Gewerbe

Autor: Patrick Sele | Stand: 31.12.2011

Gewerbe ist die auf einen lokalen oder regionalen Markt beschränkte wirtschaftliche Tätigkeit selbständig Erwerbender im zweiten und im dritten Erwerbssektor (Warenproduktion und Dienstleistungen). Nicht zum Gewerbe gezählt werden medizinische Berufe, reine Beratungstätigkeiten (z.B. die Arbeit von Anwälten, Psychologen oder Seelsorgern) und Finanzdienstleistungen. Die bedeutendsten Gewerbezweige in Liechtenstein sind der Kleinhandel, das Baugewerbe und das Gastgewerbe.

Entwicklung bis 1861

Das Gewerbe stellte sich bis weit ins 19. Jahrhundert hinein als ein nur wenig entwickelter Wirtschaftszweig dar, der in der stark agrarisch geprägten Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung war. Da die grösstenteils in der Landwirtschaft tätige Bevölkerung sich weitgehend selbst versorgte, bot das Gewerbe kaum eine Existenzgrundlage und wurde hauptsächlich im Nebenerwerb betrieben. Die Produktion und das Warenangebot der Gewerbetreibenden waren ganz auf die bescheidenen Bedürfnisse der bäuerlichen Bevölkerung eingestellt. Diese Situation bot auch keine günstigen Voraussetzungen für die Herausbildung von berufsständischen Körperschaften wie etwa Zünften, ebenso wenig wie für eine geeignete Berufsbildung. Möglichkeiten hierzu fanden sich nur im Ausland, vorzugsweise in der benachbarten Stadt Feldkirch. Dorthin oder in die Schweiz wandten sich auch die wenigen finanziell besser gestellten Einwohner zur Deckung ihrer Bedürfnisse.

Gewerbliche Tätigkeiten konnten ursprünglich weitgehend frei ausgeübt werden und unterlagen nur wenigen rechtlichen Beschränkungen. Eine Ausnahme hierzu bildeten bis Mitte des 19. Jahrhunderts die Regalien und nutzbaren Hoheitsrechte der Landesherren, welche diesen u.a. in verschiedenen Bereichen des Gewerbes Monopole zusicherten. Solche landesherrlichen Monopole betrafen Tavernen, mit Wasserkraft betriebene Arbeitsstätten wie Mühlen, Hammerschmieden und Sägereien. Sie wurden den Betreibern vom Landesherrn gegen die Zahlung eines Zinses meist als Erblehen verliehen. In der im Landsbrauch der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg enthaltenen Polizeiordnung (um 1580) hatten die das Gewerbe betreffenden Bestimmungen das Verbot des Verkaufs von Waren während der Gottesdienstzeiten sowie Regelungen zur Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe zum Inhalt; dazu kamen einige Vorschriften für das Gastgewerbe. Ein 1651 zwecks Vermeidung übermässig hoher Preise erlassenes Mandat der gräflich-hohenemsischen Kanzlei in Vaduz zu den Löhnen der Handwerker, Fuhrleute und Tagelöhner setzte fest, wie viel für verschiedene gewerbliche Arbeiten und Produkte zu zahlen war.

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden die gewerblichen Tätigkeiten zunehmend einer obrigkeitlichen Kontrolle unterzogen, ohne an den freiheitlichen Verhältnissen grundlegend etwas zu ändern. 1809 wurden der Kleinhandel und das Hausieren bewilligungspflichtig, ab 1832 galt dies gemäss einer fürstlichen Verordnung für jede Gewerbeausübung. Erstmals umfangreichere Bestimmungen zum Gewerbe enthielt die Polizeiordnung von 1843. Dabei handelte es sich v.a. um sicherheits-, gesundheits- und hygienepolizeiliche Bestimmungen sowie Vorschriften zu Massen und Gewichten. 1848 schliesslich wurden die meisten das Gewerbe betreffenden landesherrlichen Regalien aufgehoben.

Ab dem frühen 19. Jahrhundert gab es obrigkeitliche Bestrebungen zur Förderung des Gewerbes, wie sie etwa in den Dienstinstruktionen von 1809 gefordert wurden. Diesen Bemühungen war jedoch mangels tauglicher Mittel kein Erfolg beschieden. Erst der 1852 mit Österreich geschlossene Zollvertrag verbesserte die diesbezüglichen Verhältnisse, indem er die Grundlage für einen späteren wirtschaftlichen Aufschwung bildete, von dem auch das Gewerbe profitierte.

