
Gemeinde
Autor: Bernd Marquardt | Stand: 31.12.2011
Die Gemeinde ist in der europäischen Geschichte eine kleinräumige Organisationseinheit sesshafter Menschen, die durch das Miteinanderwohnen und Miteinanderwirtschaften zu einer Gemeinschaft eigenen Rechts verfasst sind. Es handelt sich um die politische Organisationseinheit der untersten Stufe. Man spricht auch von einer Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsaufgaben. Zu unterscheiden sind in Liechtenstein zwei Phasen: diejenige der alteuropäischen Gemeinde zwischen dem Hochmittelalter und 1808 und diejenige der modernen Gemeinde seit 1808.
Die Gemeinde vor 1808
Seit dem Hochmittelalter lässt sich in Mitteleuropa die als Genossenschaft zum Zweck der Nutzung der natürlichen Ressourcen organisierte Dorfgemeinde nachweisen. Ihre Entstehung war in den Prozess des Landesausbaus mit den Elementen der grossen Rodungen (→ Wald) und der Durchsiedlung des Raums eingebettet. Dabei bestanden enge Wechselbeziehungen zu der sich bildenden herrschaftlichen-genossenschaftlichen Agrarverfassung und zu den Pfarreien als Kristallisationspunkten. Die grundlegende Bedeutung der Dorfgemeinde für die Agrarkultur zwischen 1200 und 1800 gilt als unstreitig. Sie ist mit unterschiedlichen Nuancen in die Ansätze des «Kommunalismus» (Blickle), der «lokalen Herrschaft» (Marquardt), der «Genossenschaftstheorie» (Gierke) oder der «Dorfgeschichte» (Bader) eingeflossen.
Die Dorfgemeinde des alteuropäischen Typus kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern war mit einem zweiten Organisationsprinzip der lokalen Lebenswelt verknüpft, nämlich dem Herrschaftsprinzip. Adelsmacht und bäuerliche Genossenschaft, Burg und Dorf gehörten zusammen. Gemeinsam bildeten sie die beiden Pole im Verfassungsorganismus einer lokalen Gerichtsherrschaft. Bei dieser handelte es sich um die kleinräumige Grundeinheit im mehrstufigen Herrschaftssystem des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation. Sie besass eine Mischverfassung, die monokratische, aristokratische und demokratische Elemente verknüpfte.
Vor 1808 gab es in Liechtenstein als weiteren Gemeindetyp noch die Gerichtsgemeinde. Diese war der Gesamtverband der Zugehörigen einer konkreten Gerichtsherrschaft. So hatten im heutigen Liechtenstein vom hohen Mittelalter bis 1808 die beiden Gerichtsherrschaften Vaduz und Schellenberg und die gleichnamigen Gerichtsgemeinden dasselbe Hoheitsgebiet. Das Territorium einer Gerichtsgemeinde setzte sich seinerseits aus einer Anzahl Dorfgemeinden bzw. Nachbarschaften zusammen. Beiden ineinander gestuften Gemeinden hafteten eigene Autonomiebereiche an. Ihre Kompetenzen lassen sich dergestalt unterscheiden, dass auf der Ebene der Gerichtsgemeinden überwiegend die politischen Rechte angesiedelt waren, während die Dorfgemeinden v.a. für die bäuerliche Landnutzungsorganisation zuständig waren. Organisatorisch waren beide Gemeindetypen nicht nur getrennt, sondern auch verschränkt. Aus der Sicht der modernen Gemeinde erscheinen sie gleichermassen als deren Wurzeln – einmal in politischer und einmal in territorialer Hinsicht –, die erst im 19. Jahrhundert zusammenwuchsen.
