Ehrschatz

Autor: Heinz Dopsch | Stand: 31.12.2011

Der Ehrschatz (lateinisch laudemium) war eine im gesamten römisch-deutschen Reich unter verschiedenen Bezeichnungen übliche Abgabe im Rahmen der Grundherrschaft. Sie resultierte aus dem Eigentum geistlicher und weltlicher Grundherren an den an die Bauern verliehenen Gütern (→ Lehen). Der Grundherr hatte das Recht, bei jeder Handänderung, d. h. bei jedem Wechsel des bäuerlichen Lehensträgers, den Ehrschatz einzuheben, der meist 3–6 % vom Wert des verliehenen Guts betrug. Bei Erblehen war das beim Übergang vom Vater auf den Sohn oder die Tochter und beim Verkauf der Fall, bei den Schublehen bei der Neuvergabe. In der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg ist der Ehrschatz seit dem Spätmittelalter belegt. Bei den meisten Erblehen wurde seine Zahlung bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts unüblich; bei den Schublehen lief sie im Kontext der Grundentlastung (→ Bauernbefreiung) in den Jahren nach 1848 aus.

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Ehrschatz», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.