Huldigung

Autor: Karl Heinz Burmeister | Stand: 31.12.2011

Huldigung ist die durch den Treue- und Gehorsamseid vollzogene Bindung der Untertanen an ihren Herrn. Als Gegenleistung verspricht der Herr den Untertanen die Wahrung ihrer Rechte und Privilegien. Die Huldigung war vor dem Aufkommen geschriebener Verfassungen ein Kernstück der Regelung und Legitimation von Herrschaft.

Im Frankenreich hatten unter den Merowingerkönigen (482–751) die Grafen darauf hinzuwirken, dass die Untertanen dem König einen Huldigungseid schworen. Seit der karolingischen Zeit (751–911) bedurfte es eines konkreten Anlasses (z.B. einer Königswahl), um den Huldigungseid wieder in Erinnerung zu rufen. Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation verlor mit dem Ausbau der Landesherrschaft der Reichsstände und dem Aufstieg der Territorien die eidliche Verbindung zwischen den Untertanen und dem König als Reichsoberhaupt an Bedeutung; die Untertanen der Territorien huldigten nur mehr ihrem Landesherrn (Erbhuldigung). Eine Huldigung konnte auch nach der Niederschlagung von Unruhen fällig werden, andererseits konnte sie als Mittel des Protests oder Widerstands von den Untertanen verweigert werden.

Bei der Erbhuldigung der Untertanen der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg für Fürst Anton Florian von Liechtenstein 1718 versprach der fürstliche Gesandte im Rahmen eines Zeremoniells im Namen des Fürsten, die Untertanen in seinen Schutz und Schirm aufzunehmen und bestätigte ihnen die hergebrachten Rechte und Freiheiten. Die Untertanen schworen, dem Fürsten «getreu, gehorsam, gewartig, bottmässig, steur-, frohn- und dienstbar zu seyn».

In anderer Form und mit anderer rechtlicher Bedeutung hat die Erbhuldigung in Liechtenstein nach 1862 auch in die moderne Verfassung Eingang gefunden. Mit der Huldigungserklärung des Landtags, die auf die schriftliche Erklärung des Thronfolgers folgt, gemäss der Verfassung zu regieren und die Integrität des Landes zu erhalten, bringt die Volksvertretung zum Ausdruck, dass die Thronfolge rechtmässig zustande gekommen und der Thronfolger rechtmässiges monarchisches Staatsoberhaupt ist. Der im Rahmen einer Huldigungsfeier geleistete Huldigungseid hat nur mehr symbolische Bedeutung.

Literatur

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

  • Bernhard Diestelkamp: Huldigung, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Bd. 2 (2009), Sp. 1159–1161.

Zitierweise

<<Autor>>, «Huldigung», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 20.7.2025.

Medien

Übergabe und Huldigung der Landschaften Vaduz und Schellenberg an die Vertreter des Fürsten Anton Florian von Liechtenstein am 5. September 1718 bei Schloss Vaduz. Historienmalerei von Eugen Verling (1891–1968), Vaduz, Ölgemälde, 1938 (Liechtensteinisches Landesarchiv, B 273/003/001).
Erbhuldigung für Fürst Franz Josef II. von Liechtenstein, Pfingstmontag, 29. Mai 1939, bei Schloss Vaduz (Liechtensteinisches Landesarchiv, DF 0205, Produktion: Walter Wachter, Schaan).
Fürst Hans-Adam II. und Erbprinz Alois sprechen den Huldigungseid, 15.8.1990 (LI LA).