Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation

Autor: Heinz Dopsch | Stand: 31.12.2011

Herrschaftsgebilde, das während seiner grössten Ausdehnung den deutschsprachigen Raum, die Beneluxstaaten, den östlichen Teil Frankreichs, das nördliche Drittel Italiens und Tschechien umfasste. Als Geburtsstunde des Reichs gilt die Kaiserkrönung Ottos I. 962, es endete mit der Niederlegung der Kaiserkrone durch Kaiser Franz II. 1806.

Bezeichnungen

Der Name Sacrum Romanum Imperium, eigentlich «Geheiligtes Römisches Reich», abgekürzt SRI, galt als amtliche Bezeichnung des alten Reichs und entsprach der Bezeichnung Sancta Romana Ecclesia, SRE, für die römische Kirche. Bereits im Kaisertitel Karls des Grossen findet sich der Begriff Romanum imperium, aber erst unter den Ottonen (919–1024) setzte sich die Ansicht von der translatio imperii, der Übertragung des Römischen Reichs auf die Deutschen, durch. Demnach war anlässlich der Krönung Karls des Grossen 800 und Ottos I. 962 durch den Papst das römische Kaisertum von den Griechen, den Byzantinern, an die Germanen übergegangen.

Otto III. (983–1002), der in Rom residierte, verfolgte das Ziel der renovatio imperii Romanorum, der Erneuerung des Römischen Reichs (Bleibulle 998). In den Urkunden finden sich die Bezeichnungen Imperator Romanorum seit 976, Imperium Romanum seit 1034 und Rex Romanorum seit 1040, besonders seit Heinrich V. (1099–1125), der damit der Herabwürdigung auf den Rang normaler Könige durch das Papsttum entgegentrat. Unter Friedrich I. (1152–90) dominierte in der Auseinandersetzung mit der Kirche die Vorstellung vom Imperium Christianum mit Rom als Mittelpunkt. Deshalb erscheint seit 1157 die Bezeichnung sacrum imperium, seit 1159 sogar das sacratissimum imperium. Beide Begriffe, Romanum Imperium und Sacrum Imperium, werden ein Jahrhundert lang nebeneinander gebraucht, um sich unter Wilhelm von Holland 1254 zur vollen Form Sacrum Romanum Imperium zu verbinden. Seit Karl IV. (1347–78) finden sich auch die deutschen Bezeichnungen Heiliges Reich und Heiliges Römisches Reich (1361).

Neben dem auf Rom bezogenen Reichsbegriff gab es vom 11. bis ins 14. Jahrhundert auch die Vorstellung vom Imperium, das die drei Königreiche (regna) Deutschland (Regnum Teutonicorum), Italien und Burgund (Arelat) umfasste. Mit dem Zerfall des Arelats und dem Bedeutungsverlust Italiens wurden seit dem 15. Jahrhundert Deutschland und die Deutschen zu Trägern des Reichsbegriffs. Bereits 1409 findet sich der Zusatz in deutschen landen, seit Kaiser Friedrich III. (1452–93) wird von der Teutschen Nation gesprochen. Im Frankfurter Reichslandfrieden 1486 erscheint dann das ganz Römische reiche teutscher nation.

Im 18. Jahrhundert kam der Titel Heiliges Römisches Reich (HRR) bzw. SRI ausser Übung, weil der Dualismus von Reich und Kirche an Bedeutung verloren hatte. Man sprach vom römischen Reich deutscher Nation, Empire d’Allemagne, in den Rheinbundakten vom Empire Germanique. Kaiser Franz II. verwendete anlässlich der Niederlegung der Kaiserkrone 1806 die Bezeichnung deutsches Reich. Im 19. Jahrhundert lebte der Begriff HRR in den Befreiungskriegen gegen Frankreich und dann in der verfassungsgeschtlichen Literatur wieder auf. Heute dient er v.a. dazu, das «alte Reich» von dem 1871 entstandenen Deutschen Reich und dem Dritten Reich der Nationalsozialisten zu unterscheiden.

