
Gerichtswesen
Autoren: Karin Schamberger-Rogl, Herbert Wille | Stand: 31.12.2011
Unter Gerichtswesen versteht man die Gesamtheit aller Einrichtungen, die der Rechtsprechung dienen.
Gerichtswesen bis 1808
Bis zum Beginn des 9. Jahrhunderts war Churrätien in Gerichtsbezirke (patriae) geteilt, in denen die freien Gerichtsgenossen jeweils einen Richter, einen Gerichtsschreiber und die curiales (Hauptzeugen bei Beurkundungen, Schenkungen und Erbschaften) wählten. 806 gliederte Karl der Grosse Churrätien als Grafschaft Rätien ins Frankenreich ein, was für das Gerichtswesen eine Zäsur bedeutete. Als königlicher Amtsträger waltete ein Graf, dessen wichtigste Funktionen in der Rechtsprechung und im Heerwesen lagen. Bereits für das Jahr 807 ist ein Gerichtstag unter dem Vorsitz des Grafen Hunfrid (→ Hunfridinger) in Rankweil (Vorarlberg) bezeugt. Als untergeordnete Amtsträger scheinen die Zentenare auf. Für alle Freien der Grafschaft herrschte die Dingpflicht, d.h. sie mussten zu den angekündigten Gerichtstagen der Grafen erscheinen. Am «gebotenen Ding» hatten jedoch nur die Schöffen (sechs gewählte, ständige Beisitzer des Rechtsprechers) und die angesehensten Männer der Grafschaft teilzunehmen.
Aus der Grafschaft Rätien entstanden im 10. Jahrhundert durch Teilung die beiden Grafschaft Ober- und Unterrätien. Im Verlauf des Hoch- und Spätmittelalters wurden durch Herrschaftsteilungen (v.a. der Grafen von Montfort und ihrer Zweige) mehrere kleine Grafschaften gebildet. Deren Inhaber beanspruchten alle Rechte, die einst den fränkischen Grafen aufgrund der vom König verliehenen Amtsgewalt zugekommen waren. Über den Grafen stand der Herzog von Schwaben als «Zwischengewalt», über diesem der König. Mit den Hohenstaufen erlosch 1268 das Herzogtum Schwaben, wodurch die Grafen nun unmittelbar dem König unterstanden (→ Reichsunmittelbarkeit). 1342 entstand durch Teilung die selbständige Grafschaft Vaduz. Die Inhaber der Grafschaft Vaduz besassen als Grafen die hohe Gerichtsbarkeit. Diese bestand in der Beurteilung von Delikten, die mit dem Tod oder mit grossen Bussen geahndet wurden, besonders Delikte gegen Leib und Leben. Die niedere Gerichtsbarkeit, die sich mit leichteren Delikten befasste, hatte den Grafen als Grund- und Vogtherren schon vorher zugestanden. 1430 bestätigte König Sigismund Wolfhart V. von Brandis die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit. Des Weiteren wurde die Berufung an das königliche Landgericht in Rankweil und an das Hofgericht in Rottweil ausgeschlossen (→ Brandisische Freiheiten). Die Herrschaft Schellenberg wurde, obwohl keine alte Grafschaft, von den Freiherren von Brandis der Grafschaft Vaduz gleichgestellt und erhielt wie diese das Hochgericht.
Seit dem 14. Jahrhundert sind Ammänner als Gerichtsleute in Vaduz und am Eschnerberg bezeugt. Im 15. Jahrhundert bildeten sich die beiden Gerichtsgemeinden Vaduz und Schellenberg (→ Landammannverfassung). Die Landammänner führten den Vorsitz im Gericht, die Urteile wurden von zwölf Beisitzern gefällt. Tagungsorte der beiden Gerichte waren der Platz bei der Linde in Vaduz und Rofaberg in Eschen. Seit 1492 hatten die Freiherren von Brandis die Möglichkeit, auch die Hochgerichtsbarkeit an die Landammänner weiterzuverleihen. Als Appellationsgericht diente das Hofgericht der Landesherrschaft. Letztentscheidende Appellationsinstanzen waren die Reichsgerichte.
Konflikte um die bäuerliche Landnutzung regelten die Nachbarschaften in Genossen- oder Dorfordnungen. Bei Übertretungen dieser Ordnungen waren eigene Gerichte, die Genossengerichte, zuständig. Den Vorsitz hatte bei diesen der Landammann.
