
Fronen (Frondienste)
Autor: Alois Niederstätter | Stand: 31.12.2011
Als Gegenleistung für den persönlichen Schutz und die rechtliche Vertretung schuldeten die bäuerlichen Eigenleute ihrem Herrn Abgaben und Dienstleistungen. Dazu zählten die Fronen als Arbeitsleistung, die seit dem Frühmittelalter von Einzelnen oder von Personengruppen erbracht werden mussten. Sie konnten ihre Grundlage in der Leibeigenschaft, in der Leihe von Grund und Boden durch den Grundherrn oder in der persönlichen Bindung an den Gerichts- bzw. Landesherrn haben, aber auch als Reallast am Boden haften. Seit dem ausgehenden Mittelalter kamen auch Gemeindefronen hinzu, die von allen Dorfgenossen zu leisten waren. Fronen lassen sich einerseits hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer, andererseits nach der Art der Arbeitsleistung unterscheiden. Zeitlich unbeschränkte – «ungemessene» – Dienste mussten im Früh- und Hochmittelalter v.a. die Leibeigenen (mancipia) im Rahmen der Meierhofwirtschaft (Villikationsverfassung) an den Herren- und Meierhöfen leisten. Vom Spätmittelalter an waren für die Bauern zeitlich befristete Dienste die Regel. Es ging um meist auf wenige Tage im Jahr beschränkte Tätigkeiten in der Landwirtschaft, beim Transport landwirtschaftlicher Güter, im herrschaftichen. Haushalt oder um das Stellen von Jagdgehilfen. In der Regel hatte der Nutzniesser der Fronen für die Verköstigung der Fronenden zu sorgen, in bestimmten Fällen war auch eine Aufwandsentschädigung zu entrichten. Vielfach wurden die Dienste im Lauf der Zeit durch Geldzahlungen abgelöst.
Auch in Liechtenstein sind zahlreiche Fronen nachgewiesen: «Handfronen» waren es, wenn z.B. die Triesner Untertanen auf den Gütern des herrschaftlichen Meierhofs zu pflügen, zu mähen und zu heuen, die Triesnerberger die Schlossgüter zu mähen und zu heuen, die Schaaner und Vaduzer das Haberfeld in Vaduz zu zäunen hatten. «Fuhrfronen» erbrachten z.B. die Schaaner und Vaduzer, die den Weinmost vom Torkel auf das Schloss bzw. die Ober- und Unterländer, die alles Bauholz sowie alle landwirtschaftliche Abgaben dorthin führten, wo die Herrschaft sie benötigte. «Frondünger» lieferten die Viehhalter der Gemeinden der Herrschaft Schellenberg, indem sie in sämtliche herrschaftlichen Weingärten im Unterland eine Fuhre Mist führten. Alle liechtensteinischen Untertanen hatten auf Anforderung bei Jagden zu treiben. Die Verpflichtung eines generellen Frontags gegenüber der Herrschaft bestritten die Unterländer jedoch. Auch die Gemeinden verlangten von ihren Angehörigen Fronen (→ Gemeindewerk, Hand- und Zugdienste), die v.a. der Erhaltung der örtlichen Infrastruktur (z. B. Wege, Stege, Wuhre) dienten. Insgesamt dürften die teils recht nachlässig geleisteten Fronen keine allzu gravierende Belastung der Bevölkerung bedeutet haben.
Die im Revolutionsjahr 1848 geforderte Aufhebung aller Feudallasten umfasste auch die Fronen; sie erfolgte noch im selben Jahr unentgeltlich. 1852 wurde die Befreiung ausdrücklich bestätigt.
Quellen
- LUB I/4, S. 319–324, 345, 468.
Literatur
- Werner Rösener: Bauern im Mittelalter, 41991.
- Alois Ospelt: Wirtschaftsgeschichte des Fürstentums Liechtenstein im 19. Jahrhundert. Von den napoleonischen Kriegen bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 72 (1972), S. 5–423, hier S. 103–105.
- Werner Rösener: Frondienste, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4 (1989), Sp. 986–989.
- Gerhard Theuerkauf: Frondienst, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1 (1971), S. 1306–1309.
Von der Redaktion nachträglich ergänzt
- Bernd Schildt: Frondienst, in: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Bd. 1 (2004), Sp. 1859–1861.
Zitierweise
<<Autor>>, «Fronen (Frondienste)», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.