Die Wahl zum deutschen König

Für die Anwärter auf das römische Kaisertum ging der Kaiserkrönung die Wahl zum deutschen König durch die deutschen Fürsten voraus. Allerdings bemühten sich die meisten Kaiser, mit der Wahl des Sohns zum deutschen bzw. römischen König dessen Nachfolge zu sichern. 1196 versuchte Kaiser Heinrich VI., das deutsche Königtum erblich zu machen, scheiterte aber am Widerstand der deutschen Fürsten. Kaiser Karl IV. (1347–78) regelte mit der «Goldenen Bulle» 1356 die deutsche Königswahl: Als «Kurfürsten» waren die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, der König von Böhmen, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der Pfalzgraf bei Rhein wahlberechtigt. Unter ihnen kam dem Erzbischof von Mainz als Reichserzkanzler, der das kaiserliche Siegel führte, ein Vorrang zu. 1648 wurde für die Pfalz, deren Kurstimme 1623 an Bayern übergegangen war, eine achte und für Hannover 1692 eine neunte Kurwürde geschaffen.

Die Bedeutung des Papstes für die Kaiserkrönung

Papst Innozenz III. (1198–1216) nahm für sich das Recht in Anspruch, den von den deutschen Fürsten gewählten König auf seine Eignung zu prüfen, ihn zu bannen und abzusetzen, sogar den Deutschen das Reich zu entziehen und es anderen Völkern zu übertragen. Der 1220/30 entstandene Sachsenspiegel (III, 52) andererseits sprach dem von den Deutschen gewählten König die Anwartschaft auf das Weltkaisertum zu. Ludwig der Bayer (1314–47) erliess in seiner Auseinandersetzung mit dem Papsttum 1338 das Gesetz Licet iuris über die deutsche Königswahl, in dem er festlegte, dass der von den Kurfürsten gewählte König ohne jede päpstliche Mitwirkung Anspruch auf das Kaisertum besitze und auch ohne Kaisertitel alle Reichsrechte im gesamten Imperium ausüben dürfe. Maximilian I. nahm 1508, als ihm die Republik Venedig den Weg nach Rom sperrte, in Trient den Titel «Erwählter römischer Kaiser» an. Obwohl dieser Akt nicht gegen den päpstlichen Anspruch auf Kaiserkrönung gerichtet war, wurden von Karl V. 1519 bis zu Franz II. 1792 alle Herrscher von den deutschen Kurfürsten nicht mehr zum König, sondern zum Kaiser gewählt, die Kaiserkrönung Karls V. durch Papst Clemens VII. in Bologna 1530 blieb eine Ausnahme. Den Titel «Römischer König» führten jene jüngeren Brüder oder Söhne eines Kaisers, die bei dessen Lebzeiten von den Kurfürsten zum König gewählt wurden (z.B. Ferdinand I. 1530), um die Nachfolge zu sichern.

Verwaltungsstruktur

Um einer Erblichkeit der Lehen und damit einer Stärkung der Adelsmacht entgegenzuwirken, betrauten Ottonen und Salier (1024–1125) Bischöfe und Äbte mit wichtigen Aufgaben in Verwaltung und Politik und übertrugen grosse Besitzungen an die Kirche. Unter dem Einfluss der kirchlichen Reformpartei in Rom kam es ab 1075 zu schweren Auseinandersetzungen um das Recht der Bischofseinsetzung (Investitur), die in der Verhängung des Kirchenbanns und der Absetzung Heinrichs IV. durch Papst Gregor VII. (1076) und in der Wahl von Gegenkönigen durch die opponierenden Fürsten (1077 und 1081) gipfelten. Das 1122 zwischen Papst Calixt II. und Kaiser Heinrich V. als Kompromiss ausgehandelte Wormser Konkordat beliess dem König das Recht, den kanonisch gewählten Bischof einzusetzen und mit den weltlichen Hoheitsrechten (Regalien) auszustatten. Die Reichsgesetze Kaiser Friedrichs II. (1220 und 1231/32) sanktionierten den Weg zur Dominanz der Fürsten im Reich und zum Aufbau weitgehend selbständiger Länder.

