Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer

Autor: Christoph Maria Merki | Stand: 31.12.2011

Der 1993 aufgrund des Gesetzes über die Rechtsanwälte als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründeten Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer obliegt die Wahrung der Ehre und der Rechte sowie die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstands (z.B. des Monopols, Ratsuchende vor Behörden und Gerichten zu vertreten). Ihr gehören alle in Liechtenstein niedergelassenen Rechtsanwälte an. Nachdem sich seit dem liechtensteinischen EWR-Beitritt 1995 ausländische Anwälte in Liechtenstein niederlassen dürfen, verdoppelte sich die Zahl der Kammermitglieder bis 2003 auf rund 100.

Zuvor waren die Interessen des Anwaltsstands durch den 1950 gegründeten privatrechtlichen Verein Liechtensteiner Rechtsanwälte (später Liechtensteinischer Rechtsanwaltsverband) wahrgenommen worden. Er verfolgte das Ziel, das Standesrecht auf gesetzlicher Ebene zu verankern. Ein erstes Anwaltsgesetz wurde jedoch erst 1968 erlassen, nachdem sich Fürst Franz Josef II. und die mit den Anwälten konkurrierenden Treuhänder jahrelang gegen ein solches Gesetz gewehrt hatten. 1968 wurde eine Anwaltsprüfung eingeführt; früher hatte der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften für die Zulassung als Rechtsanwalt genügt.

Literatur

Arno Waschkuhn: Politisches System Kontinuität und Wandel, Vaduz 1994 (=Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 18), S. 285f.

Zitierweise

<<Autor>>, «Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.