Ernennung(-srecht)

Autor: Andreas Kley | Stand: 31.12.2011

Die Ernennung ermöglicht dem Fürsten die Bestellung der Richter und der Regierungsmitglieder (bis 2003 auch der Staatsbeamten). Sie erfolgte aufgrund der Konstitutionellen Verfassung von 1862 und der dazugehörigen Amtsinstruktion durch einen einseitigen Akt des Fürsten. Die Verfassung von 1921 band die Ernennung von Richtern und Regierungsmitgliedern an den Vorschlag des Landtags. Das Verfassungsgesetz vom 16.3.2003 beseitigte die Beamtenernennung durch den Fürsten, wies ihm aber neue Zuständigkeiten im Richter-Auswahlverfahren zu.

Der Ausdruck «Ernennungsrecht» ist missverständlich, da er ein unumschränktes, beliebiges Vorgehen des Fürsten zu rechtfertigen scheint. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Jahr 1998 fest, dass der Fürst hier kein «Recht» besitze, sondern als Staatsorgan gehalten sei, die Grundrechte zu beachten. Die im 18. Jahrhundert noch absoluten Ernennungsrechte der europäischen Monarchen haben sich in konstitutionelle Organkompetenzen umgewandelt, die rechtsstaatlichen Massstäben unterzuordnen sind.

Literatur

  • Peter Bussjäger:Art. 11, Art. 79, in: Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, hg. vom Liechtenstein-Institut, Bendern 2016.
  • Michael Ritter: Das liechtensteinische Beamtenrecht, Bern 1992.

Zitierweise

<<Autor>>, «Ernennung(-srecht)», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 7.2.2025.