
Landtag
Autor: Paul Vogt | Stand: 31.12.2011
Der Landtag wurde als liechtensteinisches Parlament (Volksvertretung) durch die Verfassung von 1862 geschaffen. Seine Hauptaufgaben sind seither die Mitwirkung an der Gesetzgebung, die Bewilligung von Staatsverträgen und des Budgets sowie die Kontrolle der Staatsverwaltung, 1921 kam die Wahl der Regierung und der Richter dazu. Er ist das zentrale Forum für die Artikulation politischer Meinungen. Dem 1818–62 bestehenden (Stände-)Landtag kamen keine derartigen parlamentarischen Funktionen zu.
Absolutismus: der Ständelandtag 1818–1862
Die Bezeichnung Landtag geht auf den Ständelandtag zurück, der durch die absolutistische Verfassung von 1818 geschaffen wurde. Er tagte 1819–47 und 1857–62. Es handelte sich nicht um ein gewähltes Repräsentativorgan des Staatsvolks, sondern um eine ständische Vertretung. Der erste Stand, die Geistlichkeit, wählte aus seiner Mitte auf Lebenszeit drei Vertreter, zwei aus dem Ober- und einen aus dem Unterland. Der zweite Stand, die sogenannte Landmannschaft, entsandte die Vorsteher und Säckelmeister der elf Gemeinden (Planken nur den Vorsteher). Das Recht der Landstandschaft hatten auch Untertanen, die Grundbesitz im Wert von mehr als 2000 Gulden versteuerten (sie nutzten dieses Recht jedoch nicht), sowie nicht untertänige Güterbesitzer, weshalb der österreichische Kaiser einen Vertreter entsandte. Insgesamt kamen so 25 Abgeordnete zusammen. Der Ständelandtag besass keine politischen Rechte und trat nur einmal im Jahr zusammen, um die jährliche Steuerforderung (Steuerpostulat) gehorsam zu genehmigen; eine Ablehnung war ausgeschlossen. Von seiner Befugnis, das «allgemeine Wohl» betreffende Vorschläge zu machen, waren alle wichtigen Fragen ausgenommen.
Im Zug der Revolution 1848 erhielt Liechtenstein erstmals ein demokratisches Parlament: den durch die konstitutionellen Übergangsbestimmungen vom 7.3.1849 geschaffenen Landrat, dem die Beratung und Bewilligung der Gesetze und des Staatshaushalts zustand. Er tagte zwischen Mai 1849 und Februar 1850 und wurde am 20.7.1852 durch einen fürstlichen Reaktionserlass wieder beseitigt. Der 1857–61 zwecks Steuergenehmigung erneut einberufene Ständelandtag wurde politisch etwas aktiver als im Vormärz und drängte auf eine neue Verfassung.
Konstitutionalismus: der Landtag unter der Verfassung von 1862
Mit der konstitutionellen Verfassung von 1862, die den Landtag als «Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen» definierte, wurde der Landtag zu einer echten Volksvertretung. Sämtliche Gesetze und alle wichtigen Staatsverträge bedürfen seither seiner Zustimmung. Der Landtag erhielt zudem wie der Landesfürst das Recht der Verfassungs- und Gesetzesinitiative sowie die Finanzhoheit (Bewilligung des Staatsbudgets und Genehmigung der Nachtragskredite) und in beschränktem Umfang ein Kontrollrecht in Bezug auf die Staatsverwaltung. Ohne Einfluss blieb der Landtag auf die Bildung der Regierung und auf die Ernennung des Landrichters und der Appellationsgerichte, hingegen wurden die Schöffenrichter (ab 1882) vom Landtag gewählt.
Zwölf der 15 Abgeordneten wählte das Volk indirekt durch Wahlmänner (→ Wahlsystem), drei ernannte der Fürst. Nach den sogenannten Münzwirren wurden 1878 die beiden Wahlkreise «Oberland» mit sieben und «Unterland» mit fünf Abgeordneten geschaffen. Dazu ernannte der Fürst zwei Abgeordnete aus dem Ober- und einen aus dem Unterland, was die bis 1988 bestehende Verteilung der Mandate von 9 zu 6 auf die beiden Wahlkreise ergab. Dies entsprach nicht den Bevölkerungsverhältnissen (das Unterland war etwas übervertreten), war aber politisch ein notwendiges Zugeständnis, da das Unterland damit eine Sperrminorität erhielt. 1918 wurde das geheime und direkte Wahlrecht eingeführt.
