
Landammannverfassung
Autor: Fabian Frommelt | Stand: 31.12.2011
Unter dem im frühen 20. Jahrhundert geprägten Begriff Landammannverfassung werden die als «Herkommen» oder «Gewohnheiten» bezeichneten, in Liechtenstein vom 15. Jahrhundert bis 1808 bestehenden Selbstverwaltungsrechte der Untertanen in ihrem Verhältnis zur Landesherrschaft subsumiert. Sie können nach Inhalt und Bedeutung als Verfassung gelten, die jedoch nicht schriftlich fixiert war, sondern auf dem Gewohnheitsrecht beruhte.
Die Wurzeln der Landammannverfassung liegen im 14. Jahrhundert: 1314 wird mit Jordan erstmals ein mit dem Gebiet um Vaduz verbundener Amtmann («minister de Vaduz») erwähnt. Bei ihm und den im späteren 14. Jahrhundert belegten Ammännern handelte es sich um herrschaftliche Amtsträger mit noch nicht territorial abgegrenzter Zuständigkeit. Sie nahmen vor allem Aufgaben im Rahmen der Grundherrschaft wahr; die Ausübung der Gerichtsfunktion ist erstmals 1355 bezeugt. Diese Ammänner gehörten dem regionalen Dienstadel an (→ Ministerialität) und stammten häufig aus dem Vorarlberger Raum, besonders dem Walgau.
Die weitere Entwicklung zur Landammannverfassung im 15. Jahrhundert ist mit der Territorialisierung und Kommunalisierung des Gerichtswesens, also der Ausbildung der Gerichtsgemeinden, verbunden: Anstelle der hochmittelalterlichen (Gerichts-)Herrschaft über Personenverbände bildeten die Grafschaft Vaduz seit dem späten 14. Jahrhundert und die Herrschaft Schellenberg ab der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts je einen räumlich definierten Gerichtsbezirk; Ausdruck fand diese Entwicklung in den Brandisischen Freiheiten. Ab Ende 14. Jahrhundert wurde das Ammannamt anstatt an Vertreter des im Niedergang begriffenen Dienstadels vermehrt an Untertanen aus der lokalen bäuerlichen Oberschicht übertragen (in Vaduz erstmals 1390 belegt, am Eschnerberg 1408). Die ununterbrochene Reihe eingesessener, bäuerlicher Ammänner setzt am Eschnerberg aber erst 1446, in Vaduz 1460 ein. In dieser Zeit dürfte die Wahl des nun auch als Landammann bezeichneten Amtsträgers durch die Gerichtsunterworfenen üblich geworden sein, womit die Genese der Landammannverfassung sowie der Landschaften Vaduz und Schellenberg ihren Abschluss fand.
Die Wahl des Ammanns erfolgte (idealtypisch) alle zwei Jahre an Pfingsten aus einem Dreiervorschlag der Landesherrschaft durch die versammelte Gemeinde (→ Stimm- und Wahlrecht, → Wahlsysteme). Dieser Wahlmodus spiegelt die doppelte, kommunale und herrschaftliche Einbindung des Ammanns: Aus der Untertanenschaft stammend und von dieser (mit)bestimmt, wurden ihm seine Funktionen durch die Herrschaft übertragen, in deren Namen er sie auch ausübte.