Ab dem 17. Jahrhundert verloren die Gerichte der beiden Landschaften an Bedeutung zugunsten der Verhörtage des Oberamts, das die Gerichtsbarkeit zunehmend an sich zog. Zudem spielten Schiedsgerichte eine wichtige Rolle, v.a. in den häufigen Nutzungs-, Grenz- und Wuhrkonflikten. In geistlichen Angelegenheiten, in Zins- und Zehntrechte von Kirchen und Klöstern betreffenden Konflikten oder in Ehe- und Erbschaftssachen war das geistliche Gericht (Offizialat) in Chur zuständig. Trotz den Brandisischen Freiheiten behielt auch das Landgericht Rankweil noch bis Anfang des 19. Jahrhunderts einige Bedeutung für Liechtenstein, besonders in Schuldsachen.
1719 wurden die beiden 1699 bzw. 1712 durch das Haus Liechtenstein erworbenen Territorien zu einem unmittelbaren Reichsfürstentum erhoben. Im Zug des Absolutismus war der Landesfürst bestrebt, die Gerichtsbarkeit völlig an sich zu ziehen. 1720 wurde die Einrichtung der Landammänner und der Gerichtsgemeinden beseitigt. Das Land wurde in sechs Ämter eingeteilt, in denen ein vom fürstlichen Oberamt bestellter Amtmann waltete. Auf mehrfaches Bitten der Bevölkerung hin gewährte Fürst Josef Wenzel 1733 eine reduzierte Art der Landammannverfassung, wonach die beiden Landschaften ihre Landammänner und Gerichte wieder nach alter Weise bestellen konnten. Die Landammänner erhielten jedoch nur mehr das Recht zum Beisitz an den obrigkeitlichen Verhörtagen ohne Stimmrecht. Obwohl die Volksrechte stark beschnitten waren, gaben sich die Untertanen damit vorläufig zufrieden, in der Hoffnung, ihre alten Rechte eines Tages zurückzugewinnen.
Gerichtswesen 1809–1921
Auf den 1.1.1809 hob Fürst Johann I. die Landammannverfassung durch die Dienstinstruktion für Landvogt Josef Schuppler vollinhaltlich auf. Seit diesem Zeitpunkt existierten in Liechtenstein zwei Gerichtsinstanzen, nämlich das Oberamt in Vaduz als Regierungsbehörde und Gerichtsbehörde erster Instanz und die fürstliche Hofkanzlei in Wien als Appellationsgericht. Es gab keine Mitwirkung und Beteiligung des Volks an der Gerichtsbarkeit. Als Folge der Aufnahme Liechtensteins in den Deutschen Bund 1815 benötigte das Fürstentum auch eine dritte Gerichtsinstanz, deren Einführung 1818 nach Genehmigung von Kaiser Franz I. verwirklicht wurde (Oberlandesgericht in Innsbruck). Im Zug der Revolution von 1848 wurden Forderungen nach einer Neuregelung des Gerichtswesens laut. Der vom Volk gewählte Verfassungsrat legte einen Entwurf für eine solche Neuregelung vor, der allerdings nie verwirklicht wurde. Dieser sah drei Gerichtsinstanzen vor: im Oberland und im Unterland je ein Bezirksgericht, das Landesgericht in Vaduz und das Revisionsgericht, wobei bei Letzterem umstritten war, ob es in Liechtenstein oder beim Fürsten in Wien sein sollte. Des Weiteren sollten Gerichtsverfahren öffentlich und mündlich geschehen, und in Strafsachen sollte das Urteil durch Geschworene gesprochen werden. Erst 1862 wurde das Gerichtswesen durch eine mit der konstitutionellen Verfassung erlassene Amtsinstruktion neu geordnet. In Liechtenstein selbst befand sich nur das Landgericht, das auch die politische und finanzielle Verwaltung innehatte. Das Prinzip der Gewaltenteilung wurde 1871 verwirklicht. In der Folge gab es eine Reihe von Justizreformen (Abschaffung des geheimen und inquisitorischen Strafverfahrens 1881, Reform des Zivilprozesses und des Strafprozesses 1912), die 1915 vorläufig abgeschlossen waren.
