
Landesschulrat
Autor: Donat Büchel | Stand: 31.12.2011
1869–1971 bestehende Leitungs- und Oberaufsichtsbehörde des liechtensteinischen Schulwesens; ab 1929 auch für Privatschulen und Kindergärten zuständig. Der Landesschulrat war der Regierung nicht unter-, sondern nebengeordnet. Ihm gehörten der Landesverweser beziehungsweise Regierungschef als Vorsitzender sowie vier vom Landtag gewählte Mitglieder an, darunter ein Geistlicher und ein Lehrer.
Die Aufgaben des Landesschulrats bestanden unter anderem in der Ausarbeitung einschlägiger Gesetzesentwürfe und Verordnungen, der Anstellung beziehungsweise Entlassung der Lehrer und der Sorge für deren Aus- und Weiterbildung, der Auswahl der Schulbücher, der Vorsorge für die Schulgebäude und der Beaufsichtigung der Landes- und Gemeindeschulfonds sowie der Schulstiftungen. Er entschied bei Rekursen und Beschwerden in Schulsachen. Ausführendes Organ des Landesschulrats war der von ihm bestellte «Schulkommissär». Das Amt eines «Schuloberaufsehers» beziehungsweise «Schulinspektors» bestand seit 1822. Es wurde stets mit einem Geistlichen besetzt.
Das Schulgesetz von 1971 schaffte den Landesschulrat sowie den Schulkommissär ab. Es unterstellte das Schulwesen und den seither bestehenden, zum Teil mit ähnlichen Aufgaben betrauten «Schulrat» der Regierung.
Teils ebenfalls als «Landesschulrat» bezeichnet wurde der der Regierung gemäss dem Schulgesetz von 1859 als «Schulrat» in beratender Funktion zur Seite gestellte Geistliche.
Literatur
- Graham Martin: Das Bildungswesen des Fürstentums Liechtenstein. Nationale und internationale Elemente im Bildungssystem eines europäischen Kleinstaates, Zürich 1984, S. 55, 95f., 311, 356f., 385f.
- Peter Geiger: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 1848 bis 1866, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 70 (1970), S. 235f., 329.
Zitierweise
<<Autor>>, «Landesschulrat», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.