
Jagd
Autoren: Markus Burgmeier, Fabian Frommelt | Stand: 31.12.2011
Mit Jagd oder Weidwerk wird das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von frei lebenden, jagdbaren Tieren verstanden. Wo die Jagd gesetzlichen Regelungen unterliegt oder nur von bestimmten Personen ausgeübt werden darf, wird die unerlaubte Jagd als Wilderei bezeichnet.
Bis 1849
Jagen und Sammeln bildeten während Hunderttausenden von Jahren die Lebensgrundlage des Menschen, sowohl hinsichtlich der Ernährung als auch der Fertigung von Kleidung, Gebrauchsgegenständen und Schmuck aus tierischen Materialien. Durch Ackerbau und Viehhaltung verlor die Jagd seit der Jungsteinzeit an Bedeutung; sie ergänzte fortan die produzierende Wirtschaftsweise und diente auch dazu, Menschen, Herden und Pflanzungen vor Wildtieren zu schützen.
Auf dem Eschnerberg (→ Borscht, → Lutzengüetle) gefundene Wildtierknochen sind die ältesten Nachweise der Jagd im heute liechtensteinischen Gebiet. Sie stammen aus der mittleren und späteren Jungsteinzeit (5. und 4. Jahrtausend v.Chr.), aus der Bronzezeit (2200–800 v.Chr.) und Eisenzeit (800– 15 v.Chr.). Gejagt wurden v.a. Edelhirsch, Wildschwein und Auerochse, zudem Biber, Reh, Braunbär, Fuchs, Wildpferd, Wisent, Elch, Gämse, Steinbock, Wolf, Steinmarder und Sumpfschildkröte. Neben den Tierknochen sind Pfeilspitzen aus Feuerstein, Bronze und Bergkristall Indizien für die Jagd, ebenso Schmuckstücke aus Bären- und Eberzähnen. Im 3./4. Jahrhundert n.Chr. belegen Funde beim römischen Kastell und auf dem Krüppel in Schaan die Jagd auf Edelhirsch (Hauptbeute), Wildschwein, Braunbär, Fuchs, Reh, Elch (einer der spätesten Nachweise am Alpennordfuss), Biber, Kranich, Steinbock und Gämse.
Im Frühmittelalter wurde mit dem Erstarken der königlichen Macht das Recht der freien Jagd beschnitten. Durch die Einforstung herrenloser Wälder sicherten sich die fränkischen Könige Rodungs- und Jagdrechte in grossen Teilen des Reichs. Zusätzlich hatten die Könige das Recht, in Waldungen die Jagd zu verbieten (Wildbannrecht). Für die karolingische Zeit sind auf dem Gebiet des heutigen Liechtenstein mehrere königliche Forste belegbar: Im churrätischen Reichsgutsurbar (842/43) wird je ein Wald in Schaan, Balzers und evtl. Mäls erwähnt.
