
Hausbauverbot
Autor: Markus Burgmeier | Stand: 31.12.2011
Mit Hausbauverbot ist in Liechtenstein in erster Linie der Erlass von Fürst Johann I. vom 27.10.1806 gemeint. Demzufolge war verboten, ohne obrigkeitliche Erlaubnis neue Häuser zu erstellen oder bestehende zu verdoppeln (ausser auf schon bestehenden Hofstätten). Spätestens Mitte 18. Jahrhundert hatten bereits verschiedene Gemeinden im Interesse der Hausbesitzer selbst ein Hausbauverbot eingeführt. Es sollte einer befürchteten Massenarmut entgegenwirken und die Zahl der am sogenannten Gemeindenutzen und an der Austeilung des Gemeindebodens berechtigten Personen beschränken; einen Anspruch darauf hatte nach der Gemeindeordnung, wer Gemeindebürger und im Besitz eines Hauses war. Nach dem Erlass von 1806 erlaubte die Obrigkeit nur noch in wenigen Fällen den Bau neuer Häuser, was zu Wohnungsnot führte. Auch resultierten Konflikte innerhalb der Familien (um Wohnrechte) sowie zwischen den Hausbesitzern und den durch das Hausbauverbot hinsichtlich des Gemeindenutzens Benachteiligten. Ab 1840 folgte eine Phase erhöhter Bautätigkeit, was darauf hinweist, dass das Hausbauverbot faktisch nicht mehr angewandt wurde; eine Aufhebung im rechtlichen Sinn ist nicht bekannt.
Archive
- Liechtensteinisches Landesarchiv, Vaduz (LI LA).
Literatur
- Rupert Quaderer: Liechtenstein im 19. Jahrhundert (1806–1914), in: Bauen für Liechtenstein. Ausgewählte Beiträge zur Gestaltung einer Kulturlandschaft, hg. von Patrik Birrer (Hochbauamt/Denkmalpflege), Vaduz 2000, S. 10–29, bes. S. 11.
- Paul Vogt: Brücken zur Vergangenheit. Ein Text- und Arbeitsbuch zur liechtensteinischen Geschichte. 17. bis 19. Jahrhundert, hg. vom Schulamt des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 1990, S. 90, 114, 144.
Zitierweise
<<Autor>>, «Hausbauverbot», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.