Denkmalschutz

Autor: Patrik Birrer | Stand: 31.12.2011

Ziel der Liechtensteinischen Landesdenkmalpflege ist die ungeschmälerte Überlieferung des architektonischen Erbes und weiterer kulturhistorisch bedeutsamer Objekte an künftige Generationen. Dabei bezeichnet der Begriff «Denkmalpflege» die fachbezogenen und wissenschaftlich begründeten Massnahmen zur Erhaltung und zum Unterhalt von Kulturdenkmälern sowie ihre kulturhistorische Erforschung, Beurteilung und Bewertung. Der Begriff Denkmalschutz hingegen umfasst alle hoheitlichen Anordnungen, Verfügungen, Genehmigungen und Auflagen, die zur Sicherung, zum Erhalt und zum Schutz der Kulturdenkmäler erforderlich sind. Bei diesen Verwaltungsakten sind die hoheitlichen Interessen am Erhalt eines Denkmals mit den Interessen des Eigentümers abzuwägen.

Um der im 19. Jahrhundert zunehmenden Abwanderung alten und für Liechtenstein wertvollen Kulturguts ins Ausland zu begegnen, erliess die Regierung 1888 eine erste Verordnung, die den Verkauf antiquarischer Gegenstände ins Ausland der Bewilligungspflicht unterstellte. Aber erst 1944 wurde auf Initiative des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (HVFL) ein Denkmalschutzgesetz geschaffen. Es stellte der Regierung eine Denkmalschutzkommission zur Seite und war Grundlage für die 1950 abgeschlossene erste Inventarisierung des liechtensteinischen Kunst- und Kulturguts durch Erwin Poeschel. Das geltende Denkmalschutzgesetz von 1977 entstand im Rahmen des europäischen Denkmalschutzjahres 1975. Seit 1978 werden die Denkmalschutzbelange verwaltungsintern vom Landes- bzw. Hochbauamt wahrgenommen, innerhalb welchem die Liechtensteinische Landesdenkmalpflege seit 1999 zusammen mit der Fachstelle Archäologie eine eigene Abteilung bildet.

Aufgaben und Auftrag der Landesdenkmalpflege ergeben sich aus dem Denkmalschutzgesetz von 1977, internationalen. Chartas wie der Charta von Venedig von 1964 über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles sowie aus der 1988 ratifizierten Konvention des Europarats zum Schutz des architektonischen Erbes in Europa von 1985 (Konvention von Granada). Als Denkmäler gelten wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen oder ortsbaulichen Werts erhaltenswürdige Bauten, Baugruppen und Anlagen wie auch bewegliche Objekte. Sie sind möglichst in ihrem gewachsenen Zusammenhang zu sichern und zu pflegen. Ein wesentliches Mittel zur Kulturgütererhaltung sind die formelle Unterschutzstellung der Denkmäler und deren Förderung durch Staatsbeiträge. Denkmalsubventionen bei Restaurierungsmassnahmen an denkmalgeschützten Objekten werden durch die Regierung auf Vorschlag der Landesdenkmalpflege und der Denkmalschutzkommission ausgerichtet. Seit 1950 wurden in Liechtenstein rund 180 Objekte wie Altäre, Urkunden oder Kirchenschätze und Bauten wie Kirchen, Kapellen, Fabriken, Profanbauten und Bauernhäuser unter Denkmalschutz gestellt.

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Denkmalschutz», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 6.2.2025.

Medien

Arbeiterwohnhaus Mühleholz 39, Vaduz, 1997 (Bildarchiv Amt für Kultur, Abteilung Denkmalpflege). Das Arbeiterwohnhaus wurde um 1800 als Gipsmühle erbaut. Rund 100 Jahre später erfolgte unter dem Eigentümer und Fabrikanten Johann Jakob Spoerry der Umbau zu einem Arbeiterwohnhaus mit zwei Wohneinheiten. Nach einer baugeschichtlichen Untersuchung, welche die Schutzwürdigkeit des Objekts bestätigte, erfolgte 1997 die formelle Unterschutzstellung des Hauses. Im Jahr 2000 wurde das Gebäude nach denkmalpflegerischen Kriterien instand gestellt.