Im Hoch- und Spätmittelalter gingen die Jagdrechte wie die meisten Regalien im Rahmen des Feudalisierungsprozesses allmählich von den Königen auf die Feudalherren über. 1396 bestätigte König Wenzel den Grafen Heinrich V. und Hartmann IV. von Werdenberg-Sargans-Vaduz die Grafschaft Vaduz und ihre übrigen Herrschaften mit den dazugehörigen Jagdgebieten als Reichslehen. Zu diesen Jagdgebieten gehörte auch der Walgau; bei der Rechtsteilung im Walgau zwischen den Zweigen Werdenberg-Sargans-Vaduz und Werdenberg-Heiligenberg 1355 verzichteten Letztere auf alle Jagdrechte im Walgau ausser auf die Vogeljagd. In den folgenden 160 Jahren kam es aufgrund verstrickter Besitzverhältnisse und Rechtsansprüche zu mehreren Konflikten um die Jagdrechte und Jagdgrenzen im Walgau. 1515 wurde in einem Vertrag zwischen Graf Rudolf V. von Sulz und Kaiser Maximilian I. von Habsburg der Grenzverlauf zwischen der Grafschaft Vaduz und der seit 1474 österreichischen Herrschaft Sonnenberg neu festgelegt und die Jagdgrenze im Gamperdonatal der Herrschaftsgrenze angeglichen, sodass den Grafen von Sulz dort kein Jagdrecht mehr zustand. Als Folge der früheren Grenzen bezogen die liechtensteinischen Landesherren aber noch bis 1860 aus Sonnenberger Alpen das mit der Jagd eng verbundene Vogelmolken. Der Vertrag von 1515 beinhaltete auch Bereinigungen von Jagdgrenzen und Jagdrechten zwischen der sulzischen Herrschaft Blumenegg und der österreichischen Ortschaft Damüls; in der Folge entstand ein langwieriger Streit zwischen Österreich und den Grafen von Sulz, der 1562 durch ein Urteil Kaiser Ferdinands I. beendet wurde. Im selben Jahr wurde ein weiterer Konflikt zwischen Glarus als Inhaber der Grafschaft Werdenberg und den Grafen von Sulz wegen Jagd- und Fischereirechten beigelegt.
Mit der Jagd als landesherrlichem Regal waren für die Untertanen verschiedene Lasten verbunden: Sie mussten der Herrschaft meist ein bis zwei Tage im Jahr als Treiber helfen. Die Triesenberger hatten zudem das in den Gebirgen erlegte Wildbret der Obrigkeit abzuliefern, die Leute der Herrschaft Schellenberg beim Errichten und Ausbessern der Wildzäune zu helfen. In der oberen Landschaft (Vaduz) wurde bis 1869 von den neu gerodeten und kultivierten Rheinauen und Wäldern der Neugereutschilling als Entschädigung für die Aufhebung des landesherrlichen Jagdrechts auf diesen Gütern entrichtet.
Durch die Holz- und Waldordnungen von 1587, 1658 und 1732 wurde versucht, die Einhaltung des allgemeinen Jagdverbots durchzusetzen. Spätestens seit der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts waren vom jeweiligen Landesherrn legitimierte Jäger für die Überwachung des herrschaftlichen Jagdreviers verantwortlich. Sie waren als Beamte dem Oberamt unterstellt und mussten dem Landesherrn einen Treueid leisten. Spätestens ab Mitte des 18. Jahrhunderts wohnten sie auf dem Schloss Vaduz. Der herrschaftliche Jäger musste die Jagd-, Fischerei- und Vogelfang-Verbote überwachen und war angehalten, die Übertreter zu stellen, anzuzeigen und in gefängliche Verwahrung zu bringen. Während er sich laut Jägerinstruktion von 1638 noch das ganze Jahr für Jagdunternehmungen des Landesherrn zur Verfügung stellen musste, wurde ihm 1790 die Jagd während der Hege- und Setzzeit sowie während der Brunftzeit der Hirsche untersagt. Das Wildbret hatte er an das Oberamt abzuliefern. Wenn keine Hofhaltung auf Schloss Vaduz war, wurden das Wildbret und die Felle verkauft. Ausserdem hatte der herrschaftliche Jäger zusammen mit den Waldvögten und Forstknechten die Aufsicht über Holzschläge und Rodungen, über die Einhaltung des Schaf- und Ziegenweideverbots in Jungwäldern und des Verbots der Harzgewinnung (→ Wald). Der Jäger musste die Forstknechte kontrollieren und den Forstdienst in den herrschaftlichen Wäldern versehen. Ab 1812 hatte er die Oberaufsicht über sämtliche Wälder des Lands, bis 1838 ein ausgebildeter Förster die Leitung des liechtensteinischen Forstwesens übernahm.
