Herrschaft (-sgewalt)

Autor: Alois Niederstätter | Stand: 31.12.2011

Das Wort «Herr», abgeleitet vom althochdeutschen her (hoch, erhaben, würdig), bezeichnete zunächst den Höhergestellten (lateinisch senior) im Gegensatz zum Geringeren, dem Knecht. Dementsprechend kennzeichnete das althochdeutsche herscap die Würde und Vornehmheit bzw. eine Herrenstellung. Ab dem 13. Jahrhundert wurden die Begriffe «Herr» und Herrschaft vornehmlich jenem zugeordnet, der die Verfügungsgewalt über Sachen und Rechte oder politische Befugnisse, besonders im Bereich der Gerichtsbarkeit, besass. Im Gegensatz zu Macht bedarf Herrschaft der Legitimität. Der deutsche Soziologe Max Weber (1863–1920) unterschied drei Idealtypen von Herrschaft: Die rationale (legale) Herrschaft beruht auf der Vorstellung von der Legalität durch Satzung gebildeter Normen, denen auch die Herrschenden unterworfen sind. Die traditionale Herrschaft lebt aus dem Glauben an die (sakrale) Gültigkeit althergebrachter Regeln. Die charismatische Herrschaft schliesslich stützt sich auf den Glauben an die Heiligkeit oder die besonderen Fähigkeiten einer Person.

Endogene Formen von Herrschaft entstehen durch Differenzierung innerhalb einer Gruppe, exogene durch Unterwerfung einer Gruppe durch eine andere. Formen von Herrschaft treten auch in genossenschaftlich organisierten Verbänden sowie im modernen, demokratisch verfassten Rechtsstaat auf (→ Demokratie). Bereits seit der Antike gibt es die Vorstellung eines Herrschaftsvertrags, einer Übereinkunft, mit der eine Gruppe Einzelne mit der Ausübung von Herrschaft beauftragt, woraus sich ein Widerstandsrecht bei Missbrauch der Herrschaft ableitet. Herrschaft erscheint stets als wechselseitiges Verhältnis, das als Gegenleistung für die Ausübung der Herrschaftsrechte auch Pflichten, v.a. Schutzpflichten, gegenüber den der Herrschaft Unterworfenen umfasst.

Für die Geschichtswissenschaft setzte sich Herrschaft im Mittelalter und in der frühen Neuzeit aus verschiedenen Rechten zusammen, die einzeln oder gebündelt ausgeübt wurden. Träger von Herrschaft finden sich auf allen Ebenen. Herrschaftsrechte waren, zumal in aller Regel mit Abgaben (→ Feudallasten) verbunden, wichtige Vermögenswerte, worüber die Berechtigten wie über Privateigentum verfügten.

Ein zentraler Bereich von Herrschaft waren die auf dem Lehensrecht beruhenden Bindungen zwischen Lehensherren und Vasallen (→ Feudalgesellschaft), die seit dem Mittelalter die herrschaftlichen Strukturen innerhalb des Adels bestimmten. In Liechtenstein belegt bereits das Churrätische Reichsgutsurbar (um 842) Lehensverhältnisse einer adelsähnlichen Oberschicht. Im Spätmittelalter waren davon in erster Linie die Beziehungen der Herren der Herrschaften Vaduz und Schellenberg zum Reichsoberhaupt sowie die zu ihren niederadeligen Dienstleuten betroffen. Herrschaft über Personen ausserhalb des Lehensrechts leitete sich zum einen aus dem Hausrecht als Schutzherrschaft (Vogtei) über Einzelne oder Personenverbände her. Sie bestand in erster Linie aus Gerichtsbefugnissen. Zum anderen gewannen seit dem Frühmittelalter unterschiedlich intensive Formen der Leibeigenschaft und damit die Leibherrschaft immer grössere Bedeutung. Sie schränkte die persönliche Freizügigkeit durch die Bindung an die Scholle sowie das Nachjagerecht des Herrn ein und knüpfte die Heirat mit Personen, die nicht demselben Leibherrn zugehörten, an dessen Einverständnis. Vielfach hatten Eigenleute Fronen zu leisten. Ab dem ausgehenden Mittelalter wurden die zur Leibherrschaft gehörenden Leistungen als Reallasten an den Grund und Boden gebunden oder auch abgelöst. Widersetzlichkeiten gegen leibherrliche Abhängigkeiten traten in Liechtenstein im Zusammenhang mit dem Bauernkrieg von 1525 auf. Vielfach gingen Leib- und Gerichtsherrschaft Hand in Hand mit der Grundherrschaft. Mit der Grundherrschaft verbunden waren Zwing und Bann, also die Befehlsgewalt bei der Regelung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, und die Niedergerichtsbarkeit über jene Delikte, die mit Geldbussen geahndet wurden. Aus dem Eigenkirchenwesen (→ Eigenkirche) rührte die Kirchenherrschaft her, die sich ab dem Hochmittelalter im Patronatsrecht über Pfarrkirchen oder geistliche Pfründen manifestierte.

