Kinderarbeit

Autor: Alois Ospelt | Stand: 31.12.2011

Gesetzlich definiert gilt als Kinderarbeit eine Erwerbstätigkeit unter dem vollendeten 15. Altersjahr. Das Mindestalter ist festgelegt durch das Arbeits- und das Schulgesetz (obligatorische neunjährige Schulzeit). Kinderarbeit ist in Liechtenstein seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts kein gesellschaftliches Problem mehr.

In der bäuerlichen Gesellschaft waren Kinder in die Hauswirtschaft eingebunden und arbeiteten früh in der Landwirtschaft mit. Kinder aus armen und kinderreichen Familien wurden als saisonale landwirtschaftliche Arbeitskräfte besonders nach Schwaben geschickt (→ Schwabenkinder).

Mit der Industrialisierung nahm die Kinderarbeit neue Formen und Ausmasse an. Bereits in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es vor, dass schulpflichtige Kinder aus Liechtenstein in Vorarlberger Textilfabriken Arbeiten verrichteten, die ihnen physisch und psychisch schadeten. Kinderarbeit gab es auch in den ab 1860 in Liechtenstein entstehenden Textilfabriken. Wirtschaftliche Not brachte Eltern dazu, ihre Kinder zu spärlich entschädigter Fabrikarbeit zu schicken. Die Behörden duldeten Kinderarbeit bei bitterer Not im Elternhaus auch während der Schulzeit. Die Gewerbeordnung von 1865 verbot die Beschäftigung von elementarschulpflichtigen Kindern in den Fabriken, sah aber Ausnahmen vor. Bis zum Zusammenbruch der Textilindustrie und des Stickereigewerbes im Ersten Weltkrieg bestand die Kinderarbeit mit Sonderbewilligung der Regierung in einem gewissen Mass fort. Seit dem Zollanschluss an die Schweiz 1923 galt in Liechtenstein die schweizerische Arbeits- und Fabrikgesetzgebung, die Kinderarbeit verbot. Wo es keine gesetzlichen Bestimmungen gab, besonders in Landwirtschaft und Heimarbeit, kam Kinderarbeit ausserhalb der Schulzeit weiter vor. Erst mit der Ausweitung des Arbeits- sowie des Kinder- und Jugendschutzes nach der Mitte des 20. Jahrhunderts wurde die Kinderarbeit vollständig beseitigt. 1996 trat Liechtenstein dem UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes bei, das die Vertragsstaaten zu entsprechenden Schutzmassnahmen für Kinder und Jugendliche verpflichtet.

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Kinderarbeit», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.