Freie

Autor: Alois Niederstätter | Stand: 31.12.2011

Als Freie galten seit dem Frühmittelalter Personen, die von einschränkenden Bindungen und Lasten wie Veräusserbarkeit, Bindung an die Scholle, Erfordernis der Heiratserlaubnis, Pflicht zu Fronen u.Ä. frei waren. Es gab jedoch soziale Abstufungen nach Vermögen und Einfluss. Die Lex Romana Curiensis (8. Jahrhundert) kennt die potentes bzw. altae personae (adelsähnliche Grossgrundbesitzer), die honestiores oder meliores (lokale Amtsträger) sowie die minores oder pauperes, welche die wenig begüterte freie Unterschicht bildeten. Der Pactus Legis Alamannorum (frühes 7. Jahrhundert) unterscheidet den primus Alamannus, den medianus Alamannus und den baro minoflidus mit abgestuftem Wergeld. Zudem lassen sich Zwischenpositionen zur Unfreiheit nachweisen. Die liberi ecclesiae etwa, die sich in den Schutz geistlicher Institutionen begeben hatten, waren teilweise in deren grundherrschaftliche Strukturen eingebunden. Zu den Freien gehörte der Adel, ab dem späteren Mittelalter auch die Ministerialität sowie das städtische Bürgertum. Freie Bauern, zu denen auch die um 1300 zugewanderten Walser am Triesenberg zählten, sind in der weiteren Region immer wieder urkundlich nachgewiesen, doch befand sich das Gros der ländlichen Bevölkerung über das Mittelalter hinaus in mehr oder wenig intensiver persönlicher Abhängigkeit (→ Leibeigenschaft), in Liechtenstein besonders der Landesherrschaft.

Literatur

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

  • Gabriele von Olberg-Haverkate: Freie, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Bd. 1 (2008), Sp. 1727–1732.

Zitierweise

<<Autor>>, «Freie», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 8.2.2025.