Die Gerichtsgemeinde trat am stärksten in den Institutionen des Gerichts hervor. Dies zeigt sich daran, dass der Begriff in einem engeren Sinn auch die Gesamtheit der an einer Gerichtsversammlung Beteiligten bezeichnete. Das Gericht war nicht bloss mit der Judikative befasst, sondern es war eine Einrichtung, die den grössten Teil jener Funktionen wahrnahm, die heute als staatlich gelten. Es bestand gemäss dem im mitteleuropäischen Raum üblichen Organisationsschema aus dem das Recht erfragenden Landammann und dem die Antwort weisenden Rat der zwölf Urteilsfinder (→ Landammannverfassung). In Vaduz und Schellenberg war der Landammann auf zwei Jahre gewählt, die Ratsmitglieder hingegen übten ihre Tätigkeit lebenslang aus. Das entsprach dem Charakter eines kollektiven Rechtsgedächtnisses in einer primär mündlichen Kultur. Die Gerichtstage fanden mehrmals jährlich in einem rituellen öffentlichen Rahmen unter freiem Himmel und unter Anwesenheitsverpflichtung aller erwachsenen männlichen Gemeindeangehörigen statt, die den eingehegten Bereich umstanden. Diese Versammlungen riefen nicht nur einer lese- und schreibunkundigen Gemeinschaft die gemeinsame Grundordnung ins Gedächtnis, sondern stellten die Höhepunkte des jährlichen öffentlichen Lebens dar. Stellt man die weiten Kompetenzen in Rechnung, denen nur ein rudimentärer reichsrechtlicher Rahmen, etwa in Gestalt der Carolina, vorgegeben war, so werden hier gewichtige demokratische Elemente als Teile einer Mischverfassung ersichtlich.
Wie eng die Dorf- und die Gerichtsgemeinde miteinander vernetzt waren, zeigt sich an der Praxis von Strafen, die einen Ausschluss sowohl aus der Ersteren wie auch aus der Letzteren beinhalteten. So wurde 1528 Thomas Burzlin von Triesenberg sowohl zu einem Wirtshausverbot verurteilt, d.h. von der wichtigsten Gemeinschaftseinrichtung der Dorfgemeinde ausgeschlossen, als auch zu einem Waffenverbot. Letzteres beinhaltete den Ausschluss vom Kreis der ehr- und wehrfähigen Männer und damit von den in der Gerichtsgemeinde angesiedelten politischen Gemeinderechten.
Fürst Anton Florian von Liechtenstein unternahm 1719 einen ersten Versuch, die Gerichtsgemeindeverfassung aufzuheben. Jedoch gab sein Nachfolger 1733 dem Druck der Bevölkerung auf dessen Wiederherstellung weitgehend nach. Das auch für Liechtenstein verbindliches Verfassungsrecht des römisch-deutschen Reichs billigte einem Landesherrn derart weitreichende Eingriffskompetenzen in die geschützte Sphäre der Gemeinden nicht zu.
Die beiden Gerichtsgemeinden Vaduz und Schellenberg setzten sich aus einer Anzahl teilautonomer Dorfgemeinden zusammen. Man kann in ihnen die kleinen Schwestern der wichtigeren Gerichtsgemeinde erblicken, sei es territorial oder in Bezug auf die Kompetenzen. Dennoch war die Dorfgemeinde nicht zweitrangig, sondern ergänzte die Gerichtsgemeinde dort, wo es sinnvoll erschien, Entscheidungsbefugnisse auf einer nachbarschaftlichen Mikroebene auszuüben.
Primär war die Dorfgemeinde für die Nutzungsorganisation der Allmende (→ Gemeindenutzen, → Gemeindeboden, → Gemeinwerk) zuständig. Sie hatte eine eigene Rechtspersönlichkeit, die in zahlreichen Streitigkeiten mit benachbarten Nutzergemeinschaften zutage trat. Dabei konnte es um die agrarische Flächenaufteilung, Gemeinschaftsnutzungen oder etwa den Hochwasserschutz gehen. Gemäss der Reichspolizeiordnung Kaiser Rudolfs II. von 1577, die ihren Niederschlag im Landsbrauch fand, zählte zu den Aufgaben der Dorfgemeinde auch die Fürsorge für die einheimischen Armen. Ferner kontrollierten die Dorfgemeinden den Zuzug von Auswärtigen, der sowohl einem Konsenserfordernis als auch der Leistung von Einkaufsgeldern unterworfen war. Auch einheiratende Frauen hatten solche Einkaufsgelder zu entrichten. Eine weitere Aufgabe lag im Feuerlöschwesen. Seit dem 16. Jahrhundert konkretisierten die liechtensteinischen Dorfgemeinden ihre Autonomiesphäre gemäss einer auch im übrigen Schwäbischen Kreis verbreiteten Tendenz in Dorfordnungen, Triesen etwa 1595 und 1741.