Neben einem fixen Gehalt erhielten der Jäger und die Waldaufseher Abschussprämien, deren Höhe sich nach Art und Zahl des erlegten Wilds richtete; für Raubwild erhielten sie meist einen höheren Betrag. Die rigorose Verfolgung des Raubwilds führte im 19. Jahrhundert zu dessen Ausrottung in Liechtenstein: Wolf (letzter Hinweis 1812), Luchs (letzter Fang 1830), Bartgeier (Aushorstung 1863) und Bär (letzte sichere Beobachtung 1888).
1792 erliess das Oberamt eine Satzung für eine «gesammt-hochfürstlich liechtensteinische Jäger- oder Waidmanns-Gesellschaft». Sie regelte streng den Ablauf der Jagd und die waidmännische Ordnung. Als Mitglieder sollten nur gute Schützen aufgenommen werden, die bei Jagdveranstaltungen dem herrschaftlichen Jäger Gehorsam zu leisten hatten. 1794–1812 ist eine Jägergesellschaft in Nendeln nachgewiesen. Seit Ende des 18. Jahrhunderts wurde die Niederjagd in der unteren Landschaft (Schellenberg) und in Balzers an den meistbietenden Privaten verpachtet. Als Pächter der Balzner Kleinjagd sind Personen aus Maienfeld, Azmoos und Trübbach bekannt, langjähriger Pächter in der unteren Landschaft war ein Dr. Gri(e)ss aus Feldkirch.
Während der Revolution 1848 forderten die Märzausschüsse u.a. die Beseitigung aller noch bestehenden Feudallasten und die Freigabe der Jagd Fürst Alois II. erklärte alle Frondienste ab 1.7.1848 als abgeschafft, somit auch die Verpflichtung zur Jagdhilfe. In den konstitutionellen Übergangsbestimmungen vom 7.3.1849 trat der Fürst die Jagdhoheit dem Land ab.
Markus Burgmeier
Ab 1849
Nachdem die Jagd 1849 Landesregal geworden war, wurden die Niederjagden des Ober- und des Unterlands durch das Regierungsamt an interessierte Bürger verpachtet, die Hochjagd jedoch an den Fürsten, der einige Reviere in Unterpacht gab. Das erste Jagdgesetz von 1872 schrieb erneut das Landesregal fest und regelte u.a. die Verpachtung der Jagdbezirke, die Jagdzeit und die Strafbestimmungen für den Jagdfrevel. Die staatliche Jagdhoheit fand 1921 Eingang in die neue Verfassung. Das Jagdgesetz von 1921 sah die Einteilung des ganzen Staatsgebiets in Jagdbezirke vor, die von der Regierung auf fünf bis zehn Jahre in öffentlicher Versteigerung verpachtet wurden; die Pachterträge flossen zur Hälfte den Gemeinden und Alpgenossenschaften zu. Detaillierter als das Gesetz von 1872 regelte jenes von 1921 die Jagdberechtigung (Einführung von Jagdkarten), die jagdbaren Tiere, die Schonzeiten, das Verbot von Fangeisen und Fallen sowie den Schadenersatz für Wild- und Jagdschäden durch den Pächter. Bären, Fischotter, Luchse und Wildkatzen wurden für jedermann zum Abschuss freigegeben. Die Strafen für Jagdfrevel blieben gering, die Verjährungsfristen kurz.
1931 wurde als Interessenvertretung der liechtensteinischen Jäger, Jagdpächter und Jagdaufseher der Liechtensteinischer Landesjagdschutzverein gegründet. Zusammen mit dem Landesforstamt engagierte er sich für die Jagdgesetz-Revision von 1953, mit der die moderne Jagdwirtschaft in Liechtenstein begann. Aus Rücksicht auf die Land- und Forstwirtschaft (Verhinderung von Wildschäden) wurde die Regierung ermächtigt, zur Regulierung des Wildbestands Abschusspläne für das Schalen-, Auer- und Birkwild sowie für Murmeltiere vorzuschreiben. Eine Regierungsverordnung unterstellte die Jagdaufseher dem Forstamt. Auch wurde die Winterfütterungspflicht eingeführt.
