Landstände

Autor: Fabian Frommelt | Stand: 31.12.2011

Als Landstände wurden die seit dem Spätmittelalter entstandenen, ständisch gegliederten Vertretungen der im Land ansässigen lokalen Herrschaftsträger gegenüber dem Landesherrn bezeichnet. Neben der Geistlichkeit, dem landsässigen Adel und der Ritterschaft erlangten auch landesfürstliche Städte und in bestimmten Territorien bäuerliche Gerichtsgemeinden die Landstandschaft (Vertretung im Landtag). Mit den Landständen verwandt war die Repräsentation der bäuerlichen Untertanenschaft in Landschaften.

Die in den Landschaften Vaduz und Schellenberg seit dem 15. Jahrhundert bestehende ständige Mitsprache der Untertanen wurde mit der Aufhebung der Landammannverfassung auf den 1.1.1809 beseitigt. Aufgrund einer Verpflichtung im Rahmen des Deutschen Bunds erliess Fürst Johann I. 1818 eine landständische Verfassung, die im sogenannten Ständelandtag formal eine Repräsentation des als in zwei Stände gegliedert aufgefassten Landes brachte, welcher aber faktisch keine politischen Kompetenzen zustanden (→ Verfassung).

Die im Ständelandtag vertretenen Landstände umfassten als ersten Stand die Geistlichkeit, der drei von ihr auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete zustanden (zwei für die Grafschaft Vaduz und einer für die Herrschaft Schellenberg). Derselbe Rang war den Vertretern der nichtuntertänigen Güterbesitzer zugedacht, deren einziger der österreichische Kaiser mit seinem Güterbesitz in Balzers und Bendern war; er entsandte jeweils den k.k. Rentmeister in Feldkirch in den liechtensteinischen Ständelandtag. Den zweiten Stand bildete die sogenannte Landmannschaft, die durch die Richter (Vorsteher) und Säckelmeister der elf liechtensteinischen Gemeinden vertreten war (Planken nur mit dem Richter) und somit 21 Abgeordnete stellte. Das Recht der Landstandschaft hatten zudem Untertanen, die Liegenschaften mit einem Wert von über 2000 Gulden zu versteuern hatten (dieses Recht blieb unbenutzt). Der somit 25 Abgeordnete zählende Ständelandtag steht aufgrund seiner Zusammensetzung näher bei den altständischen Vertretungen als den Repräsentativorganen. Erst die Verfassung von 1862 brachte den Übergang zum Repräsentativsystem. Auf die Errichtung eines Ständestaats hinarbeitende politische Bewegungen des 20. Jahrhunderts konnten sich nicht durchsetzen.

Quellen

Literatur

  • Kersten Krüger: Die Landständische Verfassung, München 2003 (= Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Bd. 67).
  • Paul Vogt: 125 Jahre Landtag, hg. vom Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 21988, S. 90–103.
  • Rupert Quaderer: Politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von 1815 bis 1848, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 69 (1969), S. 5–242, hier S. 16–30.

Zitierweise

<<Autor>>, «Landstände», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 9.2.2025.