Fehde

Autor: Heinz Dopsch | Stand: 31.12.2011

Die Fehde galt im Mittelalter als wichtiges Mittel der Rechtswahrung. Im Frühmittelalter waren bei den germanischen Völkern Sippenfehde und Blutrache üblich. Sie wurden zwar im westgotischen und burgundischen Recht verboten und im Frankenreich unter Karl dem Grossen eingeschränkt, konnten aber nie ganz unterdrückt werden. Im Hochmittelalter zielten zunächst die Gottesfrieden und dann die Landfrieden auf eine Zurückdrängung und Einschränkung der Fehdeführung ab. Das Recht auf Fehde stand dem Adel zu, Bauern und Bürger, Kleriker, Juden und Frauen besassen es nicht. Die rechte Fehde bedurfte eines allgemein anerkannten Anlasses und einer rechtzeitigen schriftlichen Ansage an den Gegner. Ziel der Fehde war es, dem Gegner auf jede Weise Schaden zuzufügen, weshalb sich die Angriffe meist gegen dessen schutzlose Bauern, deren Höfe und Vieh richteten. Deshalb erinnerte die Fehdeführung häufig an Raubrittertum. Der in der Fehde Unterlegene musste Urfehde schwören und damit auf künftige Feindseligkeiten verzichten. Häufig wurde die Fehde durch den Schiedsspruch eines Hochgestellten, seltener durch ein Schiedsgericht beendet und eine Sühne festgesetzt. Die mit dem Ewigen Reichslandfrieden 1495 verfügte Abschaffung der Fehde konnte erst im 16. Jahrhundert mithilfe der Landesfürsten und eines allgemeingültigen Strafgesetzbuchs, der Carolina, durchgesetzt werden.

Das Gebiet von Liechtenstein war von den zahlreichen Fehden betroffen, die Graf Hartmann IV. (II.) von Werdenberg-Sargans-Vaduz führte, so z.B. 1392–94 gegen Freiherr Ulrich Brun von Räzüns, 1393–99 gegen die Grafen von Werdenberg-Rheineck und Heiligenberg sowie gegen die Vögte von Matsch. Der finanzielle Aufwand für diese Fehden, die jeweils durch Schiedssprüche beendet wurden, war so gross, dass sowohl Hartmann als auch der mit ihm verbündete Heinrich V. (I.) von Werdenberg-Sargans-Vaduz wichtige Herrschaften und Güter verkaufen mussten. Auch zahlreiche weitere Gewaltakte, die im 14. und 15. Jahrhundert z.B. von den Grafen von Montfort, von Bregenz, von Werdenberg und Sargans, von den Rittern von Ems in Liechtenstein und der weiteren Umgebung verübt wurden, waren als Fehdehandlungen deklariert.

Literatur

  • Fritz Rigendinger: Private Gewalt: Raubritter, in: Bausteine zur liechtensteinischen Geschichte. Studien und studentische Forschungsbeiträge, hg. Von Arthur Brunhart, Bd. 1: Vaduz und Schellenberg im Mittelalter, Zürich 1999, S. 267–299.
  • Peter Kaiser: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein. Nebst Schilderungen aus Churrätien‘s Vorzeit, Chur 1847, neu hg. von Arthur Brunhart, Bd. 1: Text, Vaduz 1989, S. 210–222.
  • Andrea Boockmann: Fehde, in: Lexikon des Mittelalter, Bd. 4 (1989), Sp. 331–334.
  • Ekkehard Kaufmann: Fehde, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1 (1971), Sp. 1083–1093.
  • Otto Brunner: Land und Herrschaft, Darmstadt 51965.

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

  • Christine Reinle: Fehde, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Bd. 1 (2008), Sp. 1515–1525.

Zitierweise

<<Autor>>, «Fehde», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 7.2.2025.