Da aufgrund des geltenden Jagdgesetzes die liechtensteinischen Jagdreviere meist an finanzkräftige ausländische Pächter vergeben waren, versuchten der Landesjagdschutzverein und ein 1960 gegründeter Jagdinteressentenverein, den Inländern den Zugang zur Jagd zu sichern. Nachdem eine Initiative des Jagdinteressentenvereins zur Abänderung des Jagdgesetzes vom Staatsgerichtshof 1961 für verfassungswidrig erklärt worden war, reichte der Verein eine Verfassungsinitiative ein, die das Landesregal abschaffen und das Jagdrecht an die Grundeigentümer (d.h. zu einem Grossteil an die Gemeinden und Alpgenossenschaften) übertragen wollte. Regierung und Landtag lehnten die Initiative ab, die Volksabstimmung vom 7./8.12.1961 ergab eine knappe Zustimmung (51 % Ja). Landesfürst Franz Josef II. verweigerte dem Gesetz jedoch die Sanktion, da er es für mangelhaft ausgearbeitet hielt und diese Frage nicht auf Verfassungsebene geregelt haben wollte. Ein von der Regierung vorgelegtes neues Jagdgesetz wurde am 25.2.1962 vom Stimmvolk mit 55 % Ja angenommen. Die Jagd blieb Staatsregal. Liechtensteiner und in Liechtenstein niedergelassene Ausländer erhielten jedoch neu bei der Verpachtung der 19 Jagdreviere den Vorzug. Das Jagdpachterträgnis geht seither vollständig an die Gemeinden und Alpgenossenschaften (sofern das Finanzgesetz des entsprechenden Jahres nichts anderes vorsieht). Der Regierung als Jagdbehörde wurde ein beratender Jagdbeirat zur Seite gestellt und die Ausstellung der Jagdkarte neu an eine Jagdeignungsprüfung gebunden. Zu der im Jagdgesetz vorgeschriebenen weidgerechten Jagd gehörten die Hege des Wilds und die Erhaltung und Pflege des Wildlebensraums. Bei Interessenkonflikten zwischen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft wird der Letzteren der Vorrang eingeräumt.
Während der 1920er bis 70er Jahre wuchs der Bestand des Schalenwilds stark an; als Gründe dafür gelten etwa der Rückgang der Wilderei und des Grossraubwilds, die Einführung der Schonzeiten und die Überhege (zu geringe Abschüsse, intensive Winterfütterung). In Kombination mit dem Schrumpfen des Wildlebensraums in der Rheintalebene und der vermehrten Störung durch Freizeitnutzung führte der hohe Wildbestand zu einer starken Zunahme der Wildschäden in den Wäldern (Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden), sodass sich in der zweiten Jahrhundert-Hälfte die Spannungen zwischen Jagd und Waldwirtschaft verschärften (Erhalt der Schutzwälder). Die in den aufgrund von Wildzählungen erstellten Abschussplänen geforderte Reduktion der Wildbestände und Fragen der Winterfütterung führten bis in die jüngste Zeit zu Konflikten zwischen Behörden und Jägerschaft.
Der Landesjagdschutzverein wurde 1972 in «Liechtensteiner Jägerschaft» umbenannt, der Jagdinteressentenverein stellte 1973 seine Tätigkeit ein. An weiteren jagdlichen Vereinigungen in Liechtenstein entstanden 1960 eine Jagdhornbläsergruppe, 1973 eine Jagdhundeführergruppe und 1988 die Jagdaufsehervereinigung. Internationale Kontakte pflegt die liechtensteinische Jägerschaft seit 1955 durch die Landesgruppe des Ordens «Der Silberne Bruch», seit 1962 durch die Mitgliedschaft Liechtensteins im Internationalen Jagdrat (CIC) und seit 1964 durch die Teilnahme an der internationalen Jagdkonferenz. Seit 1958 finden in Liechtenstein regelmässig Hubertusfeiern des Silbernen Bruchs statt und seit 1970 führt die Liechtensteiner Jägerschaft jährliche Hubertusfeiern durch.
