Initiative

Autor: Wilfried Marxer | Stand: 31.12.2011

Das Recht der Initiative bezeichnet das Recht, Gesetzesvorschläge einzubringen. In der landständischen Verfassung von 1818 hatte der Landtag nur ein sehr beschränktes Vorschlagsrecht. Erst in der konstitutionellen Verfassung von 1862 wurde das Initiativrecht in der Gesetzgebung neben dem Landesfürsten auch dem Landtag zugestanden (§ 41). Die Verfassung von 1921 brachte eine Erweiterung des Initiativrechts. Gemäss Art. 64 waren nunmehr der Landesfürst mit Regierungsvorlagen, der Landtag sowie das Volk berechtigt, eine Initiative auf Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes zu ergreifen. Faktisch gehen indes die meisten Initiativen von der Regierung aus. Dem Volk stehen zwei Wege der Initiative offen: durch Unterschriftensammlung oder durch Beschluss von Gemeindeversammlungen (seltener Fall). Die Volksinitiative kann gemäss Volksrechtegesetz als einfache Anregung (einfache Initiative) oder als ausgearbeiteter Entwurf (formulierte Initiative) eingereicht werden. Stimmt der Landtag einer formulierten Volksinitiative nicht zu, ist eine Volksabstimmung durchzuführen. Der Landtag kann einen Gegenvorschlag unterbreiten, wobei die Stimmberechtigten seit 1987 mit doppeltem Ja stimmen können.

Die erforderliche Zahl der beglaubigten Unterschriften von Wahlberechtigten bei Volksinitiativen wurde mit der Zunahme der Zahl der Wahlberechtigten schrittweise von 400 über 600 (1947) auf 1000 (1984) heraufgesetzt. Für Verfassungsgesetze beträgt die entsprechende Zahl 600 (1921), 900 (1947) bzw. 1500 (1984). Anstelle der Unterschriften können auch die Beschlüsse von drei bzw. vier Gemeindeversammlungen (Gesetzes- bzw. Verfassungsinitiative) treten.

Von 1921 bis 2009 gelangten 32 Volksinitiativen zur Abstimmung, von denen knapp 44 % erfolgreich waren. Ein Grossteil dieser Initiativen bezog sich auf Aspekte des politischen Systems wie das Proporzwahlrecht, die Mehrheitsklausel, Zahl der Abgeordneten, Doppeltes Ja bei Volksabstimmungen, Kontrolle der Justizverwaltung, Minderheitenrecht auf Kontrolle, Staatsvertragsreferendum oder Sperrklausel. Im Verlauf des 20. Jahrhunderts nahm die Zahl der Initiativen tendenziell zu, während die Stimmbeteiligung bei den Abstimmungen rückläufig war.

2008 durchlief erstmals eine einfache, nichtformulierte Initiative das gesamte Verfahren: 1559 Stimmberechtigte verlangten die Abänderung des Pensionsversicherungsgesetzes für das Staatspersonal, was vom Landtag abgelehnt wurde. Eine Volksabstimmung fand nicht statt.

Daneben besteht auf Gemeindeebene die sogenannte Gemeindeinitiative. Ein Sechstel der Stimmberechtigten einer Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen durch begründetes schriftliches Begehren die Behandlung von Angelegenheiten, die dem Gemeindereferendum unterstehen, in der Gemeindeversammlung verlangen.

Literatur

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

  • Klaus Biedermann: 150 Jahre Landtag 1862–2012, hg. vom Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2012, S. 143–165.
  • Paul Vogt: 125 Jahre Landtag, hg. vom Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 21988, S. 233–254.

Medien

Volksinitiativen 1925–1968.
Volksinitiativen 1970–1991.
Volksinitiativen 1992–2023.
Volksinitiativen ab 2024.

Zitierweise

<<Autor>>, «Initiative», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.