Motion
Autor: Philippe Rochat | Stand: 23.9.2025
Die Motion ist ein gesetzgeberisches Instrument des Landtags. Mit ihr wird die Regierung beauftragt, dem Landtag den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung eines Verfassungsgesetzes, eines Gesetzes, eines Finanzbeschlusses oder eines anderen Landtagsbeschlusses zu unterbreiten. Alternativ kann der Landtag anstelle der Regierung auch eine Landtagskommission zur Ausarbeitung einer Vorlage verpflichten, was aber eher selten vorkommt.
Die Motion wurde mit der Geschäftsordnung des Landtags vom 23.5.1969 eingeführt. Die vorangehende, mehr als 100 Jahre gültige Geschäftsordnung von 1863 unterschied noch nicht zwischen verschiedenen parlamentarischen Eingängen (Initiativrecht, Motion, Postulat, Interpellation, Anfragen und Petition). Die Ausdifferenzierung verschiedener Instrumente war durch die benachbarte Schweiz inspiriert. Dies zeigt der Vergleich des Wortlauts der Geschäftsordnung von 1969 mit den Geschäftsreglementen von National- und Ständerat von 1962.
Motionen müssen schriftlich eingereicht, von mindestens drei Mitgliedern des Landtags unterschrieben und auf die Tagesordnung der nächsten, spätestens der übernächsten Landtagssitzung gesetzt werden. Im Verlaufe der Beratung im Landtag kommt es manchmal vor, dass die Motionärinnen und Motionäre, angeregt durch die Rückmeldungen ihrer Kolleginnen und Kollegen, entscheiden, ihre Motion in ein Postulat umzuwandeln und entsprechend anzupassen.
Für die Überweisung einer Motion an die Regierung braucht es einen Mehrheitsbeschluss. Die Motion muss eine Begründung enthalten und aufzeigen, welche Bereiche in der Vorlage geregelt werden sollen. Die Regierung hat jedoch Spielraum und kann die Vorlage nach eigenem Gutdünken gestalten. Seit Inkrafttreten der Geschäftsordnung von 1996 kann alternativ eine Landtagskommission verpflichtet werden, eine Vorlage im Sinne der Motionärinnen und Motionäre auszuarbeiten. Die Motion muss entsprechende Vorgaben enthalten, mit denen die Motionärinnen und Motionäre den Inhalt der Vorlage bestimmen.
Zwischen 2001 und 2024 wurden insgesamt 94 Motionen eingereicht. Der Höchstwert von zehn Motionen in einem Jahr wurde 2022 erreicht, während 2002 überhaupt keine Motion eingereicht wurde. Damit sind Motionen insgesamt seltener als das ebenfalls gesetzgeberische Instrument der parlamentarischen Initiative (131).
Quellen
- Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein (GOLT) vom 19. Dezember 2012, LGBl. 2013, Nr. 9.
Literatur
- Philippe Rochat: Landtag, in: Das politische System Liechtensteins. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, hg. von Wilfried Marxer, Thomas Milic und Philippe Rochat, Baden-Baden 2024, S. 261–288.
- Herbert Wille: Die liechtensteinische Staatsordnung. Verfassungsgeschichtliche Grundlagen und oberste Organe, Schaan 2015 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 57), S. 484–486.
- Roger Beck: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags, Schaan 2013 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 53), S. 230–232.
- Klaus Biedermann: 150 Jahre Landtag 1862–2012, hg. vom Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 2012, S. 34, 70.
Externe Links
- Instrumente der Abgeordneten, Website des Landtags des Fürstentums Liechtenstein.
Zitierweise
<<Autor>>, «Motion», Stand: 23.9.2025, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.11.2025.