Gegen Ende des Mittelalters waren durch das Zusammenfassen gerichts-, leib- und grundherrlicher Rechte territorial umrissene Landesherrschaften – die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg mit verhältnismässig homogenen Untertanenverbänden – entstanden. Von den Rechten anderer Herrschaftsträger – der Klöster St. Luzi in Chur, St. Gallen, St. Johann im Thurtal, St. Johann in Feldkirch, Pfäfers, des Domkapitels zu Chur und anderer – blieb nur Grundbesitz, der zur Bewirtschaftung ausgegeben wurde. Exterritorialen Status (bis 1805) besass hingegen die ab 1309/14 im Besitz der Herzöge von Österreich befindliche Burg Gutenberg samt ihrem Zubehör. Der Grafschaft Vaduz als altem Hochgerichtssprengel und der Herrschaft Schellenberg, für die man ebenfalls das Hochgericht beanspruchte, entsprachen die beiden Gerichtsgemeinden als genossenschaftliche Verbände, die der Landammann als Beauftragter der Herrschaft wie als Repräsentant der Gerichtsgenossen anführte (→ Landammannverfassung). Als «Länder» (→ Land) entwickelten die Gerichte eigene Rechtsnormen, den Landsbrauch. Das Zusammenwirken von Herrschaft und Untertanenverband kam auch bei der Bestellung des Landammanns und der Richter zum Ausdruck. Den Landammann wählten die hausbesitzenden männlichen Gerichtsgenossen aus einem Dreiervorschlag des Landesherrn, die Richter der Landesherr aus einem Dreiervorschlag der Gemeinde. Die unterste Verwaltungsebene, zuständig für die Erhaltung der örtlichen Infrastruktur, die Flurpolizei, die Nutzung der Gemeindegüter u.Ä., bildeten die Nachbarschaften der Dörfer, denen die Geschworenen vorstanden. Diese Verfassungsstrukturen gewährten den Untertanen ein beträchtliches Mass an Autonomie, sie liessen aber auch eine begüterte Honoratiorenschicht entstehen, die im Einvernehmen mit der Obrigkeit die öffentlichen Ämter bekleidete.