An der übergeordneten Gerichtsgemeinde hatten die Dorfgemeinden insofern teil, als sie im Richterrat möglichst gleichförmig, d.h. meist mit zwei Vertretern, repräsentiert sein sollten. Im Dorf selbst galten die jeweiligen Richter als Vorsteher. Ihnen waren dörfliche Amtspersonen (→ Geschworene) beigeordnet, die für die Aufsicht über den Gemeindewald, die Weideaufsicht (→ Nutztierhaltung), die Wegeunterhaltung, den Rheinuferschutz usw. zuständig waren. Daneben konnte die Dorfgemeinde bei Nutzungsentscheidungen, die alle Nachbarn angingen, auch Versammlungen der erwachsenen männlichen Gemeindemitglieder einberufen.
Die moderne Gemeinde seit 1808
Mit dem Untergang des römisch-deutschen Reichs 1806 setzte mitteleuropaweit eine Tendenz zur Einschränkung der Gemeindeautonomie ein, in deren Zug auch Liechtenstein 1808 das Gemeindewesen verstaatlichte. Der Fürstenstaat schaffte die Gerichtsgemeinden ab; ihre Institutionen des Landammanns und des Richterrats verschwanden. Während die Gerichts- und Rechtssetzungsfunktionen auf das fürstliche Oberamt übergingen, fielen den Nachbarschaften, die in Gestalt von elf politischen Gemeinden reorganisiert wurden, neben den bisherigen genossenschaftlichen Aufgaben nachrangige politische Aufgaben zu. Die Gemeindevorsteher, die funktional unzutreffend «Richter» genannt wurden, band der Staat in seine zentral gesteuerte Administration ein. Sie wurden vom Oberamt eingesetzt, hatten dessen Anordnungen auszuführen, die Ortspolizei handzuhaben und das Gemeindevermögen zu verwalten. In der Geschichte der liechtensteinischen Gemeindeautonomie war hier der Tiefpunkt erreicht. Nichtsdestotrotz liegen in den Reformen von 1808 die Wurzeln der heutigen Gemeinden.
Die staatlichen Gemeindegesetze, wie sie in Liechtenstein erstmals 1842 gleichförmig für alle Gemeinden zustande kamen, unterstrichen den intensivierten staatlichen Zugriff. Zugleich begann sich Liechtenstein aber in Anlehnung an eine allgemein im Deutschen Bund verbreitete Tendenz einer vorsichtigen Aufwertung der Gemeindeautonomie zu öffnen. Ein 1849 im Zusammenhang mit der liberalen Revolution von 1848 und mit der auch für Liechtenstein verbindliche Reichsverfassung der Paulskirche ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zielte auf eine Trennung von politischen und wirtschaftlichen Gemeinden, blieb aber unrealisiert. Durch die Verfassung von 1862 erhielt das Gemeindewesen als Teil des Grundrechtskatalogs Verfassungsrang (Art. 22). Gewährleistet wurden die freie Wahl des Ortsvorstehers durch die Gemeindeversammlung, die selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens und der Ortspolizei, die Behandlung des Armenwesens und der Schule, ferner das Recht der Bürgeraufnahme im Rahmen der landesinternen Freizügigkeit. Das Gemeindegesetz von 1864 konkretisierte die Vorgaben. Eingerichtet wurde ein von der Bürgerversammlung auf drei Jahre zu wählender Gemeinderat, der aus dem Ortsvorsteher, dem Säckelmeister und drei bis sieben Gemeinderäten bestand. Die Gemeindeversammlung stieg zum obersten Organ der Gemeinde auf. Zudem löste das Gemeindegesetz von 1864 die Problematik der minderberechtigten Hintersassen durch die Schaffung eines allgemeinen und miteinander verkoppelten Gemeinde- und Landesbürgerrechts. Im Paragrafen 70 führte sie analog zu den Nachbarländern die Unterscheidung zwischen dem eigenen und dem vom Staat übertragenen Wirkungskreis ein.
