Gemeindegesetz

Autor: Bernd Marquardt | Stand: 31.12.2011

Die in Liechtenstein 1808 einsetzende Verstaatlichung der Gemeinden brachte in Verbindung mit der allgemeinen Hinwendung des frühen 19. Jahrhunderts zu umfassenden Rechtskodifikationen den Typus des staatlichen Gemeindegesetzes hervor. Nachdem die Gerichtsinstruktion für Vaduz von 1810 zwar bereits an den neuen Typus der politischen Gemeinde angeknüpft hatte, aber noch ein einzelnes Dorfgesetz geblieben war, erging das erste allgemeine Gesetz für alle liechtensteinischen Gemeinden 1842. Gemäss einer im damaligen Deutschen Bund verbreiteten Tendenz stand es für die Rückkehr zu einer begrenzten Autonomie, ohne die bevormundenden Tendenzen von 1808 ganz zu beseitigen. Die Verfassung der konstitutionellen Monarchie von 1862 formulierte schliesslich im Paragrafen 22 zukunftsweisende Grundsätze für ein demokratischeres Gemeindegesetz. Dazu gehörten die freie Wahl der Ortsvorsteher durch die Gemeindeversammlung, die selbständige Verwaltung des Vermögens, der Ortspolizei, des Armenwesens und der Schule, ferner das Recht der Einbürgerung im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb Liechtensteins. Konkretisiert wurden diese Grundsätze durch das Gemeindegesetz von 1864. Nach Novellierungen von 1904, 1959 und 1974 erging das derzeit gültige Gemeindegesetz 1996.

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Gemeindegesetz», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 8.2.2025.