Gemeinwerk

Autor: Bernd Marquardt | Stand: 31.12.2011

In der kleinräumigen Wirtschaftswelt der vorindustriellen Agrarkultur standen den bäuerlichen Haushalten nicht nur Nutzungsrechte an der Allmende zu, sondern im Gegenzug hatten sie für die Nutzergenossenschaft der Gemeinde auch Rechtspflichten zur aktiven Teilhabe an den Gemeinschaftsaufgaben im genossenschaftlichen Gesamtinteresse, das Gemeinwerk, wahrzunehmen. Strukturell kam das Gemeinwerk Steuerpflichten nahe, die nicht kapitalisiert waren, sondern durch ein Haushaltsmitglied, d.h. entweder von einem Familienangehörigen oder einem Knecht, persönlich ausgeführt werden mussten. Zum Gemeinwerk wie auch zu den hievon nicht immer klar trennbaren Fronen gehörten etwa der Bau und die Instandhaltung der Rheinschutzbauten (→ Wuhrsysteme), die Unterhaltung der Alpen, etwa durch das Wegräumen von Steinen (→ Alpwirtschaft), ferner die Pflege der Reichsstrasse und der dörflichen Wege, der Lawinenschutz, das Feuerschutzwesen usw. Während die Fronen 1848 pauschal aufgehoben wurden, haben sich Reste des Gemeindewerkwesens in den Gemeindealpen bis heute erhalten.

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Gemeinwerk», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 7.2.2025.