Fabian Frommelt
Archive
- Liechtensteinisches Landesarchiv, Vaduz (LI LA).
- Tiroler Landesarchiv (TLA).
Quellen
- Liechtensteinisches Urkundenbuch, Teil I: Von den Anfängen bis zum Tod Bischof Hartmanns von Werdenberg-Sargans-Vaduz 1416, 6 Bände, bearb. von Franz Perret, Benedikt Bilgeri, Georg Malin und Otto P. Clavadetscher, Vaduz 1948–1996 (LUB I/1–6).
- Die Landesbeschreibung des Landvogts Josef Schuppler aus dem Jahre 1815, Textedition mit Einleitung, hg. von Alois Ospelt, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 75 (1975), S. 189–461.
- Liechtenstein 1938–1978. Bilder und Dokumente, hg. von der Fürstlichen Regierung, Redaktion: Norbert Jansen, Robert Allgäuer, Vaduz 1978, S. 285.
- Der Lokalisierungs-Bericht von Hofrat Georg Hauer aus dem Jahre 1808, hg. von Paul Vogt, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 83 (1983), S. 71–149, hier S. 137f., 146–148.
Literatur
- Markus Meier, Markus Hasler, Tina Enz: Jagd und Jäger in Liechtenstein. 75 Jahre Liechtensteiner Jägerschaft, hg. von der Liechtensteiner Jägerschaft, Vaduz 2006.
- Der Silberne Bruch. Orden zum Schutz von Wald, Wild und Flur und zur Förderung von weidgerechtem Jagen, 50 Jahre Landesgruppe Liechtenstein, Balzers 2005.
- Paul Vogt: Verwaltungsstruktur und Verwaltungsreformen im Fürstentum Liechtenstein in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 92 (1994), S. 37–148, hier S. 65, 70.
- Elmar Schallert: Jagdgeschichte von Nenzing, Feldkirch 1992.
- Rudolf Rheinberger: Dr. med. Wilhelm Schlegel Arzt und Politiker 1828 bis 1900, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 91 (1992), S. 167–206, hier S. 192.
- Jagd und Jäger in Liechtenstein. 50 Jahre Liechtensteiner Jägerschaft, Redaktion: Otto Hasler, Felix Näscher, Vaduz 1981.
- Der Vaduzer Wald, hg. von der Gemeinde Vaduz, Redaktion: Mario F. Broggi und Alois Ospelt, Vaduz 1981, S. 43–46.
- Mario F. Broggi: Zur Ausrottungsgeschichte des Grossraubwildes. Im speziellen des Luchses, im nordwestlichen Ostalpenraum, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 79 (1979), S. 195–210.
- Alois Ospelt: Wirtschaftsgeschichte des Fürstentums Liechtenstein im 19. Jahrhundert. Von den napoleonischen Kriegen bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 72 (1972), S. 5–423, hier S. 219f., 225.
- Peter Geiger: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 1848 bis 1866, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 70 (1970), S. 5–418, hier S. 59–122, 405.
- Joseph Ospelt: Aus der Rentamtsrechnung für 1786, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 48 (1948), S. 5–51.
- Fridolin Tschugmell: Beamte 1681–1840. Dienstinstruktionen, Diensteide usw., zusammengestellt aus dem Regierungsarchiv, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 47 (1947), S. 49–108, hier S. 51, 55, 78–85.
- Gustav Wilhelm: Das Jagdgebiet der Herren von Sulz und Brandis, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 38 (1938), S. 95–105.
- Johann Baptist Büchel: Geschichte der Pfarrei Triesen, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 2 (1902), S. 3–308, hier S. 279–281.
- Peter Kaiser: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein. Nebst Schilderungen aus Chur-Rätien‘s Vorzeit, Chur 1847, neu hg. von Arthur Brunhart, Bd. 1: Text, Vaduz 1989, S. 367.
Zitierweise
<<Autor>>, «Jagd», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.