Der Ammann leitete die kommunale Selbstverwaltung der Landschaft. Er führte den Vorsitz im Gericht (→ Gerichtswesen), dem ab 1492 neben der niederen (Frevel, Schulden, Gant etc.) auch die hohe Gerichtsbarkeit (Blut- oder Malefizgericht) übertragen werden konnte. Die Urteilsfindung oblag zwölf auf Lebenszeit bestellten «Gerichtsgeschworenen» oder Beisitzern (oft mit dem Zusatz «des Gerichts» bezeichnet). Sie wurden zunächst von der Herrschaft aus einem Dreiervorschlag der Gerichtsgemeinde bestimmt, ab dem 16. Jahrhundert aus einem Vorschlag des Gerichts (Kooptation). Der Ammann leitete auch das Steuerwesen (→ Steuern und Abgaben) und im 15./16. Jahrhundert die Milizmannschaft (→ Militär), führte die Landschaftsrechnung (→ öffentlicher Haushalt), siegelte die Urkunden, wachte über die «gute Policey» (→ Polizei), sorgte für den Schutz von Witwen und Waisen, vertrat die Landschaft nach aussen und vereidigte die Geschworenen der Dorfgemeinden (Nachbarschaften). Bei seinen Amtsgeschäften stützte er sich auf das Gewohnheitsrecht und den schriftlichen Landsbrauch, der unter anderem Verfahrensregeln zum Malefizgericht, eine Erbschafts- und eine Polizeiordnung enthielt.
Die «Blütezeit» der Landammannverfassung waren die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts und das 16. Jahrhundert. Schon im 17. Jahrhundert büssten die Landschaften ihre Gerichtskompetenz weitgehend zugunsten des Oberamts ein. Der dahinterstehende Reformeifer des Absolutismus zeigte sich nach dem Übergang an die Fürsten von Liechtenstein noch verschärft: Die Dienstinstruktion Fürst Anton Florians von 1719 ordnete die völlige Abschaffung der Landschaften, Landammänner und Gerichte an. Allerdings liess sich diese auf den Widerstand der Untertanen treffende Reform nicht durchsetzen und wurde nach einigen Jahren der Unklarheit und der Konflikte teilweise wieder zurückgenommen: In der sogenannten reduzierten Landammannverfassung von 1733 blieben den Gerichten aber nur noch die Zuständigkeit für Frevel, Bussen und Ganten und dem Landammann der Beisitz an den obrigkeitlichen Verhörtagen (ohne Stimmrecht). Die Landschaften behielten jedoch ihre Verwaltungsaufgaben etwa im Steuer-, Polizei-, Vormundschafts-, Armen-, Beglaubigungs- und Militärwesen sowie die eigene Rechnungsführung. Auf den 1.1.1809 schaffte Fürst Johann I. durch die Dienstinstruktion für Landvogt Josef Schuppler (1808) auch diese reduzierte Form der Landammannverfassung definitiv ab, der Absolutismus hatte gesiegt.
In der Beteiligung der in den Landschaften organisierten Untertanenverbände an der Herrschaftsausübung sowie im Gegenüber dieser «Stände» und des Landesherrn zeigt die Landammannverfassung Elemente einer Ständeverfassung. Im Unterschied etwa zu Vorarlberg gab es jedoch kein gemeinsames Repräsentationsorgan der Gerichte (Landtag), womit die landständische Ausprägung schwach war. Trotzdem gilt die Landammannverfassung als Anknüpfungspunkt für eine Tradition der Volksrechte und der Demokratie in Liechtenstein.
Literatur
- Karin Schamberger-Rogl: „Landts Brauch oder Erbrecht“ in der „Vaduzischen Grafschaft üblichen“. Ein Dokument aus dem Jahr 1667 als Grundlage für landschaftliche Rechtsprechung, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 101 (2002), S. 1–127.
- Fabian Frommelt: «... darauf hab ich ylenz ain Gemaindt jn der herrschafft Schellennberg zusamenn beruefft ...». Zu den Gerichtsgemeinden Vaduz und Schellenberg 1350–1550, unpublizierte Lizentiatsarbeit Universität Zürich, Triesen 2000.
- Alois Niederstätter: Die Ammänner – lokale Amtsträger im Spätmittelalter, in: Montfort. Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs, Jg. 46 (1994), S. 62–76.
- Paul Vogt: 125 Jahre Landtag, hg. vom Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 21988, S. 84–89.
- Peter Kaiser: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein. Nebst Schilderungen aus Chur-Rätien‘s Vorzeit, Chur 1847, neu hg. von Arthur Brunhart, Bd. 1, Vaduz 1989, S. 335f., 392, passim.
Zitierweise
<<Autor>>, «Landammannverfassung», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 10.2.2025.