Finanzausgleich

Autor: Thomas Lorenz | Stand: 31.12.2011

Als Finanzausgleich werden Transferleistungen zwischen Gebietskörperschaften mit dem Ziel bezeichnet, die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit auszugleichen und jeder Körperschaft die Finanzierung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen (→ öffentliche Haushalte). Liechtenstein kennt nur den vertikalen Finanzausgleich, mit welchem Mittel vom Land an die finanzausgleichsberechtigten Gemeinden fliessen. In anderen Staaten erfolgen Ausgleichszahlungen auch zwischen Körperschaften der gleichen Ebene, z.B. in der Schweiz zwischen den Kantonen (horizontaler Finanzausgleich).

Erstmals wurden den liechtensteinischen Gemeinden mit dem Steuergesetz von 1923 Anteile an den Landessteuern zugewiesen. Dabei fielen einzelne Steueranteile der Wohnsitzgemeinde der Steuerpflichtigen zu, während andere auf alle Gemeinden im Verhältnis der Wohnbevölkerung aufgeteilt wurden; damit waren erste Grundzüge eines Finanzausgleichs eingeführt. Mit der Schaffung des neuen Steuergesetzes von 1961 wurde der erste wirkliche Finanzausgleich – damals als «Steuerausgleich» bezeichnet – etabliert, der nebst der Einwohnerzahl auch die Steuerkraft der Gemeinden als Zuteilungskriterium berücksichtigte; auch wurden weitere Steuerarten einbezogen.

1976 wurde die Finanzausgleichs-Thematik aus dem Steuergesetz herausgelöst und im Gesetz über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) geregelt. Das Gesetz definierte den Umfang der an die Gemeinden zu verteilenden Landessteuern mit 30 % der relevanten Steuerarten (vom Landtag variierbar auf min. 25 % bis max. 35 %). Die Mittelverteilung erfolgte in einem mehrstufigen Verfahren: 1. Zuteilung von 30 % an alle Gemeinden zu gleichen Teilen, 2. Ausgleichszahlung an Gemeinden mit unterdurchschnittl. Steuerkraft, 3. Zuweisung von 5 % des Volumens an die Berggemeinden Triesenberg, Schellenberg und Planken, 4. Verteilung der verbleibenden Mittel im Verhältnis der Einwohnerzahl. Vom Finanzausgleich ausgeschlossen wurden Gemeinden, die mit einem Zuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer der natürlichen Personen von unter 200 % bekundeten, dass sie die Aufgabenerfüllung aus eigener Kraft finanzieren konnten. Als direkte Anteile an den Landessteuern blieben im Steuergesetz die Anteile an der Kapital- und Ertragssteuer der juristischen Personen sowie an der Grundstückgewinnsteuer erhalten.

1996 beseitigte eine Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes bestehende Nachteile für einzelne Gemeinden. 50 % der zu verteilenden Mittel flossen seither an Gemeinden mit einer unterdurchschnittlichen Steuerkraft, 27 % zu gleichen Teilen an alle anspruchsberechtigten Gemeinden, 7,5 % an die Berggemeinden, 5 % an finanzschwächere Gemeinden, die restlichen 10 % wurden im Einwohnerverhältnis zugeteilt. Vom Finanzausgleich ausgeschlossen blieben Gemeinden mit einem Zuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer von unter 200 % (seit 2002 unter 150 %). Zudem wurde neu eine Kürzungsregelung eingeführt, welche ab einer definierten Reservenhöhe einer Gemeinde zum Tragen kam.

2007 brachte eine Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes den Systemwechsel vom einnahmen- zum ausgabenorientierten Finanzausgleich (mit Wirkung ab 2008). Die Zuweisungsmittel orientieren sich neu am Finanzbedarf der Gemeinden für die Aufgabenerfüllung, wobei ein Mindestfinanzbedarf für einen Mehrjahreszeitraum zur Erreichung einer höheren Planungssicherheit fixiert wird.

2006 betrug der Anteil der Finanzausgleichseinnahmen an den Gesamtsteuererträgen aller Gemeinden 28 %. Den höchsten Anteil wies die Gemeinde Schellenberg mit 82 % aus, während Vaduz und Schaan aufgrund der eigenen hohen Steuerkraft keine Finanzausgleichsmittel erhielten. Zuzüglich der Gemeindeanteile an der Kapital- und Ertragssteuer und an der Grundstückgewinnsteuer beliefen sich die gesamten staatlichen Finanzzuweisungen an die Gemeinden auf 155,8 Mio. Fr., was 64 % der kommunalen Steuereinnahmen, 23 % der staatlichen Fiskaleinnahmen und 21 % des laufenden staatlichen Aufwands entsprach.

Nach der Anpassung des Finanzausgleichs 2010 reduzierten sich die Zuweisungen für die Jahre 2012–15 je nach Gemeinde um 14–50 %.

Quellen

  • Landtag, Regierung und Gerichte. Bericht des Landtages, Rechenschaftsbericht der Regierung an den Hohen Landtag, Berichte der Gerichte, Landesrechnung, Vaduz 1923–
  • Botschaft der liechtensteinischen Regierung zum Steuergesetz, 1961.

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Finanzausgleich», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 12.5.2025.

Medien

Anteile des Finanzausgleichs an den Gesamtsteuereinnahmen der Gemeinden, 1976-2006
Anteile des Finanzausgleichs an den Gesamtsteuereinnahmen der Gemeinden, 2006