Entwicklung zwischen 1861 und 1945

Die mit der Errichtung einer Baumwollweberei im Jahr 1861 einsetzende Industrialisierung brachte auch für das Gewerbe Veränderungen mit sich: Von der durch die Industrie bewirkten allgemeinen wirtschaftlichen Aufwärtsbewegung wurde das Gewerbe ebenfalls erfasst. Die zunehmenden Arbeitsmöglichkeiten in der Industrie erhöhten in der Bevölkerung die Kaufkraft wie auch die Zahl der Menschen, die ihre Bedürfnisse nicht mehr durch Selbstversorgung stillen konnten. Beides kam dem Gewerbe zugute. 1861 wurden zwecks Förderung der gewerblichen Ausbildung der Jugend auf Anordnung der Regierung in allen Gemeinden «Industrie- und Handwerkerschulen» eingerichtet. Die Zahl der Gewerbebetriebe wuchs von rund 200 (1861) auf 704 (1913/15).

Der durch die Industrialisierung beförderte wirtschaftliche Aufschwung machte eine umfassendere Gewerbegesetzgebung notwendig: 1865 wurde die erste Gewerbeordnung beschlossen. Diese stand ganz im Zeichen einer fast uneingeschränkten Handels- und Gewerbefreiheit. Dies zeigte sich darin, dass die geforderten Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes minim waren. Nur für wenige Gewerbe brauchte es eine behördliche Konzession, bei den meisten genügte die blosse Anmeldung. Auch fehlten sozialpolitische Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer fast völlig. Ebenfalls Ausdruck einer wirtschaftsliberalen Haltung war eine Reihe von Gesetzen der 1870er und 80er Jahre, durch die geltende Bestimmungen ersatzlos aufgehoben wurden. Verschiedene Massnahmen wie das 1866 eingeführte Handelsregister, ein im selben Jahr verabschiedetes «Gesetz zum Schutze gewerblicher Marken» oder die 1875 beschlossene Einführung des metrischen Mass- und Gewichtssystems verbesserten die Rahmenbedingungen für das Gewerbe.

Im frühen 20. Jahrhundert machte sich in der Gesetzgebung eine Abkehr von der fast unbeschränkten Handels- und Gewerbefreiheit der vorhergehenden Zeit bemerkbar: Mehrere Gesetze und Verordnungen wurden erlassen, die das Gewerbe in verschiedenen Bereichen regulierten. Dies betraf v.a. den Konsumenten- und den Arbeitnehmerschutz sowie für verschiedene Gewerbe den Befähigungsnachweis. Besonderen Ausdruck fanden diese Bestrebungen in der Gewerbeordnung von 1910. Diese erhöhte gegenüber der Gewerbeordnung von 1865 die Zahl der konzessionspflichtigen Gewerbe. Des Weiteren zeichnete sie sich durch sehr weitreichende soziale Bestimmungen aus (→ Sozialstaat). Diese Ansätze zu einer umfassenden Sozialgesetzgebung verkümmerten allerdings rasch. In der Gewerbeordnung von 1915 wurden die meisten diesbezüglichen Bestimmungen zurückgenommen oder abgeschwächt.

1907 entstand ein liechtensteinischer Gewerbeverein auf freiwilliger Basis. Die Gewerbeordnung von 1910 sah die Einführung einer berufsständischen Körperschaft mit obligatorischer Mitgliedschaft für alle Gewerbetreibenden vor. Die Gewerbeordnung von 1915 nahm die obligatorische Mitgliedschaft zurück.

