Feudallasten

Autor: Alois Niederstätter | Stand: 31.12.2011

Feudallasten sind im engeren Sinn jene Leistungen, die aus der Bindung des (adeligen) Vasallen an seinen Lehensherrn resultierten, also v.a. Kriegs- und Hofdienst. Seit der Französischen Revolution wurden sämtliche von der Herrschaft über Einzelne, über Personengruppen und korporativ verfasste Verbände sowie über Grund und Boden herrührende Abgaben und Dienstleistungen als Feudallasten verstanden. Es handelte sich – neben dem Lehensdienst – um Lasten, die auf verschiedenen Formen von Herrschaft wie der Leibherrschaft (→ Leibeigenschaft), der Grundherrschaft, der Gerichtsherrschaft, der Schutzherrschaft, auf Vogteirechten, der Kirchenherrschaft und der Landesherrschaft beruhten. Sie konnten als Dienstleistungen (→ Fronen), als Natural- oder Geldabgaben entrichtet werden. Der Grossteil dieser Abgaben war nicht ablösbar, doch gab es seit dem Spätmittelalter das Bestreben, Naturalleistungen durch Geldzahlungen zu ersetzen. Im Zug bäuerlicher Unruhen wurde mehrfach die Abschaffung oder zumindest die Reduktion der vielfach miteinander verflochtenen Feudallasten gefordert. Vom Ursprung her nicht zu den Feudallasten gehörten der Zehnt und die Steuern (→ Steuern und Abgaben). In aller Regel lag den Feudallasten eine Leistung der Herrschaft (Grundleihe, Schutz, Gerichtsbarkeit u.Ä.) zugrunde, die freilich im Lauf der Jahrhunderte oft in Vergessenheit geriet, sodass die Feudallasten zuletzt als ungerechtfertigt empfunden wurden.

Vom ausgehenden Mittelalter an standen die meisten Feudallasten den Besitzern der Herrschaften Vaduz und Schellenberg zu. Als Landesherren verfügten sie über die Gerichtsrechte und die daraus fälligen Abgaben, über Zölle und Weggelder, über das Jagd- und Fischereiregal sowie über das Obereigentum an den Alpwäldern (→ Regalien). In diesen Zusammenhang dürften der Scheffhaber und das Vogelmolken gehören. Grundherrschaftlichen Ursprungs waren die aus der Grundleihe fliessenden Erb- und Schublehenzinse sowie der Ehrschatz (laudemium, eine Gebühr bei jedem Besitzwechsel eines Guts), die Hubsteuer und die Neugereutzinse, die von neu erschlossenem Boden fällig waren. Weingärten wurden in der Regel gegen die Ablieferung des halben Ertrags zur Bewirtschaftung ausgegeben. Der Mühl- oder Sackzwang band die Untertanen bei der Verwertung ihrer Produkte an bestimmte Mühlen und Hanfreiben, von denen die Herrschaft Abgaben bezog. Die Gemeinde Gamprin bezahlte Pleuelgeld für das Recht, Hanf und Flachs nach Belieben reiben und brechen zu lassen. Die Fasnachtshenne, die alle Haushaltungen abzuliefern hatten, war ursprünglich eine aus der Leibeigenschaft resultierende Abgabe, ebenso wie die Fronen, die später aber als Reallasten auf dem Boden hafteten und ablösbar waren. Bis ins 16. Jahrhundert leisteten die Leibeigenen den Todfall (mortuarium) in Form des besten Stücks Vieh (Besthaupt). Wer mitsamt seinem Vermögen das Land verlassen wollte, zahlte in der Regel 10 % davon als Manumissionsgebühr. Die Ablösung bzw. Aufhebung der Feudallasten erfolgte im Verlauf des 19. Jahrhunderts: 1808 der Manumissionsgebühr, 1848 der Fronen, ab 1859 der Grund- und Erblehenzinse, 1866/69 der Fasnachtshennen, des Pleuelgelds, des Neugereutzinses und des Scheffhabers (→ Bauernbefreiung).

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Feudallasten», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.