Handels- und Gewerbefreiheit

Autor: Patrick Sele | Stand: 31.12.2011

Da es im Gebiet des heutigen Liechtenstein nie Zünfte gab, war die Handels- und Gewerbefreiheit faktisch schon immer vorhanden. Ausnahmen bildeten hierbei lediglich diejenigen Gewerbezweige, die zu den im 19. Jahrhundert aufgehobenen landesherrlichen Regalien gehörten. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts herrschte eine fast uneingeschränkte Handels- und Gewerbefreiheit, die zu Beginn des 20. Jahrhunderts gewisse Einschränkungen erfuhr (z.B. Ausweitung der Konzessionspflicht, Einführung des Befähigungsnachweises). Erstmals explizit gewährleistet wurde die Handels- und Gewerbefreiheit durch den Art. 36 der LV von 1921. Der im Verfassungstext formulierte Gesetzesvorbehalt wurde zunächst als nahezu unbeschränkte Eingriffsbefugnis des Staats verstanden. Zu Beginn der 1980er Jahre setzte sich die Auffassung durch, dass bei der Gesetzgebung der grundrechtliche Kerngehalt der Handels- und Gewerbefreiheit gewahrt werden muss.

Literatur

  • Kuno Frick: Die Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Freiburg 1998.

Zitierweise

<<Autor>>, «Handels- und Gewerbefreiheit», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 12.2.2025.