Der politische und wirtschaftliche Zusammenbruch Österreich-Ungarns nach dem Ersten Weltkrieg wirkte sich wirtschaftlich nachteilig auf das mit diesem eng verbundene Liechtenstein aus. Auch das Gewerbe litt unter der schwierigen Wirtschaftslage. Die 1924 in Kraft gesetzte Zoll- und Währungsunion mit der Schweiz sowie erste Ansätze zum Aufbau eines Finanzplatzes sorgten zwar für eine gewisse wirtschaftliche Stabilisierung, vorerst jedoch noch nicht für einen Aufschwung. Noch 1928 stellte sich die wirtschaftliche Lage für das Gewerbe sehr schwierig dar. Die 1929 einsetzende Weltwirtschaftskrise und mit ihr der Anstieg der Arbeitslosigkeit wurden in Liechtenstein ab etwa 1931 spürbar. Die Regierung versuchte dieser Situation durch Notstandsmassnahmen Herr zu werden. Diese bestanden v.a. in der Realisierung öffentlicher und der Subventionierung privater Bauprojekte. Zum Schutz des Kleinhandels wurde 1937 ein Warenhausverbot erlassen. Nicht eingehen konnte die Regierung aus rechtlichen Gründen vorerst auf Forderungen, dass für einzelne Gewerbezweige oder gar das Gewerbe insgesamt keine Konzessionen mehr erteilt werden sollten. Während des Zweiten Weltkriegs war dies unter dem Vorzeichen kriegswirtschaftlicher Massnahmen möglich und wurde auch durchgeführt.

Seit den 1920er Jahren gab es immer wieder Vorstösse zu einer Überarbeitung der Gewerbeordnung von 1915, die jedoch alle scheiterten. Vorerst regelte man verschiedene darin behandelte Rechtsverhältnisse durch Spezialgesetze. Dies betraf v.a. die Bereiche der Sozialversicherung, des Arbeitsrechts und des Lehrlingswesens.

Bestrebungen zur Bildung einer berufsständischen Körperschaft führten 1925 zur Gründung eines privaten Gewerbeverbands. Neben diesem existierte Anfang 1930 ein privater Wirtschaftsrat. 1936 erfolgte die Einführung einer berufsständischen Körperschaft mit obligatorischer Mitgliedschaft für alle Gewerbetreibenden, die «Gewerbegenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein»; sie trug 1982–2006 den Namen «Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein» (GWK). Auf die Aufhebung der Zwangsmitgliedschaft 2004 folgte 2007 die Umbenennung in Wirtschaftskammer Liechtenstein für Gewerbe, Handel und Dienstleistung.

Entwicklung nach 1945

Vom allgemeinen wirtschaftlichen Aufschwung nach dem Zweiten Weltkrieg wurde auch das Gewerbe erfasst. Bis in die frühen 1970er Jahre herrschte eine eigentliche Hochkonjunktur. Mangel an inländischen Arbeitskräften machte seit den 1950er Jahren in vermehrtem Mass die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nötig, besonders im Baugewerbe (→ Grenzgänger, → Saisonniers). Beendet wurde die Hochkonjunktur durch die Rezession Mitte der 1970er Jahre. Die Verlangsamung des Wirtschaftswachstums machte sich auch im Gewerbe bemerkbar, wobei die einzelnen Gewerbezweige in unterschiedlichem Mass von dieser Entwicklung betroffen waren. Diese wie auch die seither zu beobachtenden konjunkturellen Schwankungen hat das Gewerbe im Grossen und Ganzen gut überstanden. Eine gewisse Änderung der Verhältnisse brachte der 1995 vollzogene Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit sich. Während in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre etwa 70 % der Bewilligungen zur Eröffnung von Gewerbebetrieben an Liechtensteiner gegangen waren, betrug der entsprechende Anteil 2001 nur noch 55 %. Trotz anfänglichen Befürchtungen vor allzu grosser ausländischer Konkurrenz konnte sich das Gewerbe bislang in dieser Situation jedoch gut behaupten.

Im liechtensteinischen Gewerbe dominiert seit jeher der Klein- und Familienbetrieb; 1991 hatte ein Gewerbebetrieb durchschnittlich 3,4 Beschäftigte. Nichtsdestotrotz kam es in einzelnen Bereichen zu Konzentrationserscheinungen: 1995 gab es z.B. acht Bauunternehmen mit über 50 Beschäftigten, 1929 hatte es erst einen solchen Betrieb gegeben.

Das Gewerbe nach 1945 ist von einem stetigen Wandel gekennzeichnet: Im Zug des Strukturwandels in der Landwirtschaft und als Folge der Motorisierung verschwanden die für eine bäuerliche Kundschaft tätigen Gewerbetreibenden wie Küfer, Sattler und Wagner vollständig von der Bildfläche. Der technische Fortschritt erzwang neue Ausbildungsprofile und liess neue Berufe wie z.B. denjenigen des EDV-Spezialisten entstehen. Des Weiteren kam es zu einer Erweiterung der Berufspalette: Während man in den 1940er Jahren in Liechtenstein 40 gewerbliche Berufe erlernen konnte, hat sich deren Zahl bis 2005 auf etwa 120 erhöht.