Karin Schamberger-Rogl
Gerichtswesen seit 1921
Die Verfassung von 1921 schrieb vor, dass alle Behörden ins Land zu verlegen und kollegiale Behörden mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen sind. An die Stelle der Gerichtsinstanzen in Wien und Innsbruck traten das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof, die in Vaduz eingerichtet wurden. Im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) von 1922 werden im Wesentlichen die Zuständigkeiten und die Organisation der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen geregelt. Die Rekursinstanz gegen Entscheidungen der Regierung in Wien wurde durch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in Vaduz ersetzt. Das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) von 1922 legte die Organisation der Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsverfahren fest. Das Gesetz von 1925 über den Staatsgerichtshof schuf einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Vaduz, wie es die Verfassung von 1921 in Art. 104 bestimmt hatte. Der Staatsgerichtshof fungierte als Verfassungs- und zugleich auch als Verwaltungsgerichtshof.
Das Gerichtswesen wurde in der Verfassungsrevision vom 16.3.2003 in verschiedener Hinsicht geändert. Die Gerichte wurden neu in einem VIII. Hauptstück unter dem Titel «Von den Gerichten» zusammengefasst und eingeteilt in «Die ordentlichen Gerichte» (B), «Der Verwaltungsgerichtshof» (C) und «Der Staatsgerichtshof (D). In den «Allgemeine(n) Bestimmungen» (A) werden Aussagen zur richterlichen Tätigkeit gemacht, die für alle Richter gelten und ein für alle Richter einheitliche Bestellungsverfahren eingeführt. Sie enthalten die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und bestimmen, dass die gesamte Gerichtsbarkeit im Namen des Fürsten und des Volks ausgeübt wird und die Entscheidungen der Richter in diesem Sinn in Urteilsform erlassen und ausgefertigt werden, wobei ihnen die Gründe beizufügen sind. Die Richter werden vom Landesfürsten ernannt, nachdem sie von einem Richterauswahlgremium mit Zustimmung des Landesfürsten dem Landtag zur Wahl empfohlen, gegebenenfalls in einer Volkswahl bestimmt worden sind. Die organisatorischen Voraussetzungen und das Verfahren zur Bestellung von Richtern sind im Richterbestellungsgesetz von 2003 festgelegt.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit üben das Landgericht in erster, das Obergericht in zweiter und der Oberste Gerichtshof in dritter Instanz aus. Die Organisation, das Dienstrecht, die Dienstaufsicht und die Revision sowie die Justizverwaltung sind im Gerichtsorganisationsgesetz von 2007 geregelt. Es enthält auch allgemeine Verfahrensgrundsätze, die sich mit der Beratung und Abstimmung sowie dem Ausschluss und der Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtspersonen (Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Exekutor) befassen. Das Dienst- und Disziplinarrecht ist im Richterdienstgesetz von 2007 festgelegt.
Die Spruchkörper des Landgerichts bilden die Landrichter, das Kriminal-, Schöffen- und Jugendgericht sowie die Rechtspfleger. Die Landrichter sind als vollamtliche Einzelrichter tätig und stehen einer Gerichtsabteilung vor.
Das Schöffengericht besteht aus einem Landrichter als Vorsitzendem, einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie zwei Schöffen und je einem Stellvertreter für jeden Schöffen. Es entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Schöffen. Das Kriminalgericht setzt sich aus einem Landrichter als Vorsitzendem, einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden und einem nebenamtlichen Richter als weiterem Stellvertreter des Vorsitzenden sowie einem Landrichter als Beisitzer und drei Kriminalrichtern und je zwei Stellvertretern für jeden Kriminalrichter zusammen. Es entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden, einem Beisitzer und drei Kriminalrichtern. Das Jugendgericht besteht aus einem Landrichter als Vorsitzendem, einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie zwei Jugendrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Jugendrichter. Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jungendrichtern. Es ist nur dann ordentlich besetzt, wenn ein Jugendrichter dem Geschlecht des Angeklagten angehört.
Bestimmte Geschäfte der Gerichtsbarkeit erster Instanz, wie Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen oder Strafsachen im vereinfachten Verfahren, können auch durch besonders ausgebildete und weisungsgebundene nichtrichterliche Beamte des Landgerichts, die sogenannten Rechtspfleger, besorgt werden. Die Einzelheiten sind im Rechtspflegergesetz von 1998 enthalten.
