
Folter
Autor: Karl Heinz Burmeister | Stand: 31.12.2011
Die bereits im römischen Recht bekannte Folter kam, nachdem sie jahrhundertelang kaum mehr praktiziert worden war, im 13. Jahrhundert erneut auf. Die in Liechtenstein bis ins frühe 19. Jahrhundert gültige Carolina von 1532 lieferte klare Verfahrensregeln, die Missbräuche bei der Folter verhindern sollten. Die Folter konnte bei Tatverdacht von einem Richter angeordnet werden. Durchgeführt wurde sie vom Scharfrichter.
Während der liechtensteinischen Hexenverfolgungen wurden die Bestimmungen der Carolina zur Folter oft ignoriert und zudem unüblich grausame Arten der Folter wie das «emsige Wachen» (Schlafentzug), der «Esel» (Aufsitzen auf scharfkantiges Gestell) und das «spanische Fusswasser» (Abart der Beinschrauben) angewandt.
Seit dem frühen 19. Jahrhundert ist die Folter aus dem liechtensteinischen Recht verschwunden. Mit dem Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention 1982 bekannte sich Liechtenstein zu einem umfassenden Folterverbot. 1990 stimmte der Landtag dem Beitritt zu zwei internationalen Übereinkommen gegen die Folter zu.
Literatur
- Manfred Tschaikner: "Der Teufel und die Hexen müssen aus dem Land..." Frühzeitliche Hexenverfolgungen in Liechtenstein, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 96 (1998), S. 1-198, hier S. 66–71, 80–96.
- Rolf Lieberwirth: Folter, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1 (1971), Sp. 1149–1152.
Von der Redaktion nachträglich ergänzt
- Rolf Lieberwirth: Folter, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Bd. 1 (2008), Sp. 1610–1614.
Zitierweise
<<Autor>>, «Folter», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 6.2.2025.