Glücksspiele

Autor: Lukas Ospelt | Stand: 10.9.2021

Glücksspiele sind Spiele, bei denen der Zufall den Gewinn und Verlust der Spieler bestimmt und es nicht auf die Geschicklichkeit der Spieler ankommt. Der hohe Einsatz unterscheidet das Glücksspiel vom Unterhaltungsspiel. Die Geschichte des Glücksspiels in Liechtenstein ist über weite Strecken eine Geschichte der Glücksspielverbote und -beschränkungen – die auch eine Reaktion auf die verbreitete Spielpraxis waren.

Weil der Spieltrieb schnell zur Leidenschaft werden kann, kannte bereits das römische Recht Restriktionen, die bei unerlaubten Spielen dem Verlierer die Möglichkeit boten, die erfolgte Zahlung klagweise zurückzufordern. Ab dem 13. Jahrhundert tauchten im deutschen Bereich die ersten Beschränkungen übermässiger Spielleidenschaft auf. Während die Carolina von 1532 und die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577 nicht auf diese Materie eingingen, rezipierten die Verordnungen und Mandate der Reichsterritorien das römisch-rechtliche Geldspielverbot.

Nach dem Landsbrauch der Grafschaft Vaduz von 1667 sollten sich die Untertanten bei Strafdrohung der Würfel-, Karten- und ähnlicher Spiele enthalten und lediglich zur Kurzweile oder täglich höchstens um drei Batzen spielen, wobei das Geld nicht geborgt sein durfte. Wirte, die Gelegenheit für ungebührliche Spiele boten, sollten ebenfalls bestraft werden. Auch die liechtensteinische Polizei- und Landsordnung von 1732 sah vor, dass nur zur Kurzweile oder um ein Glas Wein gespielt werden durfte; keinesfalls durfte jemand mehr als 15 Kreuzer verspielen. Der deutsche Staatsrechtler Johann Jacob Moser betonte 1773 in seiner Abhandlung über das Polizeirecht, dass es dem Regenten freistehe, in seinem Territorium die Glücksspiele einzuschränken oder zu verbieten, «da man auf einmal vil verliehren kann».

1812 wurde in Liechtenstein das österreichische Strafgesetzbuch von 1803 rezipiert, welches für verbotene Spiele nicht nur empfindliche Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen androhte, sondern darüber hinaus die Ausschaffung jener Ausländer anordnete, die bei solchen Spielen betreten wurden. In dieselbe Kerbe schlug die Polizeiordnung von 1843, die «Hazardspiele», also Glücksspiele, mit Strafen von 5 bis zu 20 Gulden belegte. Mit Verordnung der fürstlichen Hofkanzlei wurden zudem 1847 Lottos, Lotterien und Spielbanken verboten, ebenso das Sammeln für auswärtige Lottos und Lotterien. Auch das 1859 in Liechtenstein eingeführte österreichische Strafgesetz von 1852 ahndete die reinen Glücksspiele. Zugelassen waren nur die Lose der österreichischen Staatslotterie.

Durch den Zollanschlussvertrag mit der Schweiz von 1923 kamen neue Glücksspielbeschränkungen auf Liechtenstein zu; explizit ausgeschlossen wurden die Duldung oder Errichtung einer Spielbank. 1934 wurde die Anwendbarkeit des eidgenössischen Lotterierechts für Liechtenstein erklärt. Vor dem Hintergrund des Zweiten Weltkriegs erliess die Regierung im Juni 1941 ein striktes Spielverbot für Gaststätten; bei Verstössen drohte die Betriebsschliessung, im Wiederholungsfall der Konzessionsentzug. Im März 1949 wurden neben den reinen Glücksspielen und Spielwetten auch an sich erlaubte Spiele verboten, wenn der Einsatz bzw. die Gewinn- und Verlustmöglichkeit unverhältnismässig hoch war; verpönt waren etwa Bakkarat, Poker oder das Glücksrad. Weitergehende Geldspielverbote für Schüler nach der Schulordnung blieben bestehen.

Mit der liechtensteinischen Strafrechtsreform von 1987 wurde erneut nach österreichischem Vorbild eine Strafbestimmung über das Glücksspiel rezipiert (§ 168 StGB). Nur Glückspiele zu gemeinnützigen Zwecken oder zum Zeitvertreib und um geringe Beträge waren von der Strafbarkeit ausgenommen.

Eine grundlegende Änderung der Rechtslage sowie eine weitgehende Liberalisierung führte in Liechtenstein erst die Aufhebung des Spielbankenverbots in der schweizerischen Bundesverfassung 1993 herbei – allerdings mit jahrelanger Verzögerung. Durch Notenaustausch mit Bern vom 29.6.2009 und 10.12.2010 wurde das Spielbankenverbot im Schlussprotokoll des Zollvertrages beseitigt. Am 1.1.2011 trat das damit korrespondierende liechtensteinische Geldspielgesetz in Kraft; gleichzeitig wurde der erwähnte § 168 des Strafgesetzbuches aufgehoben. Die von der Liberalisierung ausgelöste gesellschaftliche Diskussion dreht sich u.a. um das mit Geldspielen verbundene Suchtpotential.

Soweit es sich um Veranstalter von Grossspielen handelt, ist im Rahmen des Zollvertrags das eidgenössische Geldspielgesetz von 2017 in Liechtenstein anwendbar.

2011 regelte die Regierung die Durchführung von Online-Gelspielen per Verordnung. Zurzeit besteht ein auf Ende 2023 befristetes Moratorium für die Konzessionserteilung von Online-Geldspielen.

Quellen

Literatur

  • Alois Ospelt: Spielbanken und Lotterien in der Geschichte Liechtensteins, in: Liechtensteiner Volksblatt, 17.4.2021, S. 7.
  • Rolf Liebenwirt: Glücksspiel, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Bd. 2 (2012), Sp. 422–424.
  • Krieg, Souveränität und Demokratisierung. Dokumente zur liechtensteinischen Geschichte zwischen 1900 und 1930, bearbeitet von Lukas Ospelt und Paul Vogt, Vaduz/Zürich 2015, S. 95ff.
  • Karin Schamberger-Rogl: «Landts Brauch, oder Erbrecht», in der «Vaduzischen Grafschaft üblichen», in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 101 (2002), S. 1–127, hier S. 62, 113.
  • Kuno Frick: Die Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Freiburg 1998, S. 34–36.
  • Theodor Reiberger: Glückspiele, in: Österreichisches Staatswörterbuch. Handbuch des gesammten österreichischen Öffentlichen Rechtes, hg. von Ernst Mischler und Josef Ulbrich, Bd. 1, Wien 1895, S. 950.

Medien

«Policey- und Landtsordnung dess Reichs-Fürstenthums Liechtenstein» vom 2. September 1732, § 11: «Dieweilen auch das Spihlen in Unserem Land dergestalten im Schwung gehet, dass [...] vilmahlen bis in die halbe, ja offtmahlen die ganze Nacht [...] gespihlet wird [...] Demnach gebiethen Wür, dass sich [...] ein jeder des schwähren Spihlens so wohl mit Karten als Würfflen gäntzlichen enthalte» (Liechtensteinisches Landesarchiv, SchäU 165).

Zitierweise

<<Autor>>, «Glücksspiele», Stand: 10.9.2021, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 6.2.2025.