
Kulturgüterschutz
Autor: Paul Vogt | Stand: 31.12.2011
Aufgabe des Kulturgüterschutzes ist der Schutz des kulturellen Erbes vor Katastrophen und kriegerischen Ereignissen. Dies geschieht v.a. vorbeugend durch Inventarisierung, Dokumentation und Kennzeichnung der Kulturgüter, durch ihre Lagerung in Kulturgüterschutzräumen (bzw. entsprechende Katastrophenplanung) und durch Mikroverfilmung schriftlicher Kulturgüter. Der Denkmalschutz in Liechtenstein befasst sich vorwiegend mit dem architektonischen und archäologischen Erbe, während sich Museen, Archive und Bibliotheken den beweglichen Kulturgütern widmen. Sicherstellungsdokumentation und Mikroverfilmung sollen in Schadensfällen eine Rekonstruktion ermöglichen oder zumindest die Informationen sichern.
Die bedeutendste Rechtsgrundlage ist die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (in Liechtenstein in Kraft seit 1960). Innerstaatlich enthält das Denkmalschutzgesetz von 1977 einige Bestimmungen zum Kulturgüterschutz. Die Koordination der Bemühungen von staatlichen Institutionen, Gemeinden und Privaten ist ungenügend.
Quellen
- Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturgüter in den Bereichen der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes, der Archäologie und des Kulturgüterschutzes (Kulturgüterpflegegesetz; KG, Vaduz 2006.
- Rechenschafts-Bericht der fürstlichen Regierung an den hohen Landtag, Vaduz 1922– (diverse Titelvarianten, seit 1999: Landtag, Regierung und Gerichte. Bericht des Landtages, Rechenschaftsbericht der Regierung an den Hohen Landtag, Berichte der Gerichte, Landesrechnung).
Zitierweise
<<Autor>>, «Kulturgüterschutz», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 14.2.2025.