Krankenversicherung
Autor: Hilmar Hoch | Stand: 31.12.2011
Die Krankenversicherung übernimmt bei Krankheit die Heilungskosten (Arzt-, Medikamenten-, Spital-, Pflegekosten) sowie teilweise den Verdienstausfall (Krankentaggeld).
In Liechtenstein boten fabrikseigene Krankenkassen ab den 1870er Jahren erstmals eine rudimentäre Krankenversicherung an, die ab 1886 alle Fabrikarbeiter erfasste. Die erste gesetzliche Krankenversicherungsregelung in der Gewerbeordnung von 1910 brachte bedeutende Leistungsverbesserungen und ein generelles Obligatorium für Arbeitnehmer. Die Arbeiter des Kleingewerbes liessen sich jedoch nur schwer in den bestehenden Krankenkassen unterbringen, weshalb die Gewerbegesetznovelle von 1915 das Krankenversicherungsobligatorium auf Fabrikarbeiter beschränkte.
Gemäss dem seit 1921 bestehenden Verfassungsauftrag zur Förderung des Krankenversicherungswesens leistete der Staat ab den 1920er Jahren Subventionen, die besonders nach 1945 stark ausgebaut wurden. Im Rahmen des Arbeiterschutzgesetzes von 1937 wurde die Versicherungspflicht auf Dienstboten ausgedehnt. 1945 folgte eine fortschrittliche Mutterschutzregelung für krankenversicherungspflichtige Mütter. 1960 wurde das Obligatorium auf die Land- und Hauswirtschaft und 1962 auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt. Es umfasste ein Mindestkrankengeld und für die in Liechtenstein wohnhaften Arbeitnehmer auch die Krankenpflegekosten. Neben dem allmählichen Ausbau des gesetzlichen Krankenversicherungsobligatoriums breitete sich auch die freiwillige Krankenversicherung stetig aus, sodass 1948 45 %, 1958 64 % und 1970 87 % der Bevölkerung in irgendeiner Form gegen Krankheit versichert waren.
Auf Initiative des Arbeitnehmerverbands wurde 1971 ein modernes Krankenversicherungsgesetz (KVG) geschaffen (Inkraftsetzung am 1.1.1972). Es beinhaltete ein Pflegeversicherungsobligatorium für die gesamte Wohnbevölkerung und machte alle in Liechtenstein tätigen Arbeitnehmer inkl. Grenzgänger für ein Krankengeld in der Höhe von 80 Lohnprozenten versicherungspflichtig. Die Krankenversicherung hat seither subsidiär auch das Unfallrisiko abzudecken (→ Unfallversicherung). Bei Mutterschaft werden während zehn, seit 1981 zwölf Wochen die Pflegekosten und ein Krankengeld (80 %) bezahlt. 1981 wurde eine einkommensunabhängige Mutterschaftszulage für nichterwerbstätige Wöchnerinnen geschaffen. Die Finanzierung der Krankenversicherung erfolgt durch Versicherungsprämien (bei der obligatorischen Versicherung je zu 50 % von Arbeitnehmern und -gebern getragen) sowie staatliche Subventionen.
Die KVG-Teilrevision von 1989 bezweckte primär die Eindämmung der Kostenexplosion im Gesundheitswesen, u.a. durch die Einführung einer Kostenbeteiligung (Krankenscheingebühr). Das gleiche Ziel verfolgten die Revisionen von 2000 (Einführung von Hausarztsystem und Prämienverbilligung) und 2004 (Abschaffung des Hausarztsystems, Aufhebung des Kontrahierungszwangs).
Literatur
- Isabel Frommelt: Analyse Sozialstaat Liechtenstein. Basierend auf der Entwicklung der Sozialausgaben des Landes 1995 bis 2004, hg. von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2005.
- Hilmar Hoch: Geschichte des Liechtensteinischen Sozialversicherungsrechts, hg. von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Vaduz 1991, S. 36–55
Von der Redaktion nachträglich ergänzt
- Wolfgang Vogt: Der Aufbau der Krankenversicherung in Liechtenstein. Von den Anfängen in den 1870er Jahren bis zum Wechsel an die Seite der Schweiz, in: Jahrbuch Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 110 (2011), S. 7–46.
Zitierweise
Hilmar Hoch, «Krankenversicherung», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Krankenversicherung, abgerufen am 23.1.2026.