Nach dem Erwerb der beiden reichsunmittelbaren Herrschaften 1699/1712 beseitigten die Fürsten von Liechtenstein im Zeichen des Absolutismus die hergebrachte Verfassung. Nach Protesten der Bevölkerung wurden diese Massnahmen 1733 allerdings z.T. zurückgenommen, die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Untertanen blieben jedoch drastisch beschränkt. 1809 verschwanden die bisherigen Strukturen endgültig, die gesamte Staatsgewalt kam an den Fürsten als absoluten Herrscher. Die mit dem Beitritt zum Deutschen Bund (1815) eingegangene Verpflichtung, eine landständische Verfassung zu gewähren, erfüllte die Obrigkeit 1818 nur auf dem Papier, eine Teilhabe der Bevölkerung an der Herrschaft existierte nicht. Der als Ergebnis der Revolution von 1848 im folgenden Jahr eingeführte Konstitutionalismus wurde 1852 wieder rückgängig gemacht. Erst mit der Verfassung vom 26.9.1862 erhielt Liechtenstein endgültig ein konstitutionelles System: Der Fürst blieb zwar Inhaber der Staatsgewalt, an der auch die Volksvertretung (15-köpfig, 12 Abgeordnete vom Volk indirekt gewählt) Anteil hatte (→ Landtag). Ab der Mitte des 19. Jahrhunderts erfolgte die Aufhebung bzw. Ablösung der aus den verschiedenen Arten mittelalterlich-frühneuzeitlicher Herrschaft herrührenden Feudallasten (→ Bauernbefreiung). 1921 ging Liechtenstein zum System einer «konstitutionellen Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage» über. Indem die staatliche Gewalt sowohl beim Fürsten wie beim Volk liegt, sind beide gemeinsam Träger von Herrschaft, was dem Fürsten, im Vergleich zu anderen europäischen Monarchien, ein ungewöhnlich hohes Mass an Einfluss zubilligt (→ Monarchie).

Literatur

  • Paul Vogt: Der 18. Januar 1699 – Wendepunkt unserer Geschichte?, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 99 (2000), S. 1–35.
  • Paul Vogt: Staatliche Organisation und Verwaltung als Träger der Macht, in: Liechtenstein und die Revolution 1848. Umwelt - Ursachen - Ereignisse - Folgen, hg. von Arthur Brunhart, Zürich 2000, S. 87–106.
  • Bausteine zur liechtensteinischen Geschichte. Studien und studentische Forschungsbeiträge, hg. von Arthur Brunhart, 3 Bände, Zürich 1999.
  • Gerard Batliner: Die liechtensteinische Verfassung 1921. Elemente der staatlichen Organisation, Vaduz 1994 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 21).
  • Roger Sablonier: Graf Hartmann sol ze tail werden Vadutz. Der Werdenberger Teilungsvertrag von 1342, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 92 (1994), S. 1–36.
  • André Holenstein: Die Verfassung im vorkonstitutionellen Zeitalter.zur Struktur und Funktion der Untertanenhuldigung im Fürstentum Liechtenstein, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 90 (1991), S. 283–299.
  • Dietmar Willoweit: Herr, Herrschaft, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4 (1989), Sp. 2176–2179.
  • Dietmar Willoweit: Fürstenamt und Verfassungsordnung, in: Liechtenstein – Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven, hg. von Volker Press und Dietmar Willoweit, Vaduz/München/Wien 1987,21988, S. 487–510.
  • Alexander Ignor: Monarchisches und demokratisches Prinzip in der liechtensteinischen Verfassungsentwicklung, in: Liechtenstein – Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven, hg. von Volker Press und Dietmar Willoweit, Vaduz/München/Wien 1987, 21988, S. 465–485.
  • Dieter Stievermann: Geschichte der Herrschaften Vaduz und Schellenberg zwischen Mittelalter und Neuzeit, in: Liechtenstein – Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven, hg. von Volker Press und Dietmar Willoweit, Vaduz/München/Wien 1987, 21988, S. 87–128.
  • Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein. Anhang: Verfassungstexte 1808–1918, Vaduz 1981 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 8).
  • Herrschaft, in: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, hg. von Otto Brunner, Werner Conze und Reinhart Koselleck, Bd. 3, Stuttgart 1982, S. 1–102.
  • Karl Kroeschell: Herrschaft, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2 (1978), Sp. 104–108.
  • Joseph Ospelt: Zur liechtensteinischen Verfassungsgeschichte, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 37 (1937), S. 5–50.

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

  • Dietmar Willoweit: Herrschaft, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Bd. 2 (2012), Sp. 975–980.

Zitierweise

<<Autor>>, «Herrschaft (-sgewalt)», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.