Dienstinstruktionen

Autor: Markus Burgmeier | Stand: 31.12.2011

Dienstinstruktionen sind Handlungsanweisungen einer übergeordneten staatlichen Stelle an ihr unterstellte Dienste oder Ämter, die als allgemeine Richtlinien für die Amtsführung gelten. Sie bezwecken die Verbesserung und Vereinheitlichung der Verwaltung und haben meist Verordnungs- oder Weisungscharakter.

Erste bekannte Dienstinstruktionen für das heutige liechtensteinische Gebiet stammen aus dem 17. Jahrhundert (z.B. Jägerinstruktion der Grafen von Hohenems 1638). Bis ins 19. Jahrhundert waren die Dienstinstruktionen vielfach persönlich auf den Dienstinhaber ausgestellt, danach wurden sie i. d. R. allgemeiner abgefasst (z.B. Instruktion für die liechtensteinischen Gemeindevorsteher 1846). Die Hauptinstruktionen von 1815 und 1838 galten für die gesamte fürstlich-liechtensteinische Güterverwaltung in allen liechtensteinischen Herrschaften.

Für das Fürstentum Liechtenstein am bedeutendsten waren die für den jeweiligen Landvogt in Vaduz erlassenen Dienstinstruktionen von 1719 und 1808; sie behandelten Verfassungsmaterie und ordneten radikale Reformen an (→ Verfassung). Ebenfalls Verfassungsmaterie zum Gegenstand hatten die Amtsinstruktionen für die Staats- bzw. Landesbehörden des Fürstentums Liechtenstein von 1862 und 1871.

Archive

  • Liechtensteinisches Landesarchiv, Vaduz (LI LA).

Quellen

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Dienstinstruktionen», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 6.2.2025.

Medien

Dienstinstruktion Fürst Anton Florians von Liechtenstein für das Oberamt in Vaduz vom 10. April 1719 (Liechtensteinisches Landesarchiv, AM 004, Foto: Sven Beham). In «Caput IV: Von der einrichtung auff dem landt undt dennen daselbst seyenden unterbeambten» wurde die Aufhebung der Landschaften Vaduz und Schellenberg und des Landammannamts angeordnet, da die Gerichte auf «baurische manier besezet und schimpflich versehen» worden seien. Neu sollte das Fürstentums in sechs Ämter eingeteilt werden. Der Widerstand der Untertanen führte 1733 zur Rücknahme dieser Reform.
Erste und letzte Seite der Dienstinstruktion Fürst Johanns I. für Landvogt Josef Schuppler vom 7. Oktober 1808 mit den Unterschriften von Hofrat Theobald von Walberg und Hofrat Georg Hauer (Liechtensteinisches Landesarchiv, RB G1/1808). Darin wurde die ständisch-landschaftliche Verfassung definitiv beseitigt und unter anderem die Privatisierung des Gemeindebodens angeordnet.