
Begnadigung
Autor: Andreas Kley | Stand: 31.12.2011
Begnadigung bedeutet die Befugnis eines obersten Staatsorgans, einem gerichtlichen verurteilten Straftäter die Strafe zu erlassen oder zu mildern. In Liechtenstein steht die Begnadigung dem Fürsten zu. Es handelte sich ursprünglich um eine seit dem 16. Jahrhundert in Urfehdebriefen bezeugte Kompetenz des Landesherrn, die auch in den Landsöffnungen von 1614 und 1781 enthalten ist. Die Begnadigung fand Eingang in die Amtsinstruktion zur Konstitutionellen Verfassung von 1862, wurde in die Verfassung von 1921 überführt (Art. 12) und ist heute in der Strafprozessordnung von 1988 geregelt. Die Fürsten haben davon mehrfach Gebrauch gemacht, letztmals 2004. Die Begnadigung wirkt auf die Justiz ein und berührt ihre Unabhängigkeit und die gleichmässige Anwendung der Gesetze. Sie darf nur zurückhaltend angewandt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände der Gerechtigkeit dies erfordern.
Literatur
- Peter Bussjäger: Art. 12 LV, in: Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, hg. vom Liechtenstein-Institut, Bendern 2016.
- Karl Kohlegger: Das Gnadenrecht des Landesfürsten, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung, Jg. 7 (1986), S. 139–144.
- Gregor Steger: Fürst und Landtag nach liechtensteinischem Recht, Vaduz 1950, S. 89–96.
Von der Redaktion nachträglich ergänzt
- Lukas Ospelt: Das fürstliche Begnadigungsrecht im Lichte der liechtensteinischen Zollverträge mit Österreich (1852) und der Schweiz (1923). Rechtsgeschichtliche und souveränitätspolitische Bemerkungen, in: Jahrbuch Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 122 (2023), S. 161–183.
Zitierweise
<<Autor>>, «Begnadigung», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 9.2.2025.