Eherecht

Autorin: Elisabeth Berger | Stand: 31.12.2011

Das Eherecht regelt die Eheschliessung, die persönlichen Ehewirkungen, das Ehegüterrecht sowie das Ehetrennungs- und -scheidungsrecht.

Im Frühmittelalter war die Ehe eine von mehreren gewohnheitsrechtlich anerkannten Formen von Lebens-gemeinschaften. Erst das Kirchenrecht etablierte sie als einzig rechtmässige, volle und ungeteilte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen Geschlechts. Da die Ehe dem Kirchenrecht unterstand, galt sie als Sakrament und damit als unauflöslich. Unter dem Einfluss der Aufklärung setzte sich im 18. Jahrhundert die Ansicht durch, dass die Ehe ein bürgerlicher und der weltlichen Gesetzgebung unterliegender Vertrag sei. Dem entsprach in Österreich das Josephinische Ehepatent von 1783 ebenso wie das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811: Sie brachten formell staatliches, materiell aber konfessionell gebundenes Eherecht (z.B. keine Scheidung der Katholikenehe). Dieses wurde 1812 mit der Rezeption des österreichischen ABGB auch in Liechtenstein eingeführt. Bis dahin hatte der liechtensteinische Landsbrauch lediglich Regelungen zum Ehegattenerbrecht einschliesslich ehegüterrechtlichen Bestimmungen sowie einige Anordnungen zum Schutz der Ehe enthalten. Ein obrigkeitliches Regelungsbedürfnis hatte sich erstmals im 1804 eingeführten politischen Ehekonsens manifestiert, mit dem Ehen ohne ausreichende materielle Grundlage verhindert werden sollten, indem jede Eheschliessung an eine behördliche Genehmigung gebunden wurde. Ansonsten galt kanonisches Recht. 1842 und 1875 wurden die Voraussetzungen für die Erteilung des politischen Ehekonsenses herabgesetzt, formell aufgehoben wurde er 1974.

Die Einführung der Notzivilehe in Österreich 1868 und der Zivilehe für Konfessionslose 1870 machte Liechtenstein nicht mit. Unbeeindruckt von der Entkonfessionalisierung des Eherechts in Österreich (Einführung des deutschen Ehegesetzes 1938) und der Schweiz blieb man in Liechtenstein beim konfessionell gebundenen Eherecht des ABGB, das den mehrheitlich konservativen Anschauungen der Bevölkerung entsprach. Damit blieb es auch bei der Unauflöslichkeit der Katholikenehe mit der blossen Trennung von Tisch und Bett, die keine Wiederverheiratung zuliess. Das Ehegesetz 1974 ermöglichte schliesslich die Ehescheidung, allerdings erst nach der gerichtlichen Trennung und dem Ablauf einer dreijährigen Trennungsfrist. Eingeführt wurde weiters die obligatorische Zivilehe, die der kirchlichen Trauung voranzugehen hatte. Der Übergang vom patriarchalischen zum partnerschaftlichen Prinzip und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Unterschiede erfolgten mit der Eherechtsreform 1993. Die Änderungen betrafen v. a. die Wirkungen der Ehe, besonders das Namensrecht, sowie die Folgen der Trennung und Scheidung; neu hinzu kamen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzungen. Ausgenommen von der Revision blieb wegen seiner gesellschaftspolitischen Brisanz das Trennungs- und Scheidungsrecht, das erst mit der Eherechtsreform 1999 den gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst wurde (d. h. Abschaffung der Trennungsfrist, Einführung der einverständlichen Scheidung, Aufgabe des Verschuldensprinzips und Lösung des Unterhaltsanspruchs vom Verschulden).

Literatur

  • Peter Schierscher: Die persönlichen Wirkungen des liechtensteinischen Eherechts, Innsbruck 1998.
  • Frank Zindel: Die wirtschaftlichen Folgen der Eheauflösung nach liechtensteinischem Recht, Vaduz 1995.
  • Ursula Wachter: Das Liechtensteinische Eherecht, in: Inventur. Zur Situation der Frauen in Liechtenstein, hg. vom Frauenprojekt Liechtenstein, Bern/Dortmund 1994, S. 124–130.
  • Peter Sprenger: Das Ehetrennungs- und Ehescheidungsrecht des Fürstentums Liechtenstein, Schaan 1985.

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

  • Klaus Biedermann: Die Folgen staatlicher Eheverbote für Betroffene in Liechtenstein, in: Jahrbuch Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 121 (2022), S. 67–96.

Zitierweise

<<Autor>>, «Eherecht», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 8.2.2025.