Dualismus: der Landtag unter der Verfassung von 1921
Aufgaben und Kompetenzen
Erst mit der Verfassung von 1921 wurde dem Landtag seine neben der Gesetzgebung vielleicht wichtigste politische Aufgabe zugewiesen: die Regierungsbildung. Er wählt seither die Mitglieder der Regierung, wobei diese Wahl formal nur ein Ernennungsvorschlag zuhanden des Landesfürsten ist. Die Regierung ist dem Landtag verantwortlich und benötigt sein Vertrauen (parlamentarisches Regierungssystem). Die Kontrollfunktion des Landtags wurde auf die gesamte Staatsverwaltung einschliesslich der Justizverwaltung ausgedehnt; seit 1921 hat die Regierung dem Landtag jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Landtag wurde zuständig für die Bestellung sämtlicher Richter und verschiedener Kommissionen und Organe, besonders der Verwaltungs- und Aufsichtsräte der Landesinstitute. Seit 2003 ist der Landtag in der Auswahl der Richter nicht mehr frei. Diese werden ihm neu durch ein gemeinsames Gremium des Landesfürsten und des Landtags zur Wahl vorgeschlagen; bei einer Nichtwahl hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen (→ Verfassung). Zu einem wesentlichen Bestandteil der parlamentarischen Arbeit wurde besonders im 20. Jahrhundert der für die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung wichtige öffentliche Diskurs über die Politikgestaltung.
Organisation
Organisation und Arbeitsweise sind ausser in der Verfassung vor allem in der Geschäftsordnung von 1996 geregelt, ältere Geschäftsordnungen datieren von 1863 und 1969. 1988 wurde die Zahl der Abgeordneten von 15 auf 25 erhöht (Oberland 15, Unterland 10). Die Mandatsdauer beträgt vier Jahre. Die Abgeordneten sind Milizparlamentarier, die ihr Mandat neben ihrem Beruf wahrnehmen. Die Entschädigung besteht in einer Jahrespauschale (2005 20 000 Fr.) und einem Taggeld (2005 300 Fr.). Sie haben in der Praxis ein uneingeschränktes Antrags- und Rederecht. Eine Beschränkung der Redezeit wäre möglich, doch kommt es kaum dazu. Die Abgeordneten sind allein ihrem Eid und ihrer Überzeugung verpflichtet und können für ihre Äusserungen im Parlament nicht strafrechtlich verfolgt werden. Sie geniessen insofern Immunität, als sie während der Sitzungsperiode nur mit Zustimmung des Landtags verhaftet werden dürfen, ausgenommen bei Ergreifung auf frischer Tat.
Verfügt eine Partei über mindestens drei Abgeordnete, bildet sie eine Fraktion. Die Fraktionen bestimmen einen Sprecher und haben Anspruch auf Vertretung in den Landtagskommissionen und auf einen Sitzungsraum. Eine liechtensteinische Besonderheit bilden die stellvertretenden Abgeordneten. Ein solcher steht jeder Partei auf jeweils drei Mandate zu, die sie in einem Wahlkreis erzielt. Ziel ist es, die Mehrheitsverhältnisse für den Fall zu sichern, dass ein Abgeordneter an einer Sitzung verhindert ist. Stellvertretende Abgeordnete können in parlamentarische Delegationen bei internationalen Organisationen gewählt werden, aber (ausser 1971–96) nicht in Landtagskommissionen.
Der Landtagspräsident und der Landtagsvizepräsident werden jährlich in der Eröffnungssitzung gewählt. Die Mehrheitspartei beansprucht meist die Position des Präsidenten für die ganze Mandatsperiode, doch ist diese Praxis nicht einheitlich. Der Präsident beruft die Sitzungen ein, leitet sie und vertritt den Landtag nach aussen. Bei der Erstellung der Tagesordnung wird er vom Landtagsbüro beraten. Dieses besteht aus dem Landtagspräsidenten, dem -vizepräsidenten und den Fraktionssprechern. Der Landtagssekretär gehört ihm mit beratender Stimme an.
Zur Vorbereitung von Geschäften kann der Landtag seit 1862 Kommissionen bilden, die Anträge an den Gesamtlandtag richten. Dabei wird zwischen ständigen und besonderen Kommissionen unterschieden. Jede Fraktion hat das Recht, in ihnen vertreten zu sein. Die ständigen Kommissionen – die Aussenpolitische Kommission (APK), die Finanzkommission (FKO) und die Geschäftsprüfungskommission (GPK) – werden jedes Jahr neu gewählt. Sie bestehen aus fünf Abgeordneten. Entscheidungskompetenzen hat lediglich die FKO, die über gewisse Finanzgeschäfte (vor allem Bodenkäufe) entscheiden kann.
