
Nutzung
Autor: Bernd Marquardt | Stand: 31.12.2011
Nutzung ist ein Zentralbegriff der vorindustriellen Agrarverfassung. Die mitteleuropäische Bodenordnung, wie sie zwischen dem hochmittelalterlichen Landesausbau und der Fundamentalzäsur um 1800 bestand, basierte noch nicht auf dem bürgerlich-liberalen Modell des Privateigentums mit seinem absoluten individuellen Naturbeherrschungs-, Verfügungs- und Ausschliessungsgehalt, sondern auf dem kommunalen Eigentums- und Umweltnutzungsmodell der Allmende, an welcher den einzelnen dörflichen Haushalten relative Rechte auf Nutzung eingeräumt wurden. Abzugrenzen ist die dergestalt verstandene Nutzung von sonstigen Gebrauchsrechten ausserhalb der bäuerlichen Bodenordnung, etwa von Wohnrechten.
Nutzungssysteme
Seit der hochmittelalterliche Landesausbau zu einer lückenlosen agrarischen Erschliessung des mitteleuropäischen Raums geführt hatte, lässt sich als Grundmodell der Nutzungssysteme von Agrarflächen die Allmende nachweisen. Von den vier wichtigsten agrarischen Nutzflächentypen – dem Energie- und Rohstoffspeicher Wald, der Weide, der Getreideanbaufläche und der Winterfuttergewinnungswiese – waren die beiden Ersteren regelmässig als ungeteilte Gesamtflächen dem dorfgemeinschaftlichen Nutzerkollektiv zugeordnet, während bei den beiden Letzteren die individuellen Rechte der Hausgemeinschaften stärker hervortraten. Die Nutzungssysteme der ungeteilten Wald- und Weideallmende durch die Haushalte war nicht beliebig. Vielmehr versuchten die Lokalrechte das individuelle Versorgungsinteresse der Haushalte mit dem öffentlichen Interesse an der langfristigen Erhaltung der Nutzbarkeit der Allmende durch die Vermeidung von Übernutzung in ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Definiert wurden Obergrenzen der Nutzungssysteme, Bewilligungs- und Kontrollverfahren sowie örtliche und zeitliche Restriktionen.
Eine in Liechtenstein bedeutsame Sonderform der Weidenutzung war die Alpwirtschaft. Sie basierte auf einer jahreszeitlichen Rotation der Weidetiere über mehrere Höhenstufen (Talweide, Maiensäss, Alp, Winterstall).
Im Getreideanbau war das mitteleuropäische Grundmodell die Dreifelderwirtschaft. Es handelte sich um ein Feldbau-Weide-Rotationssystem, das auf drei kommunalen Feldern aufbaute, die in Parzellen der einzelnen Höfe untergliedert waren. Jedes Feld wurde im Dreijahreszyklus nacheinander für Sommergetreide, Wintergetreide und als Weideallmende genutzt. Die wichtigeren Entscheidungsbefugnisse über die anzubauenden Pflanzenarten, Saat- und Erntetermine blieben dabei dem dörflichen Kollektiv vorbehalten. Die Dreifelderwirtschaft war auch im Alpenrheintal verbreitet, doch ist sie in Liechtenstein nicht gesichert nachgewiesen. Dass es einen Feldbau-Weide-Wechsel gab, wie er schon für die regelmässige Felddüngung unabdingbar war, ist unbestritten, doch sind die Zyklen selbst für die Endphase des 18. Jahrhunderts unsicher, und die Frage, inwieweit der Rückgang des Getreideanbaus im 16. Jahrhundert Änderungen bewirkte, bleibt hochgradig spekulativ.
Ein Nutzungssystem von den Haushalten zugeordneten Parzellen unter kommunalem Regelungsvorbehalt gab es auch hinsichtlich der Wiesen. Unter den Sondernutzungformen ist zudem auf den in Liechtenstein bedeutsamen Weinbau, eine Sonderform des innerhalb des Dorfetters praktizierten Gartenbaus, hinzuweisen.
