Gerichtsgemeinde

Autor: Fabian Frommelt | Stand: 31.12.2011

Die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg bildeten ab dem ausgehenden Mittelalter je eine Gerichtsgemeinde, d.h. einen räumlich geschlossenen, mehrere Nachbarschaften (Dorfgenossenschaften) umfassenden Gerichtssprengel (Gerichtsbezirk), in welchem die Gerichtsunterworfenen im Rahmen der sogenannten Landammannverfassung an der Ausübung der Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit beteiligt waren. Ausserdem bezeichnet der Begriff Gerichtsgemeinde den dem Gericht unterworfenen Personenverband sowie dessen öffentliche Versammlung bei der Ausübung der Gerichtsgewalt durch die zwölf Gerichtsgeschworenen (Richter) unter dem Vorsitz des Landammanns. Die Versammlung der Gemeinde zur Wahl des Landammanns wird demgegenüber als Landsgemeinde bezeichnet.

Insoweit die Gerichtsgemeinden als «ständische» Vertretung der Untertanenschaft gegenüber der Herrschaft auftraten, nahmen sie den Charakter von Landschaften an. Im Gegensatz zum republikanischen Graubünden waren die Gerichtsgemeinden in Liechtenstein jedoch nicht Träger der Staatsgewalt. Trotz der allmählichen Aushöhlung ihrer Funktionen seit dem 17. Jahrhundert und ihrer nicht durchgesetzten formellen Aufhebung 1719 bestanden die Gerichtsgemeinden bis zur definitiven Abschaffung der Landammannverfassung auf den 1.1.1809 fort.

Literatur

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

Zitierweise

<<Autor>>, «Gerichtsgemeinde», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 8.2.2025.