
Geleit
Autor: Heinz Dopsch | Stand: 31.12.2011
Als Geleit (lateinisch conductus) bezeichnet man eine Begleitung, vor allem mit dem Ziel des Schutzes gegen Beraubung oder Behinderung (Schutzgeleit), der Ehrung (Ehrengeleit) oder der Überstellung bzw. Beförderung (Beförderungsgeleit). Während das Ehrengeleit nur durch Personen möglich ist, kann es in den beiden anderen Fällen entweder durch begleitende Personen oder durch Verbriefung (Taschengeleit) bzw. durch Abzeichen erfolgen. Das Geleitrecht zählte im Mittelalter zu den Regalien. Nachdem es vom König zunächst einzelnen Fürsten zuerkannt worden war, gestand es Kaiser Friedrich II. im Statutum in favorem principum 1231/32 allen Landesherren für ihre Länder als ein an sie persönlich vom Reich übertragenes Hoheitsrecht zu, das sie nicht weiterverleihen konnten. Daneben bestand das königliche Geleitregal im ganzen Reich fort. Die grösste Bedeutung erlangte das Strassengeleit, das dem Schutz von Pilgern, Reisenden und Kaufleuten, aber auch von Handelswaren und Kaufmannsgütern diente. Der Inhaber des Geleitrechts übernahm den Schutz von Personen und Gütern, denen er eine bewaffnete Eskorte, oft auch nur ein deutlich sichtbares Hoheitszeichen oder einen Geleitbrief mitgab. Dafür mussten alle Personen, die Geleit erhielten, für sich und ihre Waren ein Geleitgeld entrichten. In Liechtenstein kam dem Geleit vor allem auf der Strasse durch das Rheintal über die St. Luzisteig nach Chur Bedeutung zu. Graf Georg von Werdenberg-Sargans liess 1453 Kaufleute aus Brandenburg, Nürnberg, Nördlingen und Mailand ausrauben, die sich im Geleit Wolfharts V. von Brandis befanden. Graf Hugo von Montfort und der Vogt von Feldkirch schlichteten den Streit. Die Ritter von Ems (Hohenems) wiederum scheuten vor Überfällen auf Kaufleute und Reisende nicht zurück, um das von ihnen beanspruchte Geleitrecht durchzusetzen.
Quellen
- Liechtensteinisches Urkundenbuch, Teil II: Die Herrschaftszeit der Freiherren von Brandis 1416–1510, bearbeitet von Claudius Gurt (LUB II digital).
Literatur
- Meinrad Schaab: Geleit, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4 (1989), Sp. 1204f.
- Georg Robert Wiederkehr: Das freie Geleit und seine Erscheinungsformen in der Eidgenossenschaft des Spätmittelalters. Ein Beitrag zu Theorie und Geschichte eines Rechtsbegriffs, Zürich 1976.
- Bernhard Koehler: Geleit, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1 (1971), Sp. 1481–1489.
Von der Redaktion nachträglich ergänzt
- Gerhard Lingelbach: Geleit, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Bd. 2 (2012), Sp. 37–42.
Zitierweise
<<Autor>>, «Geleit», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 9.2.2025.