Nutzungsrechte
Unter Nutzungsrechten sind die individuellen Rechte der bäuerlichen Haushalte an den kommunalen Agrarflächen zu verstehen. Gekoppelt waren sie an die Gemeindezugehörigkeit, die ihrerseits mit der Inhaberschaft einer bäuerlichen Hofstelle verknüpft war. Parallel bestanden herrschaftliche Nutzungsrechte, die der Figur des Obereigentums entflossen.
Zu den typischen Nutzungsrechten der bäuerlichen Haushalte gehörten Weiderechte in Gestalt von Kuhrechten, also Einstellungsbefugnisse einer bestimmten Anzahl von Kühen in eine Weide, zum Beispiel eine Alp. Für andere Nutztierarten bestand ein belastungsabhängiger Umrechnungsschlüssel. Vielfach wurde die Winterungsregel angewendet, die die Obergrenze der erlaubten Weidetiere an die Futterkapazität des der Hausgemeinschaft zugeordneten Wieslands band. In den Bereich der Weiderechte gehörte weiterhin das sogenannte Atzungsrecht, also das Recht, die Anbauflächen und Wiesen insofern weidewirtschaftlich mitzunutzen, als sie am Beginn und Ende der jährlichen Vegetationsperiode als Kollektivweide gewidmet waren. Diese Mehrfachnutzung erforderte ein hohes Mass an kommunaler Koordination. Eine zweite wichtige Kategorie von Nutzungsrechten betraf den Wald. Dabei handelte es sich primär um Bezugsrechte für Brenn- und Bauholz, sekundär auch um die Laubnutzung als Viehfutter und Aststreu für die Düngemittelgewinnung. Wald- und Weidenutzung gingen dabei ineinander über. Um aus knappen Flächen einen optimalen Nutzen zu ziehen, war die Waldweide gestattet, wenn auch ebenfalls strikt reguliert, um etwa Jungpflanzen vor dem Viehverbiss zu schützen.
In den Bereich der Nutzungsrechte gehörte zudem die Aussonderung von «Gemeindsteilungen» aus der Allmende an die Haushalte zu deren Sondernutzung, etwa für den Feldbau oder als Futterwiese. Das betreffende Landstück wurde einige Jahre individuell genutzt, bis seine Fruchtbarkeit nachliess, dann zurückgegeben und gegen ein anderes getauscht, sodass sich ein Bild von über die Allmende «wandernden» Äckern und Wiesen darbot.
Seit eine Ausdehnung der Agrarflächen nicht mehr möglich war, sollte die Gesamtzahl der Nutzungsrechte möglichst nicht durch Bevölkerungswachstum vermehrt werden können, um eine Übernutzung zu verhindern. Nach aussen schlossen sich die liechtensteinischen Gemeinden durch hohe Einzugsgebühren ab, während sie im Inneren zwar nicht dem mitteleuropäischen Regelfall des Verbots der Hofteilung folgten, wohl aber mit den Höfen auch die daran haftenden Nutzungsrechte teilten, sodass der individuelle Gehalt der Nutzungsrechte immer mehr abnahm. Dabei bildete sich eine zunehmende Ungleichheit unter den Gemeindemitgliedern heraus.
Nutzungskonflikte
Konflikte um Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Umweltressourcen oder der diesbezüglichen Lastenverteilung gehörten zu den häufigsten Konflikttypen der vorindustriellen Gesellschaft. Innerhalb einer Herrschaft konnten sie sowohl zwischen Herrschaft und Gemeinde, zwischen verschiedenen Dorfgemeinden, zwischen Dorfteilen oder zwischen der Gemeinde und einem einzelnen Haushalt stattfinden. Hinzu kamen Nutzungskonflikte über die Herrschaftsgrenzen hinweg, in Liechtenstein besonders häufig im Zusammenhang mit dem Rheinuferschutz. Nutzungskonflikte konnten in Selbsthilfe ausarten, etwa durch Wegtreiben von Vieh, sie konnten auf dem Verhandlungsweg gelöst oder vor Gericht ausgetragen werden, wobei mitunter der gesamte Instanzenweg bis hin zur obersten Reichsgerichtsbarkeit ausgeschöpft wurde. Zum Beispiel stritten 1422 und 1481 die Dörfer Eschen, Bendern und Schaan vor dem lokalen Herrschaftsgericht um Holznutzungsrechte und die Weideordnung im Schaanwald, 1516 Schaan-Vaduz und Triesen um Köhlereirechte oder 1550 ein Triesenberger Bürger und die Gemeinde Triesen um Holztransportwege ins Tal. Besonders gehäuft lassen sich Nutzungskonflikte in Zeiten der Bevölkerungszunahme und der daraus resultierenden Ressourcenknappheit beobachten.