Die besonderen Kommissionen bestehen aus drei oder fünf Abgeordneten. Ihre Funktionsdauer endet mit der Erledigung des Auftrags, spätestens jedoch mit Ablauf der Mandatsperiode. Ihre Aufgabe ist es, einzelne Geschäfte (meist Gesetze) vorzubereiten. Die EWR-Kommission überprüft die EWR-Rechtsvorschriften darauf hin, ob sie der Zustimmung des Landtags bedürfen. Das 1921 geschaffene Kontrollinstrument der parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) ist seit 1989 als starkes Minderheitenrecht ausgestaltet: Auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten ist der Landtag verpflichtet, eine PUK zu bestellen.
Für die ganze Mandatsperiode wählt der Landtag je eine Delegation für die Parlamentarische Versammlung beim Europarat, für das EFTA-Parlamentarier-Komitee und den Gemeinsamen EWR-Parlamentarier-Ausschuss, für die Parlamentarische Versammlung der OSZE, für die Interparlamentarische Union (IPU) und für die Treffen der Bodensee-Parlamentarier.
Das Vorlesen der Gesetzesvorlagen besorgten bis 2001 zwei jährlich vom Landtag gewählte Schriftführer, die ursprünglich auch die Protokolle verfassten. Seit 2001 fungieren sie nur noch als Stimmenzähler, während das 1990 geschaffene Landtagssekretariat die Protokolle anfertigt und die Gesetze verliest. Dessen weitere Aufgaben sind die Unterstützung der parlamentarischen Delegationen sowie die Beschaffung von Informationen für die Abgeordneten.
Der Landtag wird vom Landesfürsten zu Jahresbeginn einberufen und am Jahresende geschlossen. Von der Schliessung bis zur Wiedereröffnung wahrt der sogenannte Landesausschuss die Rechte des Landtags. Er besteht aus dem Landtagspräsidenten und vier weiteren Abgeordneten, wobei die beiden Landschaften gleichmässig zu berücksichtigen sind. Er kann keine bleibenden Verbindlichkeiten eingehen.
Arbeitsweise und Instrumente
Tagte der Landtag in den 1870er Jahren jährlich an etwa vier bis fünf Tagen, so erhöhte sich die Zahl der Sitzungstage bis zum Beginn des 21. Jahrhunderts auf etwa 20 (je ein bis drei Tage in den Monaten Februar–Juni und September–Dezember). Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Seit 1994 werden sie am TV-Landeskanal übertragen. Die Debatten werden als Wortprotokolle publiziert. Zudem finden auch nichtöffentliche Sitzungen statt, bei denen vertraulich zu behandelnde Informationen (vor allem aussenpolitische Themen) besprochen werden. Gesetze und Finanzbeschlüsse müssen im öffentlichen Landtag behandelt und beschlossen werden. Über jede Gesetzesvorlage findet zunächst eine Eintretensdebatte statt, dann folgen, sofern der Landtag Eintreten beschliesst, zwei Lesungen und die Schlussabstimmung. Für einen Landtagsbeschluss müssen mindestens zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sein. Für eine Abänderung der Verfassung braucht es Einstimmigkeit oder in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen eine Dreiviertelmehrheit. Für alle anderen Landtagsbeschlüsse genügt eine einfache Mehrheit.
Parlamentarische Vorstösse können in Form von Initiativen (ausformulierte Gesetzesvorschläge), Motionen (Auftrag an die Regierung oder eine Landtagskommission zur Erarbeitung einer Vorlage), Postulaten (Einladung an die Regierung zur Erstellung eines Berichts) oder Interpellationen (schriftliche Anfrage) eingereicht werden. Das Recht zur Einreichung haben auch einzelne Abgeordnete. Über die Behandlung von Initiativen, Motionen und Postulaten findet nach einer Grundsatzdebatte eine Abstimmung statt. Interpellationen werden ohne Abstimmung an die Regierung überwiesen, diskutiert wird erst die Antwort. Schliesslich können die Abgeordneten mit «kleinen» (das heisst mündlichen) Anfragen Auskunft von der Regierung verlangen.
