bewilligung von neuen Stellen und der Anstellung von Ausländern wurden auf die Regierung übertragen.

Literatur

  • Michael Ritter: Das liechtensteinische Beamtenrecht, Bern 1992.

Zitierweise

<<Autor>>, «Beamtenrecht», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 12.2.2025.