
Landsöffnung (Landsatzung)
Autorin: Karin Schamberger-Rogl | Stand: 31.12.2011
Unter Landsöffnung wird die «Eröffnung» (Darlegung) der an einem bestimmten Ort bestehenden Rechtsverhältnisse verstanden, ursprünglich die Verkündung der Rechte und Pflichten der Angehörigen eines Grundherrn bei der jährlichen Gerichtsversammlung. Das geltende Gewohnheitsrecht wurde in verkürzter Form niedergeschrieben und einmal im Jahr öffentlich verlesen. Die anwesende Gerichtsgemeinde musste die Landsöffnung beschwören. In der Grafschaft Vaduz und in der Herrschaft Schellenberg geschah dies vor der Landammannwahl, wie aus der Einleitung der ältesten noch erhaltenen Landsöffnung von 1614 hervorgeht. Sie enthält Strafbestimmungen für Vergehen wie Friedensbruch, tätlichen Angriff, Ehebruch oder Bettelei und regelt bestimmte Tatbestände wie zum Beispiel die Hundehaltung und das Jagd- und Fischereiverbot. Die behandelten Rechtsbereiche blieben bis zur Aufhebung der Gerichtsgemeinden 1808 im Wesentlichen gleich. Die letzte erhaltene Landsöffnung von 1781 ist ausführlicher als jene von 1614 und enthält einige Ergänzungen. Alle Landsöffnungen waren sowohl für Vaduz als auch für Schellenberg gültig.
Literatur
- Paul Vogt: Brücken zur Vergangenheit. Ein Text- und Arbeitsbuch zur liechtensteinischen Geschichte. 17. bis 19. Jahrhundert, hg. vom Schulamt des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 1990, S. 27, 258.
- Jospeh Ospelt: Die Ämterbesetzung in der letzten Zeit der Landammannverfassung, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 42 (1942), S. 9–53.
Zitierweise
<<Autor>>, «Landsöffnung (Landsatzung)», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 14.2.2025.