
Landsbrauch
Autorin: Karin Schamberger-Rogl | Stand: 31.12.2011
In Liechtenstein und Vorarlberg Sammlung von Rechtsnormen, in welcher gewiesenes (Gewohnheits-) Recht aus den Weistümern durch obrigkeitliche Satzungen überlagert ist. Der Vaduzer (liechtensteinische) Landsbrauch liegt in vier datierten Abschriften von 1664, 1667, 1682 und 1794 und zwei undatierten Abschriften des 17. Jahrhunderts in den liechtensteinischen Archiven vor. Er enthält eine ausführliche Erbordnung, eine Verordnung betreffend Schuld- und Pfandrecht («Verzaichnuss der Gandt»), eine Malefizgerichtsordnung und eine Polizeiordnung.
Die Erbordnung entstand im Auftrag des Grafen Karl Ludwig von Sulz um 1600. Römisch-rechtliche Einflüsse sind darin unverkennbar (Legitimation per subsequens matrimonium, Übernahme der römischen Rechtsfolgeordnung, Repräsentationsrecht, Testierfreiheit), dennoch nimmt auch das Gewohnheitsrecht breiten Raum ein. Bestimmungen über Testamente und deren Formvorschriften beschliessen die Erbordnung. Der zweite Abschnitt im Landsbrauch behandelt die Art und Weise des «Schuldentriebs», der über das Gericht abgewickelt wurde. Das darauffolgende Kapitel enthält Bestimmungen über den Ablauf der Gerichtsverhandlung, bei der todeswürdige Verbrechen abgeurteilt wurden. Die Abschriften des 17. Jahrhunderts beschliesst eine Polizeiordnung, die um 1580 entstand. Die vorrangige Intention für deren Entstehung war die Erhaltung und Stabilisierung der alten Zustände und Sitten mit Berufung auf das Gemeinwohl. Sie hält sich eng an die 1530 entstandene beziehungsweise an die 1577 in Frankfurt erneuerte Reichspolizeiordnung. Vorschriften für ein gottgefälliges Leben, die Vermeidung von Luxus, die Erhaltung von Ruhe und Ordnung und die Verpflichtung zur Arbeit wurden als wichtig erachtet. Die Abschrift aus dem Jahr 1794 enthält schon die Polizei- und Landsordnung des Reichsfürstentums Liechtenstein von 1732, für die staatswirtschaftliche Überlegungen eine grosse Rolle spielten.
Der Landsbrauch beanspruchte nicht, auf jede Rechtsfrage eine Antwort zu bieten. Fälle, für die aus dem Landsbrauch keine Bestimmung zutraf, wurden subsidiär nach landesherrlichem oder römischem Recht entschieden. 1808 wurde der liechtensteinische Landsbrauch aufgehoben.
Quellen
- Policey- und Landtsordnung dess Reichs-Fürstenthums Liechtenstein vom 2. September 1732 (Liechtensteinisches Landesarchiv, Vaduz), ediert in: e-archiv.li. Publikationsplattform des Liechtensteinischen Landesarchivs.
- Landsbrauch der Grafschaft Vaduz, Abschrift aus dem Jahr 1667 (Liechtensteinisches Landesarchiv, Vaduz), ediert in: e-archiv.li. Publikationsplattform des Liechtensteinischen Landesarchivs.
Literatur
- Karin Schamberger-Rogl: «Landts Brauch, oder Erbrecht», in der «Vaduzischen Grafschaft üblichen». Ein Dokument aus dem Jahr 1667 als Grundlage für landschaftliche Rechtssprechung, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 101 (2002), S. 1–127, hier S. 103, 105.
Zitierweise
<<Autor>>, «Landsbrauch», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.