Unter Maximilian I. (1493–1519) konnte eine seit Langem beschworene Reichsreform wenigstens teilweise verwirklicht werden. Als erste Massnahmen zu einer Selbstorganisation des Reichs waren bereits 1422 die Reichsmatrikel als Grundlage für ein militärisches Aufgebot angelegt und 1427 die erste Reichssteuer beschlossen worden. An die Stelle der seit dem Frühmittelalter üblichen königlichen Hoftage und der im Spätmittelalter aufkommenden Kurfürstentage trat ab 1495 der Reichstag. Ihm gehörten das Kurfürstenkolleg, die Kurie der geistlichen und weltlichen Reichsfürsten und die aus Prälaten, Grafen, Herren und den steuerkräftigen Reichsstädten gebildeten «Reichsstände» an. Auf den Reichstagen wurden im Zusammenwirken von Kaiser, Fürsten und Ständen alle wichtigen Fragen entschieden. Hauptaufgabe war die Bewilligung von Reichssteuern. Deshalb blieben die Reichstage trotz ihrer Schwerfälligkeit bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation das wichtigste Verfassungsinstrument. Weitere Reformmassnahmen waren der Erlass eines «Ewigen Reichslandfriedens» (1495), die Errichtung des Reichskammergerichts (ab 1527 in Speyer, ab 1689 in Wetzlar), der Erlass einer Strafprozessordnung, der Carolina, 1532 und die Einteilung des Reichs (ohne die Kurfürstentümer und die habsburgischen Erbländer) in Reichskreise (1500 sechs, ab 1512 zehn). Die Reichskreise erhielten mit der Landfriedenswahrung und der Vollstreckung der Urteile des Reichskammergerichts (1555), der Aufsicht über Münzprägung und Münzumlauf (1559) sowie die Aufstellung und den Unterhalt der Reichstruppen (1681) immer grössere Kompetenzen übertragen. Der zweimaligen Einsetzung eines Reichsregiments (1500 und 1521) war hingegen kein Erfolg beschieden. Als Gegengewicht gegen Reichstag und Reichsstände errichtete Ferdinand I. in seiner Residenzstadt Wien als Zentralbehörden den Reichshofrat (1527) und die Reichshofkanzlei (1559).

Mit dem am 24.10.1648 geschlossenen Frieden von Münster und Osnabrück erhielten die Fürsten die volle Landeshoheit und das Recht, auch mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schliessen. Die kaiserliche Macht in diesem Staatenbund wurde auf ein Minimum beschränkt.

Literatur

  • Peter Moraw: Über König und Reich. Aufsätze zur deutschen Verfassungsgeschichte des späten Mittelalters, hg. von Rainer Christoph Schwinges aus Anlass des 60. Geburtstags von Peter Moraw am 31. August 1995, Sigmaringen 1995.
  • Peter Moraw, Karl Otmar von Aretin, Notker Hammerstein, Werner Conze, Elisabeth Fehrenbach: Reich, in: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, hg. von Otto Brunner, Werner Conze und Reinhart Koselleck, Bd. 5, Stuttgart 1984, S. 423–508.
  • Ulrich Nonn: Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation, in: Zeitschrift für Historische Forschung, Bd. 9, H. 2 (1982), S. 129–142.
  • Karl Otmar von Aretin: Heiliges Römisches Reich 1776–1806. Reichsverfassung und Staatssouveränität, 2 Bände, Wiesbaden 1967.
  • Werner Goez: Translatio Imperii. Ein Beitrag zur Geschichte des Geschichtsdenkens und der politischen Theorien im Mittelalter und in der fruehen Neuzeit, Tuebingen 1958.

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

  • Georg Schmidt: Aus Vaduz und Schellenberg wird Liechtenstein. Fürsten und Untertanen im Mehrebenengefüge des Alten Reiches, in: Jahrbuch Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 119 (2020), S. 143–162.

Zitierweise

<<Autor>>, «Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 9.2.2025.

Medien

Gebiet des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation (Bildarchiv LLM).
Könige und Kaiser des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, 962-1806