Das Ende des Nutzungsgedankens
Da das Konzept der Nutzung mit der Eigentumsform der Allmende verknüpft war, besiegelte der 1808 anlaufende Fundamentalumbau der Agrarverfassung auch sein Schicksal. Grundsätzlich wurde der Nutzungsgedanke kommunaler Agrarflächen durch den Gedanken der absoluten Herrschaft über individuelles Bodeneigentum verdrängt. Damit gingen neue Nutzpflanzen (→ Kartoffel) und neue Nutzungsformen (Fruchtwechselwirtschaft ohne Brache) einher. Jedoch lebt der Nutzungsgedanke insofern, als die liechtensteinischen Gemeinden zahlreichen Allmenden den staatlichen Privatisierungsbemühungen zu entziehen vermochten, in Gestalt des Gemeindenutzens modifiziert fort; dieser umfasst besonders Holzbezugsrechte und Alprechte. Auch die seit 1996 eingerichteten Bürgergenossenschaften knüpfen an den mittelalterlichen Nutzungsgedanken an.
Archive
- Liechtensteinisches Landesarchiv, Vaduz (LI LA).
Literatur
- Bernd Marquardt: Umwelt und Recht in Mitteleuropa. Von den grossen Rodungen des Hochmittelalters bis ins 21. Jahrhundert, Zürich 2003 (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 51).
- Christoph Tschanz: «… und ob aber dero vych och in die bemelt alpelin giengen …». Spätmittelalterliche Weidewirtschaft im Gebiet von Liechtenstein im Wandel, in: Studien und studentische Forschungsbeiträge, hg. von Arthur Brunhart, Bd. 1: Vaduz und Schellenberg im Mittelalter, Zürich 1999, S. 337–369.
- Michael Hess: Wald- und Holznutzung im Mittelalter, in: Bausteine zur liechtensteinischen Geschichte. Studien und studentische Forschungsbeiträge, hg. von Arthur Brunhart, Bd. 1: Vaduz und Schellenberg im Mittelalter, Zürich 1999, S. 301–335.
- Reto Schlaepfer: Der Rhein und die Rheinauen im 15. und 16. Jahrhundert, in: Bausteine zur liechtensteinischen Geschichte. Studien und studentische Forschungsbeiträge, hg. von Arthur Brunhart, Bd. 1: Vaduz und Schellenberg im Mittelalter, Zürich 1999, S. 73–112.
- Alois Ospelt: 200 Jahre Gemeindegrenzen Schaan/ Vaduz/Planken. Die Rechte am Boden, Fragen des Eigentums, des Besitzes und der Nutzung im Kirchspiel Schaan, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 98 (1999), S. 1–39.
- Jon Mathieu: Eine Agrargeschichte der inneren Alpen. Graubünden, Tessin, Wallis. 1500-1800, Zürich 1992.
- Alois Ospelt: Wirtschaftsgeschichte des Fürstentums Liechtenstein im 19. Jahrhundert. Von den napoleonischen Kriegen bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 72 (1972), S. 83–226.
- Karl Siegfried Bader: Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, 3 Bände, Wien 1957–73.
- Josef Büchel: Der Gemeindenutzen im Fürstentum Liechtenstein. (Unter besonderer Berücksichtigung des Gemeindebodens), Triesen 1953.
Zitierweise
<<Autor>>, «Nutzung», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 16.2.2025.
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