Das Volk kann bei Verfassungs- und Gesetzesänderungen, bei Staatsverträgen und Finanzbeschlüssen durch das Referendum korrigierend eingreifen; der Landtag kann dies (ausser bei Staatsverträgen) jedoch ausschliessen, indem er einen Beschluss für dringlich erklärt. Von dieser Möglichkeit wird in jüngerer Zeit nur noch bei Nachtragskrediten Gebrauch gemacht. Der Landesfürst besitzt ebenfalls verschiedene Möglichkeiten, um auf die Beschlüsse des Landtags und sogar auf dessen Existenz Einfluss zu nehmen: Bei Verfassungsänderungen, Gesetzen und Finanzbeschlüssen besitzt er das Sanktionsrecht, Staatsverträge werden von ihm ratifiziert; ausserdem kann er den Landtag aus erheblichen Gründen vertagen oder auflösen.
Zusammensetzung und Wahlen
Die Zusammensetzung des Landtags widerspiegelt nicht die soziale Lage der Gesamtbevölkerung. So sind die Gutgebildeten, Gutverdienenden und öffentlichen Angestellten deutlich über-, Frauen, Gewerbetreibende und Arbeiterschaft untervertreten. Nach der Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts 1984 wurde 1986 erstmals eine Frau gewählt (1993 zwei, 2001 drei, 2005 sechs). Betrachtet man das Kräfteverhältnis nach Parteien ergibt sich das folgende Bild: Erstmals nominierte 1918 die Volkspartei Kandidaten für den Landtag (nur für das Oberland), ab 1922 stellte auch die FBP Kandidaten auf. Unter dem Majorzwahlrecht ergab dies jeweils klare Mehrheiten der VP beziehungsweise der FBP. Nach der Einführung des Proporzwahlrechts 1939 war das Stärkeverhältnis zwischen den beiden Parteien (FBP und VU) ziemlich ausgeglichen. Dritte Parteien hatten es schwer, unter anderem aufgrund einer 1939 im Wahlgesetz verankerten Sperrklausel von 18 %. Nach deren Aufhebung durch den Staatsgerichtshof 1962 wurde 1973 erneut eine Sperrklausel von 8 % in die Verfassung aufgenommen. 1962–74 kandidierte die Christlich-soziale Partei vergeblich. 1993 schaffte mit der Freien Liste erstmals eine dritte Partei den Sprung in den Landtag Die Stimmbeteiligung liegt in Liechtenstein traditionell sehr hoch (über 85 %).
Der Landtag kann vom Fürsten aus erheblichen Gründen aufgelöst werden, ebenso (was noch nie vorgekommen ist) durch eine von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Bürger (seit 1984 1500) beziehungsweise vier Gemeinden verlangte Volksabstimmung. Erstmals wurde der Landtag 1877 und erneut 1878 in den Münzwirren aufgelöst. Viermal erzwang eine über die Sperrminorität verfügende Partei die Auflösung, indem sie den Sitzungen fernblieb und damit den Landtag funktionsunfähig machte (Regierungsratskandidatur Ludwig Marxers 1926, Besetzung des AHV-Verwaltungsrats 1953, Wahlrechtskonflikt 1958 und Staatsgerichtshofaffäre 1989). Weitere Landtagsauflösungen erfolgten 1928 (→ Sparkassaskandal) und 1939 (→ stille Wahl). 1993 löste der Fürst den Landtag nach dessen Misstrauensvotum gegenüber Regierungschef Markus Büchel trotz Funktionstüchtigkeit auf. 1943 wurde eine Wahl durch die Verlängerung der Mandatsperiode des Landtags verhindert (→ Zweiter Weltkrieg).
Literatur
- Peter Bussjäger: Art. 45–Art.70, in: Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, hg. vom Liechtenstein-Institut, Bendern 2016.
- Norbert Korfmacher: Der Landtag des Fürstentums Liechtenstein 1922–1945, Münster 1999.
- Arno Waschkuhn: Politisches System Liechtensteins: Kontinuität und Wandel, Vaduz 1994 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 18), S. 125–167.
- Thomas F. Allgäuer: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 1989 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 13).
- Paul Vogt: 125 Jahre Landtag, hg. vom Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 21988.
- Gerard Batliner: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments, Vaduz 1981 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 9)
Von der Redaktion nachträglich ergänzt
- Klaus Biedermann: 150 Jahre Landtag 1862–2012, hg. vom Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2012.
- Paul Vogt: «Das Schwierigste, der Anfang, ist geschafft». Zur Entstehung und Tätigkeit des Landtags im 19. Jahrhundert, in: Jahrbuch Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 111 (2012), S. 187–205.
Zitierweise
<<Autor>>, «Landtag», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.
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Erste Landtagswahlen unter der Verfassung 1921