Die Verfassung von 1921 enthielt eine Bestandsgarantie der im Art. 1 einzeln aufgeführten Gemeinden. 1926 versuchte ein Gemeindegesetzesentwurf abermals nach schweizerischem Vorbild politische und wirtschaftliche Gemeinde zu trennen, scheiterte aber wie bereits sein Vorgänger von 1849. Eine solche Trennung kam erst 1996 zustande, als die Bürgergenossenschaften von den politischen Gemeinden ausgesondert wurden.
Einen grundlegenden Wandel brachte im 20. Jahrhundert der Aufbau des Leistungsstaats mit sich. Soweit er sich der Daseinsvorsorge zuwandte, indem er die Haushalte in Versorgungs- und Entsorgungsnetzwerke einband, wuchsen auch den Gemeinden neue Aufgaben zu. Hierher gehörten einmal technisch aufwendige infrastrukturelle Leistungen wie die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gezählte, zentrale Trinkwasser- und Brauchwasserversorgung, die Abwasserentsorgung oder die Abfallbeseitigung, zeitweilig auch die Elektrizitätsversorgung (Vaduz 1901–27). Üblicherweise wurden sie gemeindebetrieblich organisiert. Zudem spielte – unter Anknüpfung an die traditionelle Aufgabe der Armenfürsorge – die Gewährung von Sozialhilfe sowie die Errichtung von Alters- und Pflegeheimen eine Rolle. Eine weitere Neuaufgabe lag in der 1947 einsetzenden kommunalen Raum- und Bauplanung, die auf das industriestaatliche Phänomen der Landschaftszersiedlung mit Bauordnungen und Zonenplänen reagierte.
Um in diesen Bereichen eine übergreifende Koordination zu ermöglichen, treten seit 1958 Gemeindevorsteherkonferenzen zusammen. Für Aufgaben, die von einer einzelnen Gemeinde nicht mehr erfüllt werden können, wie z.B. die Wasserversorgung oder die Abfallbeseitigung, entstanden ab 1969 diverse gemeindeübergreifende öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Nach Novellierungen von 1959 und 1974 wurde 1996 das jüngste liechtensteinische Gemeindegesetz erlassen. Es versteht die Gemeinden weiterhin als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, denen als Autonomiebereich ein selbständig auszufüllender und mit eigener Steuerhoheit versehener Wirkungskreis unter Staatsaufsicht zusteht, welcher durch einen übertragenen Wirkungskreis ergänzt wird, in dem die Gemeinde mit der Erledigung von Staatsaufgaben betraut sind. Höchstes Organ bleibt die Gemeindeversammlung, wenn sie auch angesichts der Vergrösserung durch das Bevölkerungswachstum und das Frauenstimmrecht (1984) nicht mehr tatsächlich zusammentritt, sondern geheime Urnenabstimmungen durchführt. 2003 erhielten die Gemeinden ein umstrittenes Austrittsrecht aus dem Staatsverband.
In vergleichender Sicht gehört die moderne liechtensteinische Gemeinde dem mitteleuropäischen Rechtskreis an, der die kommunale Selbstverwaltung betont. Er lässt sich von dem den Behördencharakter herausstreichenden Munizipalsystem des romanischen Rechtskreises unterscheiden. Innerhalb Mitteleuropas liegen die politischen Rechte der liechtensteinischen Gemeinden mit den Möglichkeiten, Verfassungsinitiativen einzubringen, Referenden zu ergreifen, den Landtag einzuberufen und eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtags zu erwirken, gemeinsam mit denjenigen ihrer schweizerischen Nachbarn im Spitzenbereich. Für Demokratie, Dezentralisierung und Gewaltenteilung spielen die liechtensteinischen Gemeinden eine bedeutende Rolle.