Das Obergericht ist ein Kollegialgericht und besteht aus drei Senaten, die sich aus je einem vollamtlichen Senatsvorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden sowie vier Oberrichtern und deren Stellvertreter zusammensetzen. Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden und vier Oberrichtern, Mindestens zwei Mitglieder des Senats müssen rechtskundig sein. Der Obergerichtspräsident sowie dessen erster und zweiter Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Der Oberste Gerichtshof bildet die dritte Instanz. Er ist ebenfalls ein Kollegialgericht, das aus zwei Senaten besteht, die sich aus je einem Senatsvorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden sowie vier Oberstrichtern und deren Stellvertretern zusammensetzen. Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatvorsitzenden und vier Oberstrichtern. Mindestens drei Mitglieder des Senats müssen rechtskundig sein. Der Präsident des Obersten Gerichtshofs und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt.
Im Zug der Verfassungsrevision wurde 2003 auch das Landesverwaltungspflegegesetz revidiert und das Gesetz über den Staatsgerichtshof neu gefasst. Zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zählen der Verwaltungsgerichtshof und der Staatsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof befindet über Beschwerden gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der an ihrer Stelle eingesetzten besonderen Kommissionen und über Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung. In die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs fallen besonders der Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte und die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen.
Herbert Wille
Literatur
- Alois Ospelt: Geschichte des Laienrichtertums in Liechtenstein, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 109 (2010), S. 19–114.
- Karin Schamberger-Rogl: «Landts Brauch oder Erbrecht» in der «Vaduzischen Grafschaft üblichen». Ein Dokument aus dem Jahr 1667 als Grundlage für landschaftliche Rechtssprechung, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 101 (2002).
- 75 Jahre Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, hg. vom Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2000.
- Fabian Frommelt: «... darauf hab ich ylenz ain Gemaindt jn der herrschafft Schellennberg zusamenn beruefft ...». Zu den Gerichtsgemeinden Vaduz und Schellenberg 1350–1550, unpublizierte Lizentiatsarbeit Universität Zürich, Triesen 2000.
- Norbert Marxer: Staatsaufbau und Staatsinstitutionen Liechtensteins, in: Vertrauen und Leistung. Vierzig Jahre Büro Dr. Dr. Herbert Batliner, Vaduz 1994, S. 82–96.
- Fürst und Volk. Eine liechtensteinische Staatskunde, hg. vom Schulamt des Fürstentums Liechtenstein, Redaktion: Edmund Banzer et al., Vaduz 1993, S. 212–237.
- Arno Waschkuhn: Die Justizrechtsordnung in Liechtenstein, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung, Jg. 12 (1991), S. 38–48.
- Karl Kohlegger: Von den Aufgaben der Rechtsordnung und der Richter im Fürstentum Liechtenstein, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung, Jg. 7 (1986), S. 44–47.
- Hanspeter Jehle: Die richterliche Unabhängigkeit in der liechtensteinischen Rechtsordnung, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung, Jg. 7 (1986), S. 133–137.
- Karl Kohlegger: Das Gnadenrecht des Landesfürsten, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung, Jg. 7 (1986), S. 139–144.
- Arnold Oehry: Fürst und Volk bei der Bestellung der liechtensteinischen ordentlichen Gerichte, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung, Jg. 7 (1986), S.145f.
- Karl Kohlegger: Der Fürstlich Liechtensteinische Oberste Gerichtshof, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung, Jg. 5 (1984), S. 148–151.
- Alois Ospelt: Die geschichtliche Entwicklung des Gerichtswesens in Liechtenstein, in: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein, Vaduz 1981, S. 217–244.
- Gregor Steger: Der Landesfürst und die Rechtspflege, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung, Jg. 2 (1981), S. 41–46.
Von der Redaktion nachträglich ergänzt
- Hubertus Schumacher, Wigbert Zimmermann (Hg.): 100 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof. Der Einfluss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf Wirtschaft und Finanz. Festschrift, Wien 2022.
- Peter Bussjäger: Art. 11, Art. 12, VIII. Hauptstück (Art. 95–105) in: Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, hg. vom Liechtenstein-Institut, Bendern 2016.
- Herbert Wille (Hg.): Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein. 75 Jahre Staatsgerichtshof, Vaduz 2001 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 32).
Zitierweise
<<Autor>>, «Gerichtswesen», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.
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