1948 beschloss der Landtag eine neue Gewerbeordnung, die als wichtigste Neuerungen die Einführung einer obligatorischen Meisterprüfung sowie den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Kleinhandels vorsah. Deren Einführung scheiterte jedoch an einem Referendum. So wurde die Gewerbeordnung von 1915 in der folgenden Zeit durch Novellen aktualisiert. Eine Novelle von 1952 verlangte bei Betriebsgründungen durch juristische Personen den Bedürfnisnachweis, eine Novelle von 1957 brachte Änderungen in der Regelung der Konzessionsvergabe mit sich.

Das 1969 verabschiedete Gewerbegesetz, welches die Gewerbeordnung von 1915 endgültig ablöste, führte zu einer generellen Liberalisierung des Gewerbes. Der augenfälligste Ausdruck hierfür war die Aufhebung des Warenhausverbots von 1937. Des Weiteren trat an die Stelle der Konzessionsvergabe die Bewilligungspflicht, was den Gesuchstellern einen Anspruch zusicherte, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllten. Die Bewilligungspflicht bestand v.a. für diejenigen Gewerbe, deren Ausübung besondere Fachkenntnisse erfordern. Für die meisten Gewerbe war jedoch nur die Anmeldepflicht vorgesehen. Eine noch weiter gehende Liberalisierung brachte das Gewerbegesetz von 2006. Dies äusserte sich im Bestreben, die Hürden für die Erteilung einer Gewerbebewilligung möglichst niedrig zu halten, ohne dabei den Konsumenten- und den Arbeiternehmerschutz zu vernachlässigen.

2004 hob der StGH die Pflichtmitgliedschaft bei der GWK als im Widerspruch zur Handels- und Gewerbefreiheit und zur Vereinsfreiheit stehend auf.

Quellen

Literatur

  • Christoph Maria Merki: Wirtschaftswunder Liechtenstein. Die rasche Modernisierung einer kleinen Volkswirtschaft im 20. Jahrhundert, Zürich/Triesen 2007, S. 106–120, 122–136.
  • Neue Gesetze bewähren sich, in: Liechtensteiner Vaterland, 3.7.2007, S. 1.
  • Für zeitgemässes Gewerbe. Gewerbegesetz ist in die Jahre gekommen - Totalrevision kommt, in: Liechtensteiner Volksblatt, 31.8.2005, S. 1.
  • Peter Geiger: Krisenzeit. Liechtenstein in den Dreissigerjahren 1928–1939, Band 1, Vaduz/Zürich, 1997, ²2000, S. 124–167, 184f., 214–268, 485–496.
  • Manfred Batliner: Wie behauptet sich das liechtensteinische Gewerbe im EWR?, in: Zwischen Bern und Brüssel. Erfahrungen Liechtensteins im Europäischen Wirtschaftsraum, hg. von Heiko Prange, Zürich 1999, S. 101–126.
  • Benno Beck: Das Gewerbe, in: Die Wirtschaft des Fürstentums Liechtenstein, hg. von dem Presse- und Informationsamt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 1982, S. 31–37.
  • Alois Ospelt: Wirtschaftsgeschichte des Fürstentums Liechtenstein im 19. Jahrhundert. Von den napoleonischen Kriegen bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 72 (1972), S. 5–423, hier S. 227–262.
  • Landtag Warenhausverbot ist gefallen. Gewerbegesetz verabschiedet, in: Liechtensteiner Volksblatt, 11.12.1969, S. 1.
  • Hanswerner Schnetzler: Beiträge zur Abklärung der Wirtschaftsstruktur des Fürstentums Liechtenstein, Winterthur 1966, S. 179–235.
  • Ferdinand Nigg: Gewerbe und Handel, in: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität, Vaduz 1956, S. 91–100.

Medien

Zwei Kaminfeger, 1930er Jahre (Fotosammlung Tschugmell, GAM). Von links: Kaminfegergehilfe Konrad Marxer, Kaminfeger Alfred Meier, Marile Hasler-Nagel.

Zitierweise

<<Autor>>, «Gewerbe», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.