Archive
- Liechtensteinisches Landesarchiv, Vaduz (LI LA).
Quellen
- Liechtensteinisches Urkundenbuch, Teil I: Von den Anfängen bis zum Tod Bischof Hartmanns von Werdenberg-Sargans-Vaduz 1416, Bd. 4: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein, bearbeitet von Georg Malin, Vaduz 1963/1965 (LUB I/4), S. 343f.
Literatur
- Hansjakob Falk: Gemeinden – der ideale Staat?, in: Das Fürstentum Liechtenstein 1806–2006, Vaduz 2006, S. 66–75.
- David Beattie: Liechtenstein. Geschichte & Gegenwart, Triesen 2005, S. 283–291.
- Fabian Frommelt: «... darauf hab ich ylenz ain Gemaindt jn der herrschafft Schellennberg zusamenn beruefft ...». Zu den Gerichtsgemeinden Vaduz und Schellenberg 1350–1550, unpublizierte Lizentiatsarbeit Universität Zürich, Triesen 2000.
- Bernd Marquardt: Das Römisch-Deutsche Reich als segmentäres Verfassungssystem (1348–1806/48). Versuch zu einer neuen Verfassungstheorie auf der Grundlage der Lokalen Herrschaften, Zürich 1999.
- Fabian Frommelt: Das Dorf Triesen im Mittelalter, in: Bausteine zur liechtensteinischen Geschichte. Studien und studentische Forschungsbeiträge, hg. von Arthur Brunhart, Bd. 1, Zürich 1999, S. 113–161.
- Karl Siegfried Bader: Die Rechtsgeschichte der ländlichen Siedlung, in: Deutsche Rechtsgeschichte. Land und Stadt — Bürger und Bauer im Alten Europa, hg. von Karl Siegfried Bader und Gerhard Dilcher, Berlin 1999, S. 3–247.
- Gemeinde und Staat im Alten Europa, hg. von Peter Blickle, München 1998.
- Job von Nell: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein, in: Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 12, Vaduz 1987.
- Alois Ospelt: Die geschichtliche Entwicklung des Gerichtswesens in Liechtenstein, in: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, Vaduz 1981, S. 217–244.
- Information zur Gemeindegesetzrevision. Darstellung der Grundsatzfragen samt Beilagen, hg. von der fürstlichen Regierung, Ms. 1985 (LBFL).
- Karl Siegfried Bader: Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, 3 Bände, Wien 1957–73.
- Josef Büchel: Der Gemeindenutzen im Fürstentum Liechtenstein (unter besonderer Berücksichtigung des Gemeindebodens), Manuskript, Triesen 1953 [LBFL].
- Albert Schädler: Regesten zu den Urkunden der liechtensteinischen Gemeindearchive und Alpgenossenschaften, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 8 (1908), S. 105–170.
- Otto Gierke: Das deutsche Genossenschaftsrecht, 2 Bände, Berlin 1868/73.
Von der Redaktion nachträglich ergänzt
- Gemeinden – Geschichte, Entwicklung, Bedeutung, hg. vom Liechtenstein-Institut, Redaktion: Patricia M. Schiess Rütimann, Bendern 2019 (= Beiträge Liechtenstein-Institut, Nr. 45).
- Patricia M. Schiess Rütimann: Art. 25, Art. 110, Art. 111, in: Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, hg. vom Liechtenstein-Institut, Bendern 2016.
- Paul Vogt: Das Balzner Förggle. Ein Beitrag zur Geschichte des Balzner Wappens, in: Emanuel Vogt: Mier z Balzers. Wie es früher bei uns war, Bd. 3: Lebensart, Vaduz 1998, S. 485–490.
Zitierweise
<<